1 XI. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 21. Januar 1915. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Heilbronn und den Oberamtsbezirk Cannstatt. Vom 15. Januar 1915. S. 1. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1915. Vom 15. Januar 1915. S. 5. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Heilbronn und den GOberamtsbezirk Caunstatt. Bom 15. Januar 1915. Nachdem die seitherigen Abgeordneten für die Stadt Heilbronn und den Oberamtsbezirk Cannstatt gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer Neuwahl für die Stadt Heilbronn und den Oberamtsbezirk Cannstatt angeordnet und nachstehendes verfügt: 1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste usgenommen werden müssen. Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-