1 5. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 30. März 1915. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung der Oberfinanzkammer. Vom 24. März 1915. S. 19. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1915 an. Vom 23. März 1915. S. 20. Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung der Gbersinanzkammer. Vom 24. März 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Geschäftsvereinfachung und Erzielung von Ersparnissen verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: SI. Die durch die §§ 1 und 2 der K. Verordnung vom 21. November 1849 (Reg.= Bl. S. 729) als Verwaltungszentralstelle gebildete Oberfinanzkammer, sowie die nach § 1 der K. Verordnung vom 8. November 1858 (Reg. Bl. S. 242) bei ihr bestehenden Abteilungen für Domänen und Bauten (Domänendirektion) und für das Berg-, Hütten= und Salinenwesen (Bergrat) werden aufgehoben. 82. An die Stelle der Domänendirektion und des Bergrats tritt unter der Bezeich— nung Bau= und Bergdirektion eine neue Behörde. Sie umfaßt den bisherigen Wirkungs- kreis der Domänendirektion und des Bergrats. Sie hat die Befugnisse eines Landes-