zur Verbesserung der Ein- und Ausfahrt in der Richtung Böblingen auf eine Länge von etwa 1000 m bis zu 35 m von dem bestehenden Gleis abgerückt. Die Stationen Ehningen, Gärtringen, Nufringen, Herrenberg, Nebringen, Bondorf und Ergenzingen werden erweitert, die ebenfalls zu erweiternde Station Eutingen nach Osten gerückt und ihre Zufahrlinien geändert. Die schienengleichen Wegübergänge werden beseitigt und soweit nötig durch Über= oder Unterführungen ersetzt. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisen- bahnverwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. Gegeben Stuttgart, den 5. Mai 1915. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 27. Mai 1915. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Verlängerung vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 284), wird die Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wie folgt geändert: In § 23a „Postprotest“ ist unter V zu setzen statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen usw.“ beginnenden Absatzes (Verfügung vom 3. Oktober 1914, Reg. Bl. S. 385): Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Ver- such, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: