101 K 11. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. 3 Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 12. Juni 1915. S. 101. — Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegswesens, betreffend Zu- sammenstellung der Bezirke, die nach der Festsetzung durch die zuständigen Behörden zum Sicherungsbereich der Festungen usw. gehören. Vom 7. Juni 1915. S. 102. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 7. Juni 1915. S. 103. Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 12. Juni 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: Die Ständeversammlung wird berufen, zur Wiederaufnahme ihrer Sitzungen Freitag, den 25. Juni 1915 in Unserer Haupt- und Residenzstadt Stuttgart zusammenzutreten. Gegeben Bebenhausen, den 12. Juni 1915. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.