105 X I12. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 30. Juni 1915. Inhalt: Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes über den vorläufigen Schutz von Denkmalen. Vom 29. Juni 1915. S. 105. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Deutsche Arznei- taxe für 1915. Vom 28. Juni 1915. S. 106. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes über den vorläufigen Schutz von Denkmalen. Vom 29. Juni 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Einziger Artikel. In Art. 3 des Gesetzes vom 14. März 1914, betreffend den vorläufigen Schutz von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffentlicher Stiftungen (Reg. Bl. S. 45), wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Seine Wirksamkeit erlischt mit dem 1. April 1917“. Gegeben Bebenhausen, den 29. Juni 1915. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius