108 1. die nach Art. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen mit ihrem gesamten Vermögen mit Ausnahme des außerhalb Württembergs befindlichen Grundvermögens und desjenigen Betriebsvermögens, welches einem außerhalb Württembergs stattfindenden Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Berg- baues oder eines Gewerbes dient, 2. die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen mit ihrem in Württemberg befindlichen Grundvermögen und demjenigen Betriebsvermögen, welches einem in Württemberg stattfindenden Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dient. Art. 3. (0) Als steuerbares Vermögen gilt das Vermögen, das auf den dem Steuerjahr (Rech— nungsjahr) letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkt zur Besitzsteuer festgestellt ist. (2) Eine besondere Feststellung des steuerbaren Vermögens erfolgt: 1. wenn das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden Veranlagungs- zeitpunkt zur Besitzsteuer nicht festgestellt ist; 2. wenn in anderen Bundesstaaten befindliches Grund= oder Betriebsvermögen aus dem zur Besitzsteuer in Württemberg festgestellten Vermögen auszuscheiden ist; 3. wenn in Württemberg befindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Württem- berg zur Besitzsteuer festgestellt ist; 4. bei Anderungen des Vermögenstands, Zugängen und Abgängen innerhalb eines Veranlagungszeitraums (Art. 4). (8) Festgestellt wird in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Stand des Vermögens auf den letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkt, in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 der Stand zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats. Die Feststellung erfolgt nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes, bei Veranlagungen auf einen vor der ersten Besitzsteuerveranlagung liegenden Zeitpunkt nach den Vorschriften des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505).