112 Gesttz, betreffend die Zuwachssteuer. Vom 31. Juli 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. Die Zuwachssteuer wird nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 33) mit den durch § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 des Reichsgesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) herbeigeführten Anderungen erhoben: 1. in den großen und mittleren Städten (Art. 7 der Gemeindeordnung), 2. in den übrigen Gemeinden, wenn die Ministerien des Innern und der Finanzen die Erhebung der Steuer anordnen. Art. 2. (1) Die Zuwachssteuer wird mit dem vollen in § 28 des Zuwachssteuergesetzes bestimmten Betrag erhoben. (2) Der nach § 58 des Zuwachssteuergesetzes dem Reich zustehende Anteil an der Zuwachs- steuer fließt in die Staatskasse. Art. 3. (1) Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Juli 1915 mit der Wirkung in Kraft, daß 1. in den nicht unter Art. 1 fallenden Gemeinden die Erhebung der Zuwachssteuer für die nach dem 30. Juni 1915 eintretenden Fälle der Steuerpflicht eingestellt wird, 2. in den unter Art. 1 fallenden Gemeinden die Zuwachssteuer für die nach dem 30. Juni 1915 eintretenden Fälle der Steuerpflicht in dem durch Art. 2 bestimmten Betrag erhoben wird, 3. die Ministerien des Innern und der Finanzen befugt sind, die Zuwachssteuer in Gemeinden der in Art. 1 Ziff. 2 bezeichneten Art wiederaufzuheben.