113 (2) Wird in einer Gemeinde die Zuwachssteuer neu eingeführt, so unterbleibt die Be- steuerung, wenn die Urkunde über das Veräußerungsgeschäft, das zu dem Eigentums- übergange führte, vor dem Zeitpunkt des Beginns der Steuererhebung in öffentlich be- glaubigter Form errichtet war. Gegeben Bebenhausen, den 31. Juli 1915. Wilhelm. Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. Gesetz, betreffend den Zuschlag zu den Gerichtskosten und Notariatsgebühren. Vom 31. Juli 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Einziger Artikel. Das Gesetz vom ? Jui 1, betreffend einen Zuschlag zu den Gerichtskosten und zu 17. Juli 1913 den Notariatsgebühren Deg B#- von ½1 S. 7,), wird dahin geändert: In Art. 1 erhält Abs. 1 folgende Fassung: Zu den Gerichtskosten nach der württembergischen Gerichtskostenordnung wird mit Wirkung vom 1. April 1915 an für die Staatskasse ein Zuschlag erhoben, dessen Höhe durch das Finanzgesetz bestimmt wird. « Gegeben Bebenhausen, den 31. Juli 1915. Wilhelm. Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.