114 Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1915. Vom 31. Juli 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Feststellung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr vom 1. April 1915 bis 31. März 1916 verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Art. 1. Der Staatsbedarf für das Rechnungsjahr 1915 ist beim ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Hauptfinanzetat festgesetzt afffnnn 119 121 647 K. Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 1. der Reinertrag des Kammerguts, welcher für das genannte Jahr angenommen isteees . 0 054 236.1#, 2. die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für dieselbe Zeit berechnen an a) direkten Abgaben auf. .. ... . . .. 42 479 110 M b) indirekten Abgaben einschließlich der Über— weisungen aus der Reichskasse und des Anteils an der Reichserbschaftssteuer auf . . . .. 21374 568 M 63 853 678.# zusammen 113907 914 . st. Der hienach ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs von .. 5213 733 s ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird, aus dem nötigenfalls im Weg des Art. 4 Abs. 2 bezw. Art. 8 zu verstärkenden Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen. Art. 2. Im einzelnen bleiben, und zwar bezüglich des Kap. 118 in Abweichung von Art. 2 des Gesetzes, betreffend den Reservefonds der Staatseisenbahnen, vom 25. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 330) für den Hauptfinanzetat des Rechnungsjahrs 1915 diejenigen Be-