118 Erbschafts= und Schenkungssteuer wird mit 30 vom Hundert erhoben (Gesetz vom 17. August 1911, betreffend einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, Reg. Bl. S. 489, in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. März 1914, Reg. Bl. S. 47). 15. Die Zuwachssteuer wird nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zuwachssteuer vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 112), erhoben. Art. 4. Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse wird auf 8.000 000 X festgesetzt. Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen im Rechnungsjahr 1915 und in den darauffolgenden vier ersten Monaten des nächsten Rechnungsjahrs, insolange für letzteres ein Finanzgesetz noch nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 60 000 000 AK hinaus ausgegeben werden. Art. 5. Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums aus- gefertigt. Ihre Ausgabe ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, die den 1. Oktober 1916 nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten Schatzanweisungen aus- gegeben werden. Art. 6. Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je nach Bedarf um die für ihre Verzinsung erforderlichen Beträge, die ebenfalls durch Schatz- anweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.