120 Art. 11. Die in früheren Eisenbahnbaugesetzen sowie in Art. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1915 (Reg. Bl. S. 9) für außerordentliche Bedürfnisse der Verkehrsanstaltenverwaltung verab— schiedeten und noch nicht verwendeten Ausgabebeträge sind unter sich deckungsfähig. Gegeben Bebenhausen, den 31. Juli 1915. Wilhelm. Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.