128 Art. 9. W#y Die Wahl des Genossenschaftsvorstands unterliegt der Bestätigung durch die Zentral- stelle. #kh Ist eine Wahl nach Art. 6 Abs. 3 nicht zustande gekommen oder wird die Bestätigung des gewählten Vorstands verweigert, so wird der Vorstand von der Zentralstelle ernannt. (8) Die Zentralstelle ist befugt, Mitglieder des Vorstands, die sich einer groben Pflicht- verletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte der Genossenschaft ungeeignet sind, von ihrem Amte zu entheben. Art. 10. Die Entscheidung über die Genehmigung der Satzung sowie über die Bestätigung des Vorstands wird von der Zentralstelle, soweit tunlich, mit der Genehmigung des genossen- schaftlichen Unternehmens verbunden. Art. 11. Die Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens sowie die wesentlichen Bestimmungen der Satzung werden in den Amtsblättern der beteiligten Oberämter ver- öffentlicht und in den Gemeinden, auf die sich das Unternehmen erstreckt, in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Art. 12. Für Satzungsänderungen und deren Veröffentlichung gelten die Vorschriften über die Aufstellung der Satzung und deren Bekanntgabe entsprechend. Art. 13. (0) Der Vorstand der Genossenschaft stellt über das Unternehmen im einzelnen im Be- nehmen mit der Kulturinspektion einen Plan auf. Dieser enthält das Graben= und Wege- netz und bezeichnet die hiefür sowie für die etwaigen sonstigen genossenschaftlichen Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücke und Grundstücksteile. Außerdem gibt der Plan die für die einzelnen Gewande oder Grundstücke vorgesehene Art des Anbaus an. (2) Der Plan unterliegt der Genehmigung der Zentralstelle, deren Entscheidung end- gültig ist.