131 schaft bewirtschaftet werden, ihnen nach dem endgültigen Anbau ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung und Nutzung überlassen werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Nutzung der übrigen Genossenschaftsgrundstücke nicht erheblich beeinträchtigt wird. (2) Sie nehmen in diesem Falle an den Kosten, welche durch die gemeinschaftliche Bewirt- schaftung der den andern Genossen gehörenden Grundstücke entstehen, sowie an deren Nutzungen nicht weiter teil. Art. 20. (1) Die Aussicht über die Genossenschaft wird von der Zentralstelle geführt, die auch in den Fällen des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes an Stelle des Oberamts endgültig entscheidet. (2) Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist von dem Oberamt, in dessen Bezirk diese ihren Sitz hat, rechnerisch zu prüfen. Die nähere Regelung des Rechnungswesens erfolgt in der Satzung. Art. 21. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zum Genossenschaftsverband, über die Auslegung oder Anwendung der Satzung, sowie über die Beitragsverbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen, die Nutzungsansprüche und das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder entscheidet der Genossenschaftsvorstand. Art. 22. (0) Gegen die Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands ist sofortige Beschwerde im Sinne des Art. 116 des Wassergesetzes an die Zentralstelle als Aufsichtsbehörde zulässig. (2) Die Entscheidungen und Verfügungen der Zentralstelle unterliegen der sofortigen Beschwerde an das Ministerium des Innern. Art. 23. (#i0 Gehören Grundstücke der in Art. 1 bezeichneten Art einer bereits bestehenden Wasser- genossenschaft an, so kann die Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die Zwecke des