132 Art. 1 von der Genossenschaftsversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Zentralstelle. 2) Mit der Genehmigungsverfügung der Zentralstelle erlangt die Genossenschaft die Eigen- schaft als Moorgenossenschaft. Sie unterliegt von diesem Zeitpunkt ab den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Satzung ist entsprechend zu ändern. Art. 24. Die durch die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens entstehenden Kosten sind von den beteiligten Gemeinden nach Verhältnis der Gesamtflächen der auf ihren Markungen liegenden, zu verbessernden Genossenschaftsgrundstücke vorzuschießen. Über die Zeit und Art der Rückzahlung der Vorschüsse einschließlich etwa beanspruchter Zinsen entscheidet, wenn hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, die Zentralstelle. Art. 25. Im übrigen finden auf die Moorgenossenschaften die Vorschriften des Wassergesetzes über die öffentlichen Wassergenossenschaften entsprechende Anwendung. Gegeben Bebenhausen, den 4. August 1915. Wilhelm. Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 28. Juli 1915. Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert: 1. Im § 23 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte Satz des Abs. VI (Anderung vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354) die Fassung: Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk