183 „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Im Abs. XVII (Anderung vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354) wird dem- entsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“. 2. Im § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175) erhält der Abs. V (Anderungen vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354, vom 3. und 30. Oktober 1914, Reg. Bl. S. 385 und 391, vom 1. Dezember 1914, Reg. Bl. S. 421, und vom 27. Mai 1915, Reg.Bl. S. 99) folgende Fassung: V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des § 421 bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post- auftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung weiterbehandelt. Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Post- anstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor- schriften der Wechselordnung erhoben. Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der