139 15. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 2. September 1915. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Zwangsenteignung für den Umbau des Bahnhofs Oberndorf am Neckar und der anschließenden freien Strecke der oberen Neckarbahn. Vom 23. August 1915. S. 139. — Bekannt- machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 18. August 1915. S. 140. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Befreiung der Seefisch- verkäufe von der Wanderlagersteuer. Vom 21. August 1915. S. 141. Königliche Verordnung, betreffend die Zwangsenteignung für den Umban des Bahnhofs Gberndorf am Ueckar und der anschliebenden freien Strecke der oberen NUeckarbahn. Vom 23. August 1915. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl. S. 466) ver- ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den bei dem Bau des zweiten Gleises der Bahnstrecke Horb—Rottweil (Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1913, Reg. Bl. S. 197) nötig werdenden Umbau des Bahnhofs Oberndorf am Neckar und der anschließenden freien Strecke die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.