161 19. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 18. November 1915. Inhalt: Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausübung der Fischerei. Bom 2. November 1915. S. 151. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die zur Annahme von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute. Vom 4. November 1915. S. 152. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend Abänderung der Vollzugsverfügung zum Gemeindesteuergesetz. Vom 6. November 1915. S. 171. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausübung der Fischerei. Vom 2. November 1915. 1. Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 227) wird in die auf die Ausübung der Fischerei im Bodensee sich beziehende Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 7. Oktober 1898 (Reg. Bl. S. 262) zwischen § 1 und § 2 folgende Bestimmung eingeschaltet: „§ 13#. Die Verwendung von Motorbooten im Fischereibetriebe auf dem Bodensee ist zum Setzen und Heben (Bühren) der Schweb= und Grundnetze, zum Anführen und Einholen der Klusgarne, zum Abholen der gefangenen Fische, zur Fortbewegung der Fischer von ihrem Wohnort zu den Fangplätzen und zurück sowie zum Aufsuchen der