□Ot„ 206 des Gesamtabschlags auf die einzelnen Kassen ist nur mit vollen Hundertteilen (Prozenten) zu rechnen. Bruuchteile, die sich bei der Feststellung des Gesamt- abschlags ergeben, sind bei mehr als 0,5 % nach oben, andernfalls nach unten abzurunden. .Bei Lieferung von Tierarzneimitteln an die in Nr. 1 bezeichneten Anstalten und Vereine ist ein Abschlag von 10 % auf die Preise der Arzneitaxe zu gewähren. Im übrigen findet bei jeder tierärztlichen Verordnung ein Abschlag von 10 % auf die Preise der Arzneitaxe statt, wenn der Betrag der gleichzeitig verordneten Arzneimittel 5 K übersteigt und die Bezahlung innerhalb zweier Monate nach Übergabe der Rechnung erfolgt. Bei Lieferung derjenigen einfachen Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Ver- ordnung im Handverkauf abgegeben zu werden pflegen, an die in Nr. 1 bezeich- neten Anstalten usw. kommt für die Berechnung die jeweils für die Kranken- kassen gültige Handverkaufspreisliste zur Anwendung. Für fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen im Sinn der Nr. 21 der Arzneitaxe, einschließlich des Serum antidiphtericum, Serum antimeningiticum, Serum antitetanicum und des Tuberculinum sowie für die nach Nr. 4 berechneten Arzneimittel ist ein Abschlag nicht zu gewähren. 6. Die in Nr. 3, 4 und 5 bezeichneten Arzneimittel sind in den Arzneirechnungen gesondert aufzuführen. Stuttgart, den 21. Dezember 1915. Fleischhauer Berichtigung. In der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1915, oben S. 149, hat in der Überschrift und im Text der Name statt Stieving zu lauten: „Stiewing". ——.—— . Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.