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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1915</idno>
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        Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1915.

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  21.

–  ·  —.L  —

Stuttgart.
Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        14.

15.

15.

22.
23.

b.

S

26.

Abersicht
der  im  Regierungsblatt  vom  Jahre  1915  enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen,
Berfügungen  und  Bekanntmachungen

nach  der  Zeitfolge.

 

1915.

Januar.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  der  Türkei.  8.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  die  Stadt  Heilbronn  und  den  Oberamtsbezirk  Cannstatt.  1.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens
für  das  Jahr  1915.  5.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  7.
Königliche  Verordnung  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Oberndorf  zur
Erwerbung  des  für  die  Verbesserung  des  Neckarbetts  erforderlichen  Grundeigentums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  8.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  das  Verdienstkreuz.  13.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung
  für  Arzte.  14.

Februar.

Gesetz,  betreffend  einen  Siebten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1913

bis  31.  März  1915.  9.
Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  die  Grund.,  Gebäudeund

  Gewerbesteuer.  11.

Gesetz,  betreffend  die  Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in  Zeiten  des  Krieges.  12.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Bezirks

eines  Gewerbegerichts.  16.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Schonzeit
für  Regenbogenforellen.  16.
        <pb n="4" />
        20.
23.
24.
24.

24.

28.
.Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  ciner  neuen  Abgeordneten-J½



S1

C1

6.

12.

18.

IV
März.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,

des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  Vorschriften  über  die  Art  der
Ausübung  der  Jagd,  sowie  über  den  Versand  und  Verkauf  von  Wild.  15.

.Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung

„Schwabentreue“  in  Stuttgart.  17.

.Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bekämpfung  des  Heu-  und  Sauer—

wurms.  17.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten
  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institutc.  21.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  April  1915  an.  20.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Oberfinanzkammer.  19.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Norwegen.  40.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  40.

April.
Königliche  Verordnung  betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodensceschiffahrt.  89.

wahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  81.

Mai.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Bau  ceiner  elektrischen

Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd  nach  Pfullingen.  85.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Bau  einer  neuen

Eisenbahnwagenwerkstätte  bei  Kornwestheim.  97.

Königliche  Verordnung  betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Bau  cines  zweiten

Gleises  auf  der  Gäubahnstrecke  Böblingen—Eutingen.  98.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.

Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstprüfung
  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  87.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Vorrätighalten  von  keimfreier
physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.  86.
        <pb n="5" />
        27.

1

I

23.
29.

31.
31.
31.
31.
31.

21.

23.

*

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilnng.
Verfügung,  betreffend  Anderung  der  Württ.  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  99.

Juni.

„Ministerien  der  JIustiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,

  betreffend  Zusammenstellung  der  Bezirke,  die  nach  der  Festsetzung  durch  dic  zuständigen
Behörden  zum  Sicherungsbereich  der  Festungen  usw.  gehören.  102.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  103.
.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.

  101.  .
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  für  1915.  106.
Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von
Denkmalen.  105.

Juli.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenhceiten,  Verkehrsabteilung.

Verfügung,  betreffend  Anderung  der  Württ.  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  132.
Vermögenssteuergesetz.  107.

Gesetz,  betreffend  die  Zuwachssteuer.  112.

Gesetz,  betreffend  den  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  113.
Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1915.  114.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  Deutschen  Wehrordnung.  134.

August.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Zuwachssteuer.  135.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Besitzsteuergesetzes.  137.
.  Moorgenossenschaftsgesetz.  125.
.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst.  140.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Befreiung  der  Seefischverkäuse  von  der
Wanderlagersteuer.  141.

Königliche  Verordnung  betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Umbau  des  Bahnhofs
  Oberndorf  am  Neckar  und  der  anschließenden  freien  Strecke  der  oberen  Neckarbahn.  139.
        <pb n="6" />
        11.

13.
20.

19.
20.

2.

16.

16.

30.

VI
September.

Iustizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Bauwerkmeister
Aron  Landauer'schen  Familienstiftung  in  Stuttgart.  144.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Wilhelmskreuzes.  143.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  Gemeinderatswahlen
im  Jahr  1915.  145.

Oktober.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges.  147.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  für  1915.  148.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Albert
Stiewing'schen  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  140.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh

  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  149.

November.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Ausübung
der  Fischerei.  151.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten

  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.  152.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  Abänderung

der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindestenergesetz.  171.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Moorgenossenschaftsgesetzes.
  173.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Viehseuchenumlage  für  das  Jahr
1915.  202.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft
  der  Privatfahrzeug=  und  Reittierbesitzer.  203.

Dezember.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh

  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  204.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  1916.  204.
        <pb n="7" />
        1

XI.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  21.  Januar  1915.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die
Stadt  Heilbronn  und  den  Oberamtsbezirk  Cannstatt.  Vom  15.  Januar  1915.  S.  1.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1915.  Vom
15.  Januar  1915.  S.  5.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Heilbronn  und  den
GOberamtsbezirk  Caunstatt.  Bom  15.  Januar  1915.

Nachdem  die  seitherigen  Abgeordneten  für  die  Stadt  Heilbronn  und  den
Oberamtsbezirk  Cannstatt  gestorben  sind,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner
Majestät  des  Königs  die  Vornahme  einer  Neuwahl  für  die  Stadt  Heilbronn
und  den  Oberamtsbezirk  Cannstatt  angeordnet  und  nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  Wählerlisten  Sorge  zu  tragen  und  dabei
zu  beachten,  daß  gemäß  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  vom  16.  Juli  1906  (Reg.  Bl.
S.  185)  sämtliche  Wahlberechtigte,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  oder  ihren
nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  von  Amts  wegen  in  die  Wählerliste
usgenommen  werden  müssen.

Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahl-
        <pb n="8" />
        2

kommissionen  auf  §  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vom  10.  Oktober
1906  (Reg.  Bl.  S.  597)  in  der  Fassung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  5.  Dezember  1910  (Reg.Bl.  S.  578)  noch  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den  Oberämtern
Heilbronn  und  Cannstatt  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  im  Oberamtsbezirk  Cannstatt
außerdem  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Sonntag,  den  31.  Januar,
vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Samstag,  den  6.  Februar,  einschließlich,  auf  dem  Rathaus  zur
allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber
Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens
  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  11.  Februar,
haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
  dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also
am  Samstag,  den  20.  Februar  1915,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Mittwoch,  den  17.  Februar,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  rechtzeitig  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
der  Wahlräume  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und
den  §§  13,  15  und  16  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonde-
        <pb n="9" />
        rungsvorrichtungen  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden
und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein  ungehindertes
Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher  für  die
Aufstellung  der  mit  der  Verteilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im  Wahlraum  zu  beauftragenden
  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge  zu  treffen  und  sich
durch  Nachzählen  der  Umschläge  davon  zu  überzeugen,  daß  amtlich  gestempelte,  mit  keinem
sonstigen  Kennzeichen  versehene  Umschläge  in  einer  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  entsprechenden
  Anzahl  vorhanden  sind.

Dem  Oberamt  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.  Wo  gemäß  §  15
Abs.  2  Ziff.  3  der  Vollzugsverfügung  besondere  Nebenzimmer  zum  Wahlraum  als  Absonderungsvorrichtungen
  eingerichtet  werden  wollen,  sind  dem  Bericht  einfache  Handzeichnungen,
  insbesondere  zum  Nachweis  dafür  beizulegen,  daß  das  Nebenzimmer  in
unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Wahlraum  steht  und  nur  von  dem  Wahlraum
  aus  betreten  werden  kann.

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13  a  bis
18  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  88  11  bis  23  der  Vollzugsverfügung  mit  dem
Anfügen  hingewiesen,  daß  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  nicht  zuvor  an  die
Absonderungsvorrichtung  begeben  haben,  in  der  gleichen  Art  zurückzuweisen  sind,  wie
dies  in  Art.  14  Abs.  6  des  Landtagswahlgesetzes  hinsichtlich  der  vorschriftswidrigen  Stimmzettel
  vorgeschrieben  ist  (8  16  Abs.  3  der  Vollzugsverfügung,  vergl.  auch  §  8  Abs.  3  daselbst).
Sodann  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am
Schluß  des  §  19  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung
  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung  unterliegt
seitens  der  Oberschulbehörden  keinem  Anstand.

8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  den  Bezirksrat  als  Oberamtswahlkommission
  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  23.  Februar,  stattzufinden.  Das
Ergebnis  ist  durch  das  Bezirksamtsblatt,  auch  wenn  kein  zweiter  Wahlgang  stattfindet,
bekannt  zu  machen.
        <pb n="10" />
        4

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  übrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Landtagswahlgesetzes  und  der  Vollzugsverfügung  sowie  darauf  hingewiesen,
  daß

tl.

in  den  Wahlräumen  und  den  unmittelbar  an  sie  anstoßenden  Räumlichkeiten
Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  verteilt  werden  dürfen,

.  der  Wähler  an  den  abgesonderten  Tisch  treten  muß,  um  seinen  Stimmzettel

in  den  gestempelten  Umschlag  zu  stecken  und  daß  er  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
  selbst  in  die  Wahlurne  zu  legen  hat,

.  kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde  aus

derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden  darf,

von  7  Uhr  abends  ab  nur  noch  diejenigen  Wähler  zur  Stimmabgabe  zugelassen
werden  dürfen,  welche  bereits  um  7  Uhr  im  Wahlraum  anwesend  waren,

die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen
sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen  nicht
bedienen  dürfen  und

4.  nach  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Distriktswahlkommission  und

seiner  Verkündung  durch  den  Wahlvorsteher  die  bei  der  Wahl  benützten  Umschläge,
  soweit  sie  nicht  dem  Wahlprotokoll  beizufügen  sind,  zu  vernichten
sind  (vergl.  Satz  1  des  drittletzten  Absatzes  des  in  Beilage  B  der  Vollzugsverfügung
enthaltenen  Musters  für  das  Wahlprotokoll).

Stuttgart,  den  15.  Januar  1915.
Fleischhauer.
        <pb n="11" />
        5

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1915.  Vom  15.  Jannar  1915.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungshauptkasse  und
die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen  Brandschäden  wird  die
Umlage  für  das  Kalenderjahr  1915  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden  der
dritten  Klasse  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag  zwölf
Pfennig  beträgt.

Je  die  Hälfte  der  Umlage  ist  auf  1.  April  und  1.  August  1915  an  die  Brandversicherungshauptkasse
  einzuliefern.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  den
rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu
sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  April  1915  an
den  Verwaltungsrat  einzusenden.

Stuttgart,  den  15.  Januar  1915.
Fleischhauer.

—————

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  29.  Januar  1915.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  22.  Januar  1915.
S.  7.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Oberndorf  zur  Erwerbung
des  für  die  Verbesserung  des  Neckarbetts  erforderlichen  Grundeigentums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Vom  28.  Januar  1915.  S.  8.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend
  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  der  Türkei.
Vom  14.  Januar  1915.  S.  8.

 

Königliche  Verordunung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  22.  Januar  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  Wir,  was  folgt:
Die  Ständeversammlung  wird  berufen,  zur  Wiederaufnahme  ihrer  Sitzungen  am

Dienstag  den  2.  Februar  d.  J.
in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  zusammenzutreten.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  Januar  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker,  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.
        <pb n="14" />
        8

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Gberndorf  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung  des
Ueckarbetts  erforderlichen  Grundeigentums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  23.  Januar  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,  (Reg.  Bl.  S.  446)  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Stadtgemeinde  Oberndorf  wird  ermächtigt,  diejenigen  Grundstücke,  welche
zur  Verbesserung  des  Neckarbetts  auf  der  Markung  Oberndorf  nach  dem  Plan  vom
30.  November  1914  erforderlich  sind,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

In  dem  Enteignungsverfahren  wird  die  Unternehmerin  durch  Stadtschultheiß
Heckler  in  Oberndorf  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  bestellt.

Gegeben  Stuttgart,  den  23.  Januar  1915.
Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpftichtige  Deutsche  in
der  Türkei.  Vom  14.  Januar  1915.

Die  vom  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1914
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1915  Nr.  1  S.  1)  wird  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Januar  1915.
Fleischhauer.  v.  Marchtaler.

Bekanntmachung.

Dem  Sanitätsrat  Dr  Adalbert  Einsler  in  Jerusalem  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2
der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a
bis  c  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  der  Türkei  haben.

Berlin,  den  30.  Dezember  1914.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="15" />
        M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  17.  Februar  1915.

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  einen  Siebten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1913  bis
31.  März  1915.  Vom  6.  Februar  1915.  S.  9.  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
des  Gesetzes  über  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbestener.  Vom  6.  Februar  1915.  S.  11.—  Gesetz,
betreffend  die  Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in  Zeiten  des  Krieges.  Vom  6.  Februar  1915.  S.  12.
—  Königliche  Verordnung,  betreffend  das  Verdienstkreuz.  Vom  29.  Januar  1915.  S.  18.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  Vom
30.  Januar  1915.  S.  14.

 

Gesch,
betreffend  einen  Siebten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  I.  April  1913  bis
31.  März  191.).  Vom  6.  Februar  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  Siebten  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1913
bis  31.  März  1915  vom  17.  Juli  1913  (Reg.  Bl.  S.  181)  verordnen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  was  folgt:

Art.  1.
An  Stelle  von  Abs.  2  des  Art.  4  des  Finanzgesetzes  für  1913/14  tritt  folgender  Absatz:
„Zur  Verstärkung  dieses  Betriebs=  und  Vorratskapitals  dürfen  in  der
Finanzperiode  1913/14  und  in  den  auf  den  Schluß  dieser  Finanzperiode  fol-
        <pb n="16" />
        10

genden  vier  ersten  Monaten  der  nächsten  Finanzperiode,  insolange  für  die
letztere  ein  Finanzgesetz  noch  nicht  erlassen  ist,  Schatzanweisungen  und  Wechsel
nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  50000000  K  hinaus  ausgegeben
  werden.“

An  Stelle  von  Abs.  1  des  Art.  5  des  genannten  Gesetzes  tritt  folgender  Absatz:

„Die  Schatzanweisungen  und  Wechsel,  letztere  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  Wechselordnung,  werden  auf  die  Staatsschuldenkasse  lautend  von
der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  Mitwirkung  Unseres
Finanzministeriums  ausgefertigt.  Die  wechselmäßige  Verpflichtung  des  Staats
wird  durch  die  Unterschrift  zweier  Mitglieder  der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde
  begründet.“

In  Art.  5  Abs.  2  und  in  Art.  6  des  genannten  Gesetzes  wird  je  hinter  den  Worten
„Schatzanweisungen“  eingefügt:  „und  Wechsel“.

Art.  2.

Zur  Verwendung  für  Zwecke  der  Kriegswohlfahrtspflege  werden  6  Millionen  M—
bestimmt.  Die  Deckung  des  Aufwands  erfolgt  insoweit,  als  es  sich  um  die  Ausführung
außerordentlicher  Bauarbeiten  (Notstandsarbeiten)  der  Verkehrsanstaltenverwaltung
handelt,  durch  ein  Staatsanlehen,  das  von  der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde
unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums  zu  gegebener
Zeit  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen  ist,  im  übrigen  aus  dem  Vermögen
  der  Restverwaltung.

Art.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  sich  an  der  Gesellschaft  „Kriegsgetreide
G.  m.  b.  H.“  in  Berlin  mit  einer  Einlage  in  Höhe  von  600000  (K(  zu  beteiligen.

Der  Betrag  ist  aus  dem  Betriebs=  und  Vorratskapital  der  Staatshauptkasse  zu
entnehmen.
        <pb n="17" />
        11

Art.  4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  die  Württembergische  Kriegskreditbank
A.  G.  in  Stuttgart  eine  Sicherheit  im  Betrag  von  1  Million  4(  zu  leisten,  die  nach
Erschöpfung  der  Mittel  der  Bank  neben  einer  von  den  größeren  Städten  des  Landes
geleisteten  Sicherheit  von  1  Million  .K  der  Reichsbank  für  etwaige  Ausfälle  haftet.

Art.  5.

Um  den  zur  Zahlung  der  reichsgesetzlichen  Familienunterstützungen  verpflichteten
Lieferungsverbänden  eine  Inanspruchnahme  des  Wechselkredits  bei  der  Reichsbank  zu
ermöglichen,  wird  das  Finanzministerium  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
eine  wechselrechtliche  Haftung  namens  des  Staats  zu  übernehmen.

Die  Haftung  wird  durch  die  Unterschrift  des  Vorstands  der  Staatshauptkasse
begründet.

Gegeben  Stuttgart,  den  6.  Februar  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

Gesetz,
betreffend  die  Verlangerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  die  Grund-,  Gebande=  und

Gewerbesteuer.  Vom  6.  Februar  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

In  Art.  107  des  Gesetzes  vom  mie  u#en,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  (Reg.  Bl.  1903  S.  344),  wird  der  durch  Art.  2  des  Gesetzes  vom
        <pb n="18" />
        12

18.  August  1909  (Reg.  Bl.  S.  151)  und  durch  den  einzigen  Artikel  des  Gesetzes  vom
5.  Februar  1913  (Reg.  Bl.  S.  23)  abgeänderte  erste  Satz  des  dritten  Absatzes  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:
„Die  Gültigkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  auf  die  Zeit  bis  zum  31.  März
1917  begrenzt.“
Gegeben  Stuttgart,  den  6.  Februar  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

Geset,
betreffend  die  Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in  Zeiten  des  Krieges.  Vom  6.  Februar  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:

Art.  1.

In  Zeiten  des  Krieges  kann  die  Vornahme  der  regelmäßigen  Wahlen  der  Mitglieder
  des  Gemeinderats  und  des  Bürgerausschusses  im  Verordnungsweg  auf  einen
anderen  als  den  in  Art.  12  Satz  1  in  Verbindung  mit  Art.  11  Abs.  4,  Art.  45  Abs.  2
und  Art.  48  der  Gemeindeordnung  vom  28.  Juli  1906  (Reg.Bl.  S.  323)  festgesetzten
Zeitpunkt  verschoben  werden.  Die  nachgeholte  Wahl  gilt  für  den  noch  übrigen  Teil
der  ordentlichen  Wahlzeit.  Die  bisherigen  Mitglieder  haben  ihr  Amt  bis  zum  Eintritt
der  neu  zu  wählenden  Mitglieder  fortzuführen.

Art.  2.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  die  im  Dezember  1914  fälligen  Bürgerausschußwahlen
  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Gemeindekollegien  nicht  vorgenommen  worden
        <pb n="19" />
        13
sind,  hat  es  hiebei  sein  Bewenden.  Der  Zeitpunkt  für  die  Nachholung  dieser  Wahlen

wird  durch  Verordnung  festgesetzt.  Im  übrigen  finden  in  diesen  Gemeinden  Satz  2
und  3  des  Art.  1  Anwendung.

Art.  3.

Wird  während  des  Krieges  der  Gemeinderat  oder  der  Bürgerausschuß  infolge
Verhinderung  einzelner  Mitglieder  durch  militärische  Dienstleistungen  beschlußunfähig,
so  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  43  und  54  der  Gemeindeordnung  entsprechende
Anwendung.

Gegeben  Stuttgart,  den  6.  Februar  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

Königliche  Verordnung,
betreffend  das  Verdienstkrenz.  Vom  29.  Januar  1915.

Wir  Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

verordnen  hiemit,  was  folgt:

§  1  Unserer  Verordnung  vom  2.  Juli  1900,  betreffend  die  Stiftung  eines  Verdienstkreuzes
  (Reg.  Bl.  S.  500),  erhält  als  Absatz  2  folgenden  Zusatz:

Zur  Belohnung  militärischer  Verdienste  im  Krieg  wird  das  Verdienstkreuz
mit  Schwertern  verliehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  29.  Januar  1915.

(L.  S.)  Wilhelm.
Weizsäcker.
        <pb n="20" />
        14

Bekannimachnug  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  Vom  30.  Januar  1915.

Die  in  Nr.  3  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  22.  Januar  ds.  Js.
auf  Seite  10  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Abänderung
der  Prüfungsordnung  für  Arzte,  vom  21.  Januar  1915  wird  nachstehend  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  Januar  1915.
Fleischhauer.

Bekanutmachung
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
1.  Der  §  25  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  erhält  folgenden  Zusatz  als
Absatz  5:
„Ausnahmen  dürfen  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (8  65).“
2.  Im  §8•  65  ist  hinter  „§5  23  Abs.  2,“  einzufügen:
„§&amp;amp;  25  Absl.  5,7.
Berlin,  den  21.  Jannar  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="21" />
        15

W#  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  16.  März  1915.

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  Vorschriften  über  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd,  sowie  über  den  Versand  und  Verkauf  von
Wild.  Vom  1.  März  1915.  S.  15.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Erwei.-terung
  des  Bezirks  eines  Gewerbegerichts.  Vom  22.  Februar  1915.  S.  16.  —  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  Vom  26.  Februar  1915.
S.  16.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung
„Schwabentreue"  in  Stuttgart.  Vom  1.  März  1915.  S.  17.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Bekämpfung  des  Heu-  und  Sauerwurms.  Vom  4.  März  1915.  S.  17.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  des  Innern  und
der  Finanzen,
betreffend  Vorschriften  über  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd,  sowie  über  den  Versand  und
Verkauf  von  Wild.  Vom  1.  März  1915.

In  der  Verfügung  vom  23.  Juli  1906  (Reg.  Bl.  S.  217)  wird  der  erste  Absatz  des
8  6  durch  folgendes  ersetzt:

„Bei  der  Beförderung  von  Wild  der  in  §  3  bezeichneten  Art  mit  der  Eisenbahn
  oder  mit  der  Post  ist  der  Wildschein  (§  4)  dem  Begleitpapier  (Eisenbahn-Frachtbrief,
  Packmeisterkarte,  Eisenbahn-Paketadresse,  Post-Paketkarte)  beizufügen.
Der  Wildschein  kann  auch  vom  Absender  auf  der  Rückseite  des  Anhängezettels
(der  Aufschriftfahne),  des  Paketadressen=  oder  Paketkartenabschnitts  angebracht
        <pb n="22" />
        16

werden.  Im  Falle  der  Vereinigung  von  Wildschein  und  Anhängezettel  muß  aber
auf  diesem  noch  genügend  Raum  für  die  eisenbahn=  oder  postdienstliche  Bezettelung
  vorhanden  sein.“

Stuttgart,  den  1.  März  1915.

Weizsäcker.  Fleischhauer.  Pistorius.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Erweiterung  des  Bezirks  eines  Gewerbegerichts.
Vom  22.  Februar  1915.
Der  Bezirk  des  Gewerbegerichts  Elingen  umfaßt  seit  12.  Januar  1915  neben
der  Stadtgemeinde  Eßlingen  auch  die  Gemeinden  Plochingen  und  Wendlingen.


Stuttgart,  den  22.  Februar  1915.
Fleischhauer.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  Vom  26.  Februar  1915.

Die  Schonzeit  für  Regenbogenforellen,  welche  durch  §  10  Ziff.  1  der  Verfügung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  Juni  1894,  betreffend  die  Ausübung
  der  Fischerei  (Reg.  Bl.  S.  135),  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  30.  April  festgesetzt
  ist,  wird  für  das  Jahr  1915  für  die  aus  Zuchtanstalten  stammenden  Fische  hiermit
  außer  Wirkung  gesetzt.

Für  die  in  öffentlichen  Gewässern  lebenden  Regenbogenforellen  bleiben  die
bestehenden  Schonvorschriften  auch  für  das  Jahr  1915  in  Kraft.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1915.
Fleischhauer.  Pistorius.
        <pb n="23" />
        17

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  die  Genehmigung  der  Stistung  „Schwabentrene“  in  Stuttgart.
Vom  1.  März  1915.

Seine  Majestät  der  König  hat  vermöge  Allerhöchster  Entschließung
vom  19.  Februar  1915  der  von  dem  Rentner  Paul  Dinkelacker  in  Stuttgart,  zur
Zeit  Rittmeister  der  Landwehr  im  Felde,  errichteten  Stiftung  „Schwabentreue"  in
Stuttgart  für  württ.  Kriegshinterbliebene  auf  Grund  der  Stiftungsurkunde  vom
23.  Januar  1915  die  nachgesuchte  Genehmigung  allergnädigst  zu  erteilen  geruht.

Stuttgart,  den  1.  März  1915.
Fleischhauer.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Bekämpfung  des  Heu=  und  Sauerwurms.  Vom  4.  März  1915.

Zur  Bekämpfung  des  Heu=  und  Sauerwurms  wird  auf  Grund  von  Art.  33  Abs.  1
Ziff.  2  und  Art.  51  Abs.  1  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871
(Reg.  Bl.  S.  391)  unter  Aufhebung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  Dezember  1910  (Reg.  Bl.  1911  S.  3)  nachstehendes  verfügt.

§  1.

Neue  hölzerne  Pfähle  dürfen  zum  Anbinden  von  Reben  in  Rebpflanzungen  —
mögen  die  Reben  in  Weinbergen,  in  Rebschulen,  in  Gärten  oder  an  Gebäuden  (als
Kammerzen  usw.)  zur  Gewinnung  von  Wein  oder  von  Tafeltrauben  oder  als  Zierreben
angepflanzt  sein  —  nur  verwendet  werden,  wenn  zuvor  die  Rinde  von  den  Pfählen
entfernt  worden  ist.

§  2.

Das  Abfallholz  von  Reben,  Pfählen,  Latten  und  dergleichen  ist  bis  1.  Mai  jeden
Jahres  aus  den  Weinbergen  oder  sonstigen  Rebpflanzungen  zu  entfernen.
Das  Lagern  solchen  Abfallholzes  in  der  Nähe  von  Rebpflanzungen  ist  verboten.
        <pb n="24" />
        18

83.
Für  die  Einhaltung  der  vorstehenden  Vorschriften  sind  die  Eigentümer,  Nutznießer
  oder  Pächter  der  in  §  1  bezeichneten  Rebpflanzungen  verantwortlich.

84.
Frur  die  lberwachung  der  Einhaltung  der  Vorschriften  der  §§  1  und  2  durch  die
für  die  Handhabung  der  Ortspolizei  und  des  Feldschutzes  aufgestellten  Personen  haben
die  Ortspolizeibehörden  Sorge  zu  tragen.

Außerdem  wird  den  Mitgliedern  der  gemäß  §§  12  ff.  der  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  1.  März  1907,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus
(Reg.  Bl.  S.  85),  zum  Zweck  der  ständigen  Beaufsichtigung  der  Rebpflanzungen  gebildeten
  Ortskommissionen  zur  Pflicht  gemacht,  bei  der  ihnen  nach  §  15  a.  a.  O.  obliegenden
  Überwachung  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Rebpflanzungen  sich  auch
von  der  Befolgung  der  Vorschriften  dieser  Verfügung  zu  überzeugen  und  von  Versäumnissen
  oder  sonstigen  Zuwiderhandlungen  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

"„  Stuttgart,  den  4.  März  1915.
·  Fleischhauer.

—  .—

 

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="25" />
        1
5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  30.  März  1915.

 

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Oberfinanzkammer.  Vom  24.  März  1915.  S.  19.  —
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  April  1915  an.  Vom  23.  März
1915.  S.  20.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Aufhebung  der  Gbersinanzkammer.  Vom  24.  März  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Geschäftsvereinfachung  und  Erzielung  von  Ersparnissen  verordnen  Wir  nach

Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:
SI.

Die  durch  die  §§  1  und  2  der  K.  Verordnung  vom  21.  November  1849  (Reg.=Bl.
  S.  729)  als  Verwaltungszentralstelle  gebildete  Oberfinanzkammer,  sowie  die  nach
§  1  der  K.  Verordnung  vom  8.  November  1858  (Reg.  Bl.  S.  242)  bei  ihr  bestehenden
Abteilungen  für  Domänen  und  Bauten  (Domänendirektion)  und  für  das  Berg-,
Hütten=  und  Salinenwesen  (Bergrat)  werden  aufgehoben.

82.
An  die  Stelle  der  Domänendirektion  und  des  Bergrats  tritt  unter  der  Bezeich—

nung  Bau=  und  Bergdirektion  eine  neue  Behörde.  Sie  umfaßt  den  bisherigen  Wirkungskreis
  der  Domänendirektion  und  des  Bergrats.  Sie  hat  die  Befugnisse  eines  Landes-
        <pb n="26" />
        20

kollegiums,  ist  dem  Finanzministerium  unmittelbar  untergeordnet  und  zugleich  als
Ministerialabteilung  tätig.

Ihr  Geschäftsgang  wird  durch  eine  von  dem  Finanzministerium  zu  erlassende
Geschäftsordnung  geregelt.  Die  K.  Verordnung  vom  6.  Februar  1835,  betreffend  den
Wirkungskreis  und  die  Behandlung  der  Geschäfte  des  Bergrats,  (Reg.  Bl.  S.  71)  wird

aufgehoben.
83.

Die  Forstdirektion  bleibt  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter  das  Finanzmini—
sterium  als  besonderes  Landeskollegium  mit  ihrem  bisherigen  Wirkungskreis  bestehen.
Sie  ist  zugleich  als  Ministerialabteilung  tätig.

84.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1915  in  Wirksamkeit.

Gegeben  Stuttgart,  den  24.  März  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Stenererhebung  vom  I.  April  1915  an.  Vom  23.  März  1915.

Auf  Grund  des  §  114  der  Verfassungsurkunde  werden  die  Steuererhebekassen
angewiesen,  sämtliche  durch  das  Finanzgesetz  vom  17.  Juli  1913  (Reg.Bl.  S.  181)
verwilligten  direkten  und  indirekten  Steuern  in  den  für  das  Etatjahr  1914  festgesetzten
Beträgen  vom  1.  April  d.  J.  an  und,  wofern  eine  andere  Verfügung  nicht  früher
ergehen  würde,  bis  zum  31.  Juli  1915  auf  Rechnung  der  neuen  Verwilligung  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  einstweilen  fortzuerheben.

Stuttgart,  den  23.  März  1915.
Pistorius.

—  ss*"  —

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="27" />
        21

M  6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  29.  April  1915.

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten  ermächtigten
  Krankenhäuser  und  medizinisch--wissenschaftlichen  Institute.  Vom  20.  März  1915.  S.  21.  —
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ermächtigung  zur
Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Norwegen.  Vom  24.  März  1915.  S.  40.  —
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.
  Vom  24.  März  1915.  S.  40.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinischwissenschaftlichen
  Institute.  Vom  20.  März  1915.

Die  in  der  Beilage  zu  Nr.  11  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1915
enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  10.  März  1915  wird  in  nachstehendem
  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  20.  März  1915.
Fleischhauer.
        <pb n="28" />
        22

Bekanntmachung.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  1360)
wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch-  wissenschaftlichen  Institute  veröffentlicht,  welche
bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  10.  März  1915.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

Verzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und

 

 

BSBSBSaahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  Heszmen-Prakti-


I.  Königreich  Freußen.
Regierungsbezirk  Königsberg.
Allenberg  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Königsberg  i.  Pr.  tädtisches  Krankenhaus  7
Krankenhaus  der  Barmherzigkeit.
  Diakonissenanstalt  3
St.  Elisabeth-Krankenhaus  2
Chirurgisch-orthopädische  Privatklinik
  2
Privatklinik  für  Augenkranke  1
Memel  Städtisches  Krankenhaus  1
Pr.  Holland  Johanniter-Krankenhaus  1
Tapiau  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Goldap  Kreiskrankenhaus  1
Szittkehmen  Johanniterkrankenhaus  1
Tilsit  Städtische  Heilanstalt  1
Regierungsbezirk  Allenstein.
Allenstein  (Stadtwald)
  Lungenheilstätte  „Frauenwohl“  1
Allenstein  St.  Marien-Hospital  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  rehuen—
Kraen-Kortau
  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Neidenburg  Johanniter-Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Danzig.
Conradstein  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  4
Danzig  a)  Städtisches  Krankenhaus  1
b)  Pathologisch-anatomische  10
Abteilung  dieses  Krankenhauses

St.  Marienkrankenhaus  2
"  Diakonissen-Krankenhaus  2
Danzig-LangfuhrProvinzial--Hebammen-Lehranstalt
  und  Frauenklinik  2
Elbing  Städtisches  Krankenhaus  2
Marienburg  Evangelisches  Diakonissenhaus  1
Neustadt  (Westpr.)  Provinzial-  Heil-  und  Pflege—
anstalt  2
Regierungsbezirk  Marienwerder.
Graudenz  Städtisches  Krankenhaus  1
Schwetz  (Weichsel))Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Kreiskrankenhaus  1
        <pb n="29" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

Stadt=  und  Landespolizeibezirk  Berlin.

Berlin

 

a)  Städtisches  Krankenhaus  im
Friedrichshain

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

à)  Städtisches  Krankenhaus
Moabit

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

a)  Städtisches  Krankenhaus  am
Urban

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

a)  Städtisches  Rudolf  Virchow-Krankenhaus


b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

J%)  Bakteriologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus,
Gitschinerstraße  104/105

Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin

riedrich-Kinder-Krankenaus


Friedrich  Wilhelm-Hospital  und
Siechenanstalt  Fröbelstraße

Krankenstationen  des  Städtischen
  Obdachs  Fröbelstraße  15

Krankenabteilung  des  Städtischen
  Waisenhauses  und  Kinderasyls


Zentraldiakonissenhaus  Bethanien


Elisabeth-Kranken-  und  Diakonissenhaus


Lazarus-Kranken-  und  Diakonissenhaus


a)  St.  Hedwigs-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

a)  Krankenhaus  der  jüdischen
Gemeinde

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

 

Zahl  der
anzunehmen=


Praktikanten.


18

18

JS  S  O  Ou

—

 

23

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Sahlder

anzunehmen=


Praktikanten.


 

Berlin

Berlin  Lichtenberg

 

a)  Augustahospital
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Hospitals

Paul  Gerhardtstift,  N  Müllerstraße

  56,  57  a

Königliches  Institut  für  Infektionskrankheiten
  „Robert
Koch“

Berlin-Brandenburgische
Krüppel-Heil=  und  Erziehungsanstalt,
  Am  Urban
10/11

St.  Maria-Viktoria-Heilanstalt,
Karlstraße  28/30

Dr  Abel's  Privatkrankenanstalt
für  Frauenleiden  und  Geburtshilfe,
  Potsdamerstr.  92

Dr  Landau's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden  und
Geburtshilfe

Dr  Straßmann's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden
und  Geburtshilfe,  Schumannstraße
  18

Privatklinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkranke,  W  Genthinerstraße
  12

Ostkrankenhaus  für  Haut-  und
Geschlechtsleiden  (Privatanstalt),
  Tilsiterstraße  22

Privatkrankenanstalt  für  Hautusw.
  Krankheiten,  Karlstraße
  19

Krankenabteilung  des  Großen
Friedrichs-Waisenhauses  der
Stadt  Berlin

Lazarette  des  Arbeitshauses,
Hospital  und  Verpflegungsstation
  für  obdachlose  Kranke
der  Stadt  Berlin

Kaiserin  Auguste

Krankenhaus

Irrenanstalt  Herzberge  der  Stadt
Berlin

Viktoria—

 

3
1]

2

□

□
        <pb n="30" />
        Ort  Name  der  Anstalt.  snehmen—
Praltikanten.


Berlin-Schöneberga)  Städtisches  Auguste  Viktoria-Krankenhaus
  6
b)  Pathologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses  1
Maison  de  santé  2
"  St.  Norbert-Krankenhaus  1
Charlottenburg  a)  Städtisches  Krankenhaus
Charlottenburg-Westend  14
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1
"  Städtisches  Krankenhaus,
Kirchstraße  2
Städtisches  Krankenhaus  für
Geburtshilfe,  Sophie-Charlottenstraße
  2
S.  R.  Dr  Edel's  Heilanstalt  für
Gemüts-  und  Nervenkranke,
Berlinerstraße  17  2
Kaiserin  Auguste  Viktoria-Haus
zur  Bekämpfung  der  Säug—
lingssterblichkeit  im  Deut—
schen  Reiche,  Mollwitzstraße-Privatstraße
  2
Neukölln  Privat-Krankenhaus  Hasenheide
(87
Regierungsbezirk  Potsdam.
Beelitz  Heilstätte  Beelitz  6
Belzig  Vereinsheilstätte  Belzig  1
Berlin-Britz  Kreiskrankenhaus  3
Berlin-Lankwitz  Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt
„Berolinum“  2
Berlin-Lichterfeldel  a)  Fiubenranch-Kreiskrunken.
aus  6
b)  Pathologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses  1
Berlin-Ober-  Königin  Elisabeth-Hospital  2
schöneweide
Berlin-Pankow  Gemeindekrankenhaus  2
Berlin-Reinicken.)  Krankenhaus  der  Gemeinden
dorf  Berlin-Reinickendorf,  Berlin-Tegel,
  Berlin-Wittenau  und
Berlin-Rosenthal  2
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1.

 

 

24

 

 

 

 

 

 

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmen=


Praktikanten.


 

Berlin-Weißensee

Berlin-Wittenau

Brandenburg  a.  H.
Buch  b.  Berlin

Buckow  bei  Berlin

Cöpenick
Eberswalde

Grabowsee
bei  Oranienburg
Hermannswerder
bei  Potsdam

Hohenlychen

Kalkberge  (Mark)

Nauen
Nowawes

Potsdam

 

Sommerfeld  (Östhavelland)


 

Auguste  Viktoria-Krankenhaus
vom  Roten  Kreuz
Gemeinde-Säuglingskrankenhaus

Irren=  und  Idiotenanstalt  Dalldorf
  der  Stadt  Berlin
Städtisches  Krankenhaus
Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin
Hospital  der  Stadt  Berlin
a)  Krankenhaus  der  Stadt  Neukölln

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses
Kreiskrankenhaus
Krankenhaus  Auguste  Viktoria-Heim

Landesirrenanstalt
Volksheilstätte  vom  Roten  Kreuz
Grabowsee
Krankenhaus  Hermannswerder
(Hoffbauer-Stiftung)
Heilonstalten  vom  Roten  Kreuz
Hohenlychen:
Lungenheilstätte  für  Kinder,
  Heilstätte  für  knochenund
  gelenktuberkulöse  Kin.
der,  Nachbehandlung  tuberkulöser
  Kinder,  Behandlung
  tuberkuloseverdächtiger
  Kinder,  Mittelstandssanatorium
  für  lungenkranke
  Frauen,  Allgemeines
  Krankenhaus,  Versuchsabteilung
  für  heliotherapeutische
  Behandlung
Rüdersdorfer  Verbandskrankenhaus

Cecilie-Kreiskrankenhaus
Oberlin-Kreiskrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
St.  Josephs-Krankenhaus
Waldhaus  Charlottenburg,
Kaiser  Wilhelm-Jubiläumsstiftung
  1913

—

*

—  PM  —  —

.

 

—  C□——
        <pb n="31" />
        Ort.  Name  der  Anstalt.b
Praktt
kanten
Spandau  Städtisches  Krankenhaus  1
Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft  1
Wuhlgarten  bei  Berliner  Städtische  Anstalt  für
Biesdorf  Epileptische  4
Zehlendorf  „Haus  Schönow,“  Heilstätte  für
(Wannseebahn)  Nervenkranke  2
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  2
Cottbus  Neues  Städtisches  Krankenhaus
(Vereinigte  Städtische  und
Thiemsche  Heilanstalten)  4
Cottbuser  Stadt.  Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk.  Kolkwitz  1
witz
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1
Frankfurt  a.  O.  Städtisches  Krankenhaus  3
Diakonissenhaus  „Lutherstift“  1
Guben  Städtisches  Krankenhaus  1
Nasmi-Wilkestift,  Krankenhaus
und  evangelisch-lutherische
Diakonissenanstalt  1
Landsberg  a.  W.  J  Landesirrenanstalt  2
(Stadt)  Städtisches  Krankenhaus  1
Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
für  den  Gewerbebetrieb  der
Kaufleute,  Handelsleute  und
Apotheker  in  Berlin  1
Sonnenburg  Johanniter  -  Ordens.Kranken-(Neumark)
  haus  1
Regierungsbezirk  Stettin.
Frauendorf  Kreiskrankenhaus  1
Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus  1
Pommern
Stettin  a)  Neues  Städtisches  Kranken—
haus  in  der  Apfelallee  8
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1
Kückenmühler  Anstalten  2
Kinderheil=  und  Diakonissen-Anstalt
  1

 

 

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hahlder
«  anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  een
Praktikanten.

Stettin  Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  Frauenklinik
Stettin-Neutorney!  Diakonissen,  und  Krankenhaus
  „Bethanien“  2
Treptow  a.  R.  Provinzial-Heilanstalt  2
Ückermünde  Provinzial-Heilanstalt  2
Regierungsbezirk  Köslin.
Köslin  Kaiser  Wilhelm-Krankenhaus  1
Lauenburg  in  Provinzial-Heilanstalt  3
Pommern
Polzin  Johanniter-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Stralsund.
Stralsund  Städtisches  Krankenhaus  2
Provinzial-Heilanstalt  2
Regierungsbezirt  Posen.
Kgl.  Forst  bei  Kronprinz  Wilhelm-Volksheil-Obornik
  stätte  1
Kosten  Provinzial-Irren=  und  Idiotenanstalt
  1
Obrawalde  Provinzial-Irrenanstalt  1
Owinsk  Provinzial-Irrenanstalt  1
Posen  Provinzial-Frauenklinik  und
Hebammenlehranstalt  1
a)  Städtisches  Krankenhaus  5
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1
Evangelische  Diakonissen-Krankenanstalt
  3
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Schwestern  1.
Krankenhaus  St.  Maria--Elisabeth-Stift
  1
Jüdisches  Krankenhaus  Abraham
  und  Henriette  Rohr-Stiftung
  1

 

Königliches  Hygienisches  Institut


 

□—
        <pb n="32" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Bromberg.

Bromberg

Dziekanka
Gnesen
Hohensalza
Mühlthal

 

Giese-Rafalski-Stiftung
konissenanstalt)
Provinzial-  Irrenanstalt
Krankenhaus  Bethesda
Kreiskrankenhaus
Kronprinzessin  Cecilie-Heilstätte
für  weibliche  Lungenkranke

(Dia-Regierungsbezirk

  Breslau.

Breslau

Brieg

Freiburg  i.  Schl.

(GGörbersdorf

Leubus

Nimptsch
Scheibe

 

Krankenhospital  zu  Allerheiligen

Wenzel-Hanckesches  Krankenhaus

Städtische  Heilanstalt  für
Nerven=  und  Gemütskranke

Krankenhaus  der  Landesversicherungsanstalt
  Schlesien

Evangelisch-lutherische  Diakonissenanstalt
  Bethanien

Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder

Mutterhaus  der  Grauen
Schwestern  und  St.  Josef.
Krankenhaus

Krankenhaus  der  Elisabethinerinnen


St.  Georgs-Krankenhaus

Augusta-Hospital

Israelitische  Krankenverpflegungsanstalt


Provinzial-Hebammenlehr.
anstalt  und  Frauenklinik

Städtisches  Säuglingsheim

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Dr  Brehmersche  Heilanstalten.

Dr  Weicker's  Volkssanatorium
„Krankenheim“

Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Barmherziges  Krankenstift

Beahlder

anzunehmen=




Praktikanten.


——  #“

 

—..

—  r*  Vo—  —

uU

—

 

26

 

i
(

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Liegnitz.

Birkenhof  (Guts—
bez.  Baumgarten)


Bunzlau

Görlitz
Hirschberg
Hohenwiese
Landeshut

Liegnitz

Lüden  i.  Schl.

Nieder  Schreiberhau


Plagwitz  a.  Bober

Schmiedeberg
(Riesengeb.)

Warmbrunn

6

i
i

 

Privat-Nervenheilanstalt  Birken.
hof  bei  Greiffenberg  (Schles.)

Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt


Stadtkrankenhaus

Dr  Kahlbaums  Heilanstalt  für
Nerven-  und  Geisteskranke

Stadtkrankenhaus

Genesungsheim

Kaiserin  Auguste
Volksheilstätte

Städtisches  Krankenhaus  und
Kreißler-Stiftung  (beides  verbunden)


Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Heilstätte  Moltkefels  der  Pensionskasse
  für  die  Arbeiter  der

Viktoria-=Preußisch-Hessischen

  Eisenbahngemeinschaft

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Genesungsheim

St.  Hedwigs-Krankenhaus

Regierungsbezirk  Oppeln.

Beuthen  O.-Schl.,
Bielschowitz,
Kattowitz,  Kuurow,
  Koönigshütte,
  Laurahütte,
  Myslowitz,
  Orzesche,
Rudahammer,
Rybnik,  Rydultau,
  Tarnowitz,
Zabrze

Beuthen  O.  Schl.

 

13  Knappschaftslazarette  in  den
nebenstehend  angegebenen
Orten,  sowie  eine  Augenheilanstalt
  und  eine  Ohrenheilanstalt
  in  Kattowitz

Königliches  Hygienisches  Institut

Städtisches  Krankenhaus

Zahl  der
anzunehmen-


Praktikanten.


S

—  —  —

 

—
        <pb n="33" />
        —

 

 

 

Sebtrer

 

 

 

 

 

anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Beuthen  O.  Schl.]  Krüppelheim  zum  hl.  Geist  1
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Königshütte  Städtisches  Krankenhaus  1
O.  Schl.
Kreuzburg  O.  Schl.]  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Loslau  Volksheilstätte  für  Lungenkranke  1
Lublinitz  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Oppeln  Provinzial  ·  Hebammenlehranstalt
  und  Frauenklinik  1
St.  Adalbert-Hospital  1
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  1
Rybnik  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  1
Tost  O.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Zabrze  O.  Schl.  Auguste  Viktoria-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Magdeburg.
Aschersleben  Städtisches  Krankenhaus  1
Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2
Magdeburg  Städtisches  Krankenhaus  Altstadt
  8
a)  Städtisches  Krankenhaus
Sudenburg  7
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses
Kahlenberg-Stiftung  1
-  Landes-Frauenklinik  1
Quedlinburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Salzwedel  Kreiskrankenhaus  1
Uchtspringe  Landes-Heilanstalt  2
Wernigerode  Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Merseburg.
Altscherbitz  Landes-Heilanstalt  2
Carlsfeld  Asyl  Carlsfeld  1
bei  Brehna
Halle  a.  S.  Bergmannstrost  6
"  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2

27

 

 

l

 

 

 

l
i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  Haen“
Praktikanten.

Halle  a.  S.  Evang.  Diakonissenhaus  3
Privat·  Krankenanstalt  Weidenplan
  1
Privatklinik  für  orthopädische
Chirurgie  und  Krüppel-Heilund
  Bildungsanstalt  für  den
Regierungsbezirk  Merseburg  1
Hohenmölsen  Knappschaftskrankenhaus  1
Merseburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus
Lauchhammer  1
Nietleben  b.  Halle  LandesHeilanstalt  2
a.  S.
Schkeuditz  Unfall-Nervenheilanstalt  „Bergmannswohl“
  1
Zeitz  Städtisches  Krankenhaus  2
Regierungsbezirk  Erfurt.
Bleicherode  Wilhelm  und  Auguste  Viktoria-Krankenhaus
  1
Erfurt  Städtisches  Krankenhaus  3
Katholisches  Krankenhaus  1
Mühlhausen  Städtisches  Krankenhaus  1
(Thür.)
Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus  1
Pfafferode  Landes-Heilanstalt  2
b.  Mühlhausen
(Thür.)
Regierungsbezirk  Schleswig.
Altona  a)  Städtisches  Krankenhaus  10
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses
Altonaer  Kinderhospital  1
"  Krankenhaus  und  Kinderhospital
der  Diakonissenanstalt  1
Flensburg  Diakonissenanstalt  2
St.  Franziskus-Krankenhaus  1
Kiel  a)  Städtische  Krankenanstalt  4
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieser  Krankenanstalt
Anschar-Krankenhaus  2
        <pb n="34" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmen-


Praktikanten.


 

Kiel

Neumünster
Neustadt  i.  Holst.

Rendsburg
Schleswig

Wandsbeck

 

Chirurgische  Privatheilanstalt
des  Dr  Neuber

Städtisches  Krankenhaus

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Hannover.

Hannover

Hannover--Linden

Marienwerder
Gutsbez.

 

a)  Städtisches  Krankenhaus  I

b)  Pathologisches  und  bakteriologisches
  Institut  dieses  Krankenhauses


Henriettenstift

Clementinenhaus

Kinderheilanstalt

Provinzial-Hebammenlehranstalt


Krankenhaus  II  der  Stadt
Hannover

Stadtkrankenhaus  Siloah

Lungenheilstätte  Heidehaus  bei
Hannover

Regierungsbezirk  Hildesheim.

Goslar
Hildesheim

St.  Andreasberg

 

Vereinskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

St.  Bernwards-Krankenhaus

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Heilstätte  Glückauf

Heilstätte  Oderberg-Gebhardsheim


Regierungsbezirk  Lüneburg.

Celle

Harburg
Ilten

Provinzial-Hebammenlehr.
anstalt

Städtisches  Krankenhaus

Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Gemütskranke

—d  ——

 

S#  —  D

———

—  do  [

—

 

—————

 

—

[

28

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bahtoer
nzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  a
Praktikanten.

Lüneburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Regierungsbezirk  Stade.
Hammersbeck  bei  sKreiskrankenhaus  1
Blumenthal
(Hann.)
Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Osnabrück.
Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  2
Marienhospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Provinzial-Hebammenlehranstalt
  1
Regierungsbezirk  Münster.
Buer  (Westf.)  St.  Marien-Hospital  1
Hövel  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1
Münster  (Westf.)Clemens-Hospital,  Städtisches
Krankenhaus  4
St.  Franziskus-Hospital  1
Evangelisches  Krankenhaus
Johannisstift  1
Orthopädische  Heilanstalt
„Hüffer-Stiftung“  2
Provinzial-Heilanstalt  1
Recklinghausen  Prosper-Hospital  1
Knappschaftskrankenhaus  II  3
Recklinghausen-  Elisabethstift  1
Süd
Regierungsbezirk  Minden.
Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus
St.  Franziskus-Hospital  1
Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  An—
stalten  29
Gütersloh  Provinzial-Heilanstalt  1
        <pb n="35" />
        —

 

Baahlder  Zahl  der
anzu-  anzu-Ort
  Name  der  Anstalt,  Ort  Name  der  Anstalt.  #
e.5  zar
Lippspringe  Lungen  Heilstätte  1  und  II,  Haspe  Katholisches  Krankenhaus  zum
Auguste  Viktoria-Stift  1  heiligen  Geist  1
Minden  (Westf.)  Städtisches  Krankenhaus  1  Hellersen  Volksheilstätte  Hellersen
Oeynhausen  Johanniter-Hospital  1  bei  Lüdenscheid  1
Paderborn  Landeshospital  1  Herne  St.  Marienhospital  1
St.  Vincenz-Krankenhaus  1  Evangelisches  Krankenhaus  1
Provinzial-Hebammenlehr.  Hörde  Evangelisches  Krankenhaus
anstalt  1  Bethanien  1
g  b  St.  Sosephs  Lospital  1
.  angendreer  emeindekrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Arnsberg.  Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
is  -  NiedermarsbergProvinzialsHeianstalt  1
Aplerbeck  Provinzial-Heilanstalt  1  2  2
W———————
Veringhaufen  süguh  rtra  Knappschafts  1  Witten  Evangelisches  Diakonissenhaus
Bochum  Augusta-Krankenanstalt  3  der  Erafschaft  Mark  2—
-  EtisabethHospitaI  3  Marienhospita
Bergmannsheil  in  Wiemel—
hausen  4  Regierungsbezirk  Cassel.
St.  Josefs-Hospital  2
iois  Halviem.a  Cassel  Landkrankenhaus  4
anstalt  1  "  Hessisches  Diakonissenhaus  1
Castrop  Kath.  St.  Rochus--Hospital  1  Krankenhaus  vom  Roten  Kreuz  1
Dortmund  a)  Luisenhospital  —  Städtisches  Marienkrankenhaus  1
Krankenhaus  —  7  Fulda  Landkrankenhaus  3
b)  Pathologisch-anatomische  Ab-  Haina  Landeshospital  2
teilung  dieses  Hospitals  1  Hanau  Landkrankenhaus  2
Krankenhaus  der  Barmherzigen  St.  Vincenz  Krankenhaus  1
Brüder  4  Hersfeld  Landkrankenhaus  1
St.  Johannishospital  3  Marburg  Landesheilanstalt  2
Städtisches  Wöchnerinnenheim  Melsungen  Heilstätte  Stadtwald  1
Dudenstift  1  Merxhausen  Landeshospital  2
Eickelborn  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Oberkaufungen  Heilstätte  1
Gelsenkirch  gankeue  Krankenh  Ü
elsenkirchen  atholisches  Krankenhaus  «  ·
»Marienhospital»  3  Regierungsbezirk  Wiesbaden.
Evangelisches  Krankenhaus  2  Eichberg  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt2
Knappschafts-Krankenhaus  I  3  Frankfurt  a.  M.Städtisches  Krankenhaus
Institut  für  Hygiene  und  Bak-  Sachsenhausen  30
teriologie  2  Anstalt  für  Irre  und  Epi—
Hagen  Städtisches  Krankenhaus  2  leptische  3
St.  Josephs-Hospital  1  Städtisches  Siechenhaus  2
St.  Marien-Hospital  1  i  Hospital  zum  heiligen  Geist  6
Hamm  Städtisches  Krankenhaus  1  Bürgerhospital  2
        <pb n="36" />
        Hahlder
anzu-Ort
  Name  der  Anstalt.  rehnen—
Praktikanten.

Frankfurt  a.  M.  Dr  Senckenbergisches  pathologisch-anatomisches
  Institut  1
-  Marien-Krankenhaus  5
Krankenhaus  der  israelitischen
Gemeinde  3
Königliches  Institut  für  experimentelle
  Therapie  1
Städtisches  Hygienisches  Institut
Neurologisches  Institut  1
Privatkrankenanstalt  für  Zuckerkranke
  und  diätetische  Heilbehandlung
  von  Sanitätsrat
Dr.  Lampé  1
Herborn  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt.
Höchst  a.  M.  Städtisches  Krankenhaus  2
Bad  Homburg  Allgemeines  Krankenhaus  1
v.  d.  H.
Ruppertshain  Lungenheilstätte  1
im  Taunus
Weilmünster  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
Wiesbaden  a)  Städtisches  Krankenhaus  7
b)  Pathologische  Abteilung  dieses
Krankenhauses  1
St.  Josephs-Hospital  1
Diakonissenhaus  Paulinenstift  1
Augenheilanstalt  für  Arme  1
Regierungsbezirk  Coblenz.
Ahrweiler  Dr  von  Ehrenwall'sche  Kuranstalt
  für  Nerven-  und  Gemütskranke
  1
Andernach  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Departemental-Irrenpflegeanstalt
  St.  Thomas  1
Bendorf  Dr  Erlenmeyersche  Anstalt  für
Gemüts-  und  Nervenkranke  1
Coblenz  Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder  1
Städtisches  Hospital  2
Kreuznach  Zentralkrankenhaus  des
II.  Rheinischen  Diakonissen-Mutterhauses
  1!

 

 

30

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Zählder
nzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  srehnen
Praktikanten.

Kreuznach  Krankenhaus  St.  Marien-Wört.)
Waldbreitbach  Volksheilstätte  für  weibliche
Lungenkranke  1
Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Barmen  Städtisches  Krankenhaus  5
"  St.  Petrus-Krankenhaus  1
Bedburg-Hau  Provinzial-Heil-  und  Pfilegeanstalt
  3
Crefeld  Allgem.  städtisches  Krankenhaus4
"  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Duisburg  Diakonenkrankenhaus,  evangelisch
  1
St.  Vincenz-Krankenhaus  3
Inmbac=  Krankenhaus  Bethesda  2
eld
Duisburg-Laar  St.  Josephs-Hospital  2
„Meiderich  St.  Elisabeth--Hospital  1

 

 

 

 

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Düssel—
dorf  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Düsseldorf

 

Allgemeine  städtische  Krankenanstalten:


Chirurgische  Klinik  mit  äußerer
Infektionsabteilung
Medizinische  Klinik

Klinik  für  Haut-  und  Geschlechtskrankheiten


Klinik  für  Augenkrankheiten
Klinik  für  Hals-,  Nasenund

  Ohrenkrankheiten

Geburtshilfliche  und  Frauenklinik


Klinik  für  Kinderkrankheiten
mit  inneren  Infektionsabteilungen


Institut  für  allgemeine  Pathologie,
  pathologische  Anatomie
  und  Bakteriologie

Biochemisches  Institut

Marienhospital

Evangelisches  Krankenhaus

Maria  Theresia-Hospital  (Karmelitessenkloster)


20

 

J—
        <pb n="37" />
        Hahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
raktianten.

DüsseldorfGra#Provinzial-Heil-  und  Pflegefenberg
  anstalt  3
Düsseldorf-Heerdt  Krankenhaus  der  Dominikanerinnen
  1
HRath  Augusta-Krankenhaus  1
Elberfeld  Städtisches  Krankenhaus  5
"  St.  Josephs-Hospital,  katholisch
Hospital  vom  Roten  Kreuz  1
Bethesda-Krankenhaus,  evangelisch
  1
Provinzial  ·  Hebammenlehranstalt
  1
Essen  (Ruhr)  Städtische  Krankenanstalten  7
Evangelisches  Krankenhaus,
Huyssen-Stiftung  3
Fried.  Kruppsches  Krankenhaus  3
Kathol.  Elisabeth-Krankenhaus
der  Barmherzigen  Schwesteen3
Galkhausen  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Hamborn  St.  Johannes-Hospital  2
Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-Stiftung“
  1
Holsterhausen  Heilstätte  1
Homberg  (Rhein)  sSt.  Johannis-Stift  1
Johannisthal  bei  Provinzial-Heil-  und  Pflege—
Süchteln  anstalt  2
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evan—
gelisch  1
Leichlingen  Heilstätte  Roderbirken  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr)  JEvangelisches  Krankenhaus  2
St.  Marien-Hospital  2
Städtische  Augenheilanstalt
(Leonhard  Stinnes-Stiftung)
München-Gladbach  Katholisches  Krankenhaus  mit
Lungenheilstätte  Franziskushaus
  Windberg  3
Neuß  Städtisches  Krankenhaus  1
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
St.  Josephs-Hospital  1
Ohligs  Städtisches  Krankenhaus
(Wilhelm-Augusta-Stiftung)  1

31

 

 

 

 

 

 

Cöln

 

 

 

 

 

Bürgerhospital

Augusta-Hospital

Pathologisch  anatomische  Abteilung
  des  Augustahospitals

Krankenanstalt  Lindenburg

Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
Kinderhospital

Augenheilanstalt

Provinzial-Hebammenlehranstalt


Städtisches  bakteriologisches  Laboratorium
  bei  dem  Augustahospital


Physiologisches
Stadt  Cöln

St.  Marien-Hospital

St.  Vincenz-Haus

Evangelisches  Krankenhaus
in  Cöln-Lindenthal

Institut  der

 

 

 

*—
Ort.  Name  der  Anstalt.  H#ezmen=Prakti=


Remscheid  Städtische  Krankenanstalten
(Kaiser  Wilhelm-Auguste-Viktoria-Stiftung)
  3
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  2
Ronsdorf  Lungenheilstätte  1
Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
BViersen  Allgemeines  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Cöln.
Benuel  St.  Joseph-Hospital  2
1  Bonn  Friedrich  Wilhelm--Stiftung  3
Q  St.  Johannis-Hospital  3
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
St.  Marien-Hospital  am  Venusi
  berg  2
Herz  Jesu-Hospital  1
"  Provinzial-Heil-  und  Pflege-1
  anstalt  2
Dr  Hertz'sche  Privat-Heil-  und
Pflegeanstalt  1

I  Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln
vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:
1

 

E
        <pb n="38" />
        32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zadider  FSabider
J4  -  zu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  een-  Ort.  Name  der  Anstalt.  Hesmen-Prakti-
  Praktikanten.
  kanten.
Cöln  St.  Antonius  -Krankenhaus  in  Völklingen  Krankenhaus  der  Krankenkasse
Cöln-Bayenthal  1  der  Röchling'schen  Eisen-  und
Hospital  in  Cöln-Deutz  2  Stahlwerke  1
erius-hon  pital  in  Cölnrenfe
  1  rungsbezirk  Aachen.
Israelitisches  Asyl  (Kranken—  Regie  ig  «  "1
abteilung)  in  Cöln-Ehrenfeld  Aachen  Mariahilf-Hospitall  2
St.  Joseph-Hospital  in  Cöln-Kall  "  a)  Elisabeth-Krankenhaus  2
Evangelisches  Krankenhaus  b)  Pathologisch-anatomische  Abin
  Cöln-Kalk  2  teilung  dieses  Krankenhauses  1
Alexianer-Krankenhaus  in  Cöln-  Luisenhospital  2
Lindenthal  1  Forster  Krankenhaus  2
St.  Vincenz-Hospital  in  Cöln.  Aachen-BurtscheidE  Marienhospital  2
Nippes  1  Bardenberg  Knappschaftslazarett  2
Städtisches  Krankenhaus  in  Düren  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Cöln-Mülheim
  NRh.  3  anstalt  2
"  Dreikönigenhospital  in  Cöln-  Städtisches  Krankenhaus  2
Mülheim  /Rh.  2
Pützchen  Heilanstalt  für  Nerven-  und  Regierungsbezirk  Sigmaringen.
Gemütskranke  1  ··  »  ,
Rosbach  a.  d.  Sieg  Stadtcölnische  Auguste  Viktoria-  Sigmaringen  Fürst  Karl-Landesspital  1
Stiftung  (Volksheilstätte)  1
II.  Königrei  apern.
Regierungsbezirk  Trier.  Aaigreich  Bay
Z  Achdorf  Distriktskrankenhaus  1
Merzig  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Amberg  Marienspital  1
anstalt  2  Ansbach  Kreis-Irrenanstalt  Ansbach  2—3
Neunkirchen  Knappschaftslazarett  2  Städtisches  Krankenhaus  1
Quierschied  Knappschaftskrankenhaus  2  Aschaffenburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Saarbrücken  Neues  Krankenhaus  der  Hospital-  Augsburg  Städtisches  Krankenhaus  5
stiftung  3  "  Dr  Mayrs  Augenheilanstalt  1
Krankenhaus  des  Knappschafts-  Bamberg  Allgemeines  Krankenhaus  4—5
vereins  der  Burbacher  Hütt)t  "  Heil=  u.  Pflegeanstalt  St.  Getren
Königl.  Institut  für  Hygiene  Bayreuth  Städtisches  Krankenhaus  2
und  Infektionskrankheiten  1  "  Dr  Würzburgers  Kuranstalten:
Dr  Schoenemann's  Privat-  1.  Sanatoriim  „Herzog-Augenheilanstalt
  1  höhe“  für  Gemütskranke
Sonnenberg  Lungenheilstätte  1  2.  Kurhaus  „Mainschloß“  1
Sulzbach  Knappschaftslazarett  1  für  Nervenkranke  und  Er-Trier
  Krankenhaus  der  vereinigten  holungsbedürftige
Hospitien  1  "  Oberfr.  Heil-  und  Pflegeanstalt
Krankenhaus  der  Barmherzigen  Bischofsgrün  Lungenheilstätte  Bischofsgrün  1
Brüder  1  Deggendorf  Heil,  und  Pflegeanstalt  für
Völklingen  Knappschaftskrankenhaus  2  Niederbayern  2
        <pb n="39" />
        Hahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Ebenhausen  Sanatorium  und  Kurheim
Ebenhausen  1
Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und  Pflege-München)
  anstalt  Eglfing  bei  München  2
Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für
männliche  Lungenkranke  1
Erlangen  K.  bakteriologische  Unter-·
  suchungsanstalt  1
I.  Kreis-Irrenanstalt  von  Mittelfranken.
  2
Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  2
"  Kreis-Kranken-  und  Pflegeanstalt  3—4
Freising  Städtisches  Krankenhaus  1
Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
Stadtwald)
Gabersee  Oberbayerische  Heil.  u.  Pflegeanstalt
  Gabersee  1
Georgensgmünd  Sanatorium  für  chirurgische
und  Lungentuberkulose  des
Gemeindekrankenhauses  Georgensgmünd
  1
Haar  Oberbayerische  Heil=  u.  Pflegeanstalt
  Haar  2
Hausham  Knappschaftskrankenhaus
Hausham  1
Hausstein,  Ge.  Sanatorium  auf  dem  Hausstein  1
meinde  Nadling,
B.-A.  Deggendorf
Hof  Städtisches  Krankenhaus  1
Homburg  (Pfalz)Heil-  und  Pflegeanstalt  2
Immenstadt  Distriktstrankenhaus  Immenstadt
  1
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  2
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
Kempten  Distriktsspital  2
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Klingenmünster  Heil-  und  Pflegeanstalt  4—5
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1
Landsberg  Städtisches  und  Distriktskrankenhaus
  1
Landshut  Städtisches  Krankenhaus  Landshut
  1

 

 

33

 

 

 

 

 

Sahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Lohr  Luitpoldheim  1
eil-  u.  Pflegeanstalt  Lohr  a.M.
Ludwigshafen  tädtisches  Krankenhaus  4
a.  Rh.
München  K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
"  K.  Hebammenschule  1
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  l.  J.5
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  r.  J
Pathologisches  Institut  des
Städtischen  Krankenhauses
München  r.  J.  2
Städtisches  Krankenhaus,
München-Schwabing  16
1  Städtisches  Krankenhaus
III.  medizinische  Abteilung
in  München--Schwabing  1
·  Prosektur  des  Städtischen
Krankenhauses  München-Schwabing
  2
(Nymphen-  Krankenanstalt  des  III.  Ordens  2
burg)
Krankenpflegerinnen-=  und  Heilanstalt
  des  Bayerischen  Frauenvereins
  vom  Roten  Kreuz  2
Städt.  Gisela-Kinderspital  2
"  Säuglingsheim  München  1
1  *  (Fürsten.  Nervenheilanstalt  Neufrieden-I
  riederstr.)  heim  1
München  (Herzog  Schlössersche  Augenheilanstalt  1

Wilhelmstr.  19)
München
(Romanstr.  11)
München
(Winthirstr.  24)
München  (Beethovenstr.
  10)
München
(Mandlstr.  2)
München

 

 

 

 

 

 

Kuranstalt  Neuwittelsbach

Maria  Ludwig  Ferdinand-Anstalt


Chirurgische  Heilanstalt  von
Dr  Krecke

Carolinum,  Privatklinik  von
Dr  Heldrich

K.  orthopädische  Klinik  bei  der
Landesanstalt  für  krüppelhafte
  Kinder
        <pb n="40" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmen=


Praktikanten.


 

Neuburg  a.  D.

Neustadt  a.  H.

Nürnberg

Pasing
Passau

Pirmaseus
Regensburg
Rosenheim
Rothenburg  v.  T.
Schweinfurt
Speyer

Stadtamhof
Straubing

Tegernsee
Weiden  i.  O.
Weilheim
Werneck
Wlürzburg

III.

Arnsdorf

 

Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder

Krankenanstalt  der  Elisabethincrinnen


Städtisches  Krankenhaus
Hetzelstift

Städtisches  Krankenhaus

Pathologisches  Institut  des  allgemeinen
  Städtischen  Krankenhauses


Cnopf'sches  Kinderspital,  E.  V.

Maximilians-Augenheilanstalt

Distriktskrankenhaus  für  den
Distrikt  München  l.  J.

Städtisches  Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Katholisches  Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Städtisches  Spital

Städtisches  Krankenhaus

Bürgerhospital

Krankenhaus  der  Diakonissenanstalt


Distriktskrankenhaus  Stadtamhof

Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder  und  Elisabethine--rinnen


Distriktskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Kreis-Irrenanstalt

Juliusspital,  Medizinische  Abteilung


Juliusspital,  Abteilung  für  Hantund
  Geschlechtskrankheiten

Inliusspital,  Chirurgische  Abteilung


K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt


Königreich  Fachsen.

Landesheil-  und  Pflegeanstalt
Arnsdorf

 

—  —„

34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ps
Ort.  Name  der  Anstalt.  pe##men-Prakti-


Albertsberg  Volksheilstätte  für  Lungenkranke
(Männer)  1
Aue  Heilanstalt  Aue  1
Bautzen  Stadtkrankenhaus  2
Carolagrün  Volksheilstätte  für  Lungenkranke
(Frauen)  1
Chemnitz  Stadtkrankenhaus  lbis  zu  8
"  Städtische  Nervenheilanstalt  2
Pathologisch-hygienisches  Institut  6
Landes-Erziehungsanstalt  für
Blinde  und  für  schwachsinnige
Kinder  1
Dösen  Landesheil-  und  Pflegeanstalt
Dösen  2
Dohna  Johanniter-Krankenhaus  1
Dresden  Kgl.  Frauenklinik  und  Hebammenlehranstalt
  6
"  Stadtkrankenhaus  Friedrichstadt15
Pathologisch  =  anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
  Friedrichstadt  3
Stadtkrankenhaus  Johannstadt  10
"  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
Johannstadt  2
Städtische  Heil-  und  Pflegeanstalt
  (Irrenabteilung)  2
Carolahaus  3
Krankenhaus  der  evangelischlutherischen
  Diakonissenanstallt
"  Kinderheilanstalt  3
Dresden.  Trachen.Maria  Anna--Kinderhospital  1
berge
Dresden  Zentralstelle  für  öffentliche  Gesundheitspflege
  2
Städtisches  Säuglingsheim  1—2
Sanitätsrat  Dr  Schanz  orthopädische
  Heilanstalt  1
Bad  Elster  Sanatorium  des  Sanitätsrats
Dr  Köhler  1
Freiberg  Krankenhaus  1
Gottleuba  Heilstätte  bei  Gottleuba  2
Großschweidnitz  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke  2
        <pb n="41" />
        jBZahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  Hga###
Praktikanten.

Hochweitzschen  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Epileptische  zu  Hochweitzschen
  2
Heilstätte  HohwaldHeilstätte  Hohwald  2
Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig  1—2
—  Diakonissenhaus  und  Poliklinik3
Kinderkrankenhaus  und  Poliklinik
  4—6
Städtisches  Krankenhaus
.  St.  Georg  8
Leipzig-Thonberg  J  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt  1
Meißen  Stadtkrankenhaus  1
-  Ländliches  Bezirkskrankenhaus  2
Neu  Coswig  Lindenhof,  Privatirrenanstalt  1
Plauen  Stadtkrankenhaus  3
Rabenstein  Bezirkskrankenhaus  der  Amtshauptmannschaft
  Chemnitz  1
Bad  Reiboldsgrün  Lungenheilanstalt  1—2
Riesa  Stadtkrankenhaus  1
Sonnenstein  Landes-,  Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke  2
Untergöltzsch  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke  zu  Unter-·
  göltzsch  2
Wurzen  Stadtkrankenhaus  1
Zittau  Stadtkrankenhaus  1—2
Zwickau  Kgl.  Krankenstift  Zwickau  5
"  Pathologisch-bakteriologisches
Institut  des  Kgl.  Krankenstifts
Stadtkrankenhaus  1—2
Dr  Gaugele's  Anstalt  für
Orthopädie,  Heilgymnastik
und  Massage  1
Zwickau-Marien.Krüppelheim  1
thal
IV.  Königreich  Württemberg.
Biberach  Bezirkskrankenhaus  1
Böblingen  Bezirkskrankenhaus  1
Bolsternang  (Ge-  Lungenheilstätte  Uberruh  2

meinde  Großholzleute
  im
Allgäu)

 

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sahlder

anzu-Ort.

  Name  der  Anstalt.  wezen
Praktikanten.



Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1

Freudenstadt  Bezirtstrantenhaus  Freudentadt

  1

Gmünd  Städtisches  Hospital  zum  heiligen

  Geist  "1
Göppingen  Bezirkskrankenhaus  Göppingen?
"  Heit  und  Pflegeanstalt  Christofs-  “

ba

Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johanniter-Kinderkrankenhaus

  und
Pflegeanstatt  für  weibliche  er.
wachsene  Schwachsinnige  2

Heidenheim  Bezirkskrankenhaus

Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2

Kennenburg  Heilanstalt  1.

(Gemeinde  Eßlingen)


Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  2
Pifullingen  Geheimer  Hofrat  Dr  Flamm'sche
Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt

  für  psychisch  Kranke  2
Plochingen  Johanniterkrankenhaus  Ploa.
  Neckar  chingen  1
Ravensburg  Elisabethen-Krankenhaus  1

Reichenberg  Heilstätte  für  männliche  Lungenkranke
  Wilhelmsheim  2

Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1

Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1

Rottenmünster  Heil-  und  Pflegeanstalt,  Privat-Irrenanstalt

  Rottenmünster  1

Schloß  Hornegg  Sanatorium  Schloß  Hornegg  1

(Gemeinde  Gundelsheim)

Schömberg  Sanatorium  Schömberg,
G.  m.  b.  H.  1
„Eisenbahn-  Volksheilstätte  Charlottenhöhe  1
station  Calmbach

Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungenkranke,
  G.  m.  b.  H.  1

Schussenried  Königliche  Heilanstalt  Schussen-  5

ried

Stetten  i.  R.  Heil.  u.  Pflegeanstalt  f.  Schwachsinnige

  und  Epileptische  1
        <pb n="42" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

 

Stuttgart

Stuttgart-Cannstatt


Tuttlingen
Ulm
Waiblingen
Weinsberg

Weissenau

Winnental
Zwiefalten

 

Katharinenhospital
Bürgerhospital  Stuttgart
Marienhospital

Karl  Olga-Krankenhaus

Ludwigsspital  „Charlottenhilfe“

Olgaheilanstalt  (für  Kinder,
Lehrlinge  und  jugendliche
Arbeiter)

Augenheilanstalt  für  Unbemittelte
  resp.  Privataugenheilanstalt
  des  Hofrats  Dr  Distler

Privataugenheilanstalt  Charlottenverein
  für  arme  Augenkranke


Charlottenheilanstalt  für  Augenkranke


Königliche  Landeshebammenschule


Hygienisches  Laboratorium  des
Medizinalkollegiums

Stuttgarter  Säuglingsheim
(Säuglingsheilstätte)  Eingetragener
  Verein

Krankenanstalten  der  Evangelischen
  Diakonissenanstalt

Städtisches  Krankenhaus  Stuttgart--Cannstatt
  (bisher  Bezirkskrankenhaus
  Cannstatt)

Bezirkskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Bezirkskrankenhaus

Königliche  Heilanstalt  Weinsberg


Königliche  Heilanstalt
Weissenau

Königliche  Heilanstalt  Winnental

Königliche  Heilanstalt  Zwiefalten

V.  Großherzogtum  Vaden.

Achern
Baden
St.  Blasien

Heil=  und  Pflegeanstalt  Illenan
Städtisches  Krankenhaus
Bezirksspital

Sanatorium  Luisenheim

—  ——

op  —

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
anzu-Ort
  Name  der  Anstalt.  esen-Prakti=


St.  Blasien  Erholungsheim  Friedrichshaus  1
"  Sanatorium  St.  Blasien
G.  m.  b.  H.  1
Emmendingen  Heil=  und  Pflegeanstalt  Emmendingen
  4
Städtisches  Krankenhaus  1
Engen  Städtisches  Spital  Engen  1
Freiburg  Freiburger  Diakonissenhaus  2
Krankenhaus  St.  Josef  2
Heidelberg  Orthopädisch-chirurgische  Heilanstalt
  und  Krüppel-Heilund
  Erziehungsanstalt,  hiermit
  verbunden  Sanatorium
Solbad  Rappenau  3
Karlsruhe  Neues  St.  Vinzentiuskrankenhaus
  2
"  Ludwig  Wilhelm-Krankenheim  2
Städtisches  Krankenhaus  6
Städtisches  Krankenhaus,  Prosektur
  (pathologisch--bakteriologisches
  Institut)  1
Evangelische  Diakonissenanstalt  2
Konstanz  Stadtspital  3
Dr  Büdingens  Sanatorium
(Konstanzerhof)  1
Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
Lörrach  Spital  Lörrach  1
Mannheim  Allgemeines  Krankenhaus  10
Diakonissenhaus  1
Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Fried—
richsheim  und  Luisenheim  4
Nordrach-Colonie  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1
Oberweiler  (Amt|Friedrich-Hilda-Genesungshein
Müllheim)
Offenburg  Krankenhaus  1
Pforzheim  Städtisches  Krankenhaus  5
"  Kinderspital  Siloah  und  Evangelisches
  Diakonissenhaus  2
"  Heil.  u.  Pflegeanstalt  Pforzhei  2
Radolfzell  Krankenhaus  Radolfzell  nebst
Pfründnerhaus  1
Rastatt  Bürgerspital  1
Gemeinde  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Reichenan  Konstanz  2
        <pb n="43" />
        r————4

 

 

—Ô

 

—F—

 

 

Zahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  e
Praktikanten.

Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
UÜberlingen  Städtisches  Krankenhaus  1
a.  Bodensee
Villingen  Friedrich-Krankenhaus  1
Waldshut  Städtisches  Krankenhaus  1
Wiesloch  Heil-  und  Pflegeanstalt  Wiesloch

VI.  Großherzogtum  Heseen.

Alzey

Bingen
Darmstadt

Eberstadt  bei
Darmstadt
Friedberg
Gießen
Goddelau

Heppenheim  a.  d.L.
Mainz

Offenbach  a.  M.
Sandbach  i.  Odenwald


Winterkasten
Worms

 

Kreiskrankenhaus

Großherzogliche  Landes--Irrenanstalt


Heilig-Geist-Hospital

Städtisches  Krankenhaus

ns  „Elisabethenti
  t“

Ernst  Ludwig-Heilanstalt

Provinzial-Pflegeanstalt  der
Provinz  Starkenburg

Bürgerhospital

Landesirrenanstalt

Großherzogliche  Landes-Irrenanstalt
  „Philippshospital“

Großherzogliche  Landes-Irrenanstalt


St.  Hildegardis-Krankenhaus
(Chirurgische  Station)

Städtisches  Krankenhaus

St.  Vincenz=  und  Elisabeth-Hospital


Großherzogliche  Hebammenlehranstalt


Stadtkrankenhaus

Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für
Lungenkranke)

Eleonoren-Heilstätte

Städtisches  Krankenhaus

 

—

2—3

—D

—  R#  —

S  —  —  —

 

VII.  Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Güstrow
Ludwigslust

Stadtkrankenhaus
Stiftskrankenhaus  Bethlehem

1
2

37

—tt““““"

 

 

 

 

Neustrelitz
Strelitz  (Alt.)

Nordenham
Oldenburg
Wehnen

Wildeshausen

 

Ü

n
Braunschweig
I

1

 

 

 

 

 

Helmstedt

 

 

 

 

 

 

Karolinenstift
Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
bei  Strelitz  (Mt.)

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Amtsverbands-Krankenhaus

Peter  Friedrich  Ludwig-Hospital

Großherzogliche  Heil-  und
Pflegeanstalt

Großherzogin  Elisabeth-Heil-Zahl

  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  u
anten.
Schwerin  Stadtkrankenhaus  2
Annahospital  1
Staatsanstalt  für  geistesschwache
  Kinder  „Kinderheim
Lewenberg“  1
Staats-Irrenanstalt  Sachsenberg
  5
Wismar  Stadtkrankenhaus  1
VIII.  Großherzogtum  Sachsen-Beimar.
Blankenhain  Landes-Irren-Heil-  und
Pflegeanstalt  Karl  Friedrich-Hospital
  2
Emskopf  bei  Sophienheilstätte  auf  dem  Ems-Berka
  a.  J.  kop  1
Weimar  Städtisches  Krankenhaus  1

 

 

stätte

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Herzogliches  Krankenhaus
Pathologisches  Institut  des
Herzoglichen  Krankenhauses
Städtisches  Krankenhaus
Evangelisch-lutherische  Diakonissenanstalt
  Marienstift
Schwesternhaus  vom  Roten  Kreuz
Krankenhaus  St.  Marienberg
(Stiftungs-Krankenanstalt)

IX.  Großherzogtum  Mechlenburg-Strelitz.

2

Hime

 

3
        <pb n="44" />
        Zahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Königslutter  Herzogliche  Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus  1—2
XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen  Herzogliche  Irren-Heil-  und
Pflegeanstalt  3
Meiningen  Georgenkrankenhaus  (Landeskrankenhaus)
  2
Pößneck  Städtisches  Krankenhaus  1
Römhild  Lungenheilstätte  1
Sonneberg  Kreiskrankenhaus  1

 

 

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg
Roda

|  Herzogliches  Landeskrankenhaus  8—4

Herzogliches  Genesungshaus

3—4

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg
Gotha

XV.

Bernburg

Cöthen
Dessau

Zerbst

Herzogliches  Landkrankenhaus
Herzogliches  Landkrankenhaus

Herzogtum  Anhalt.

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke
Kreiskrankenhaus  Bernburg
Kreiskrankenhaus
Kreiskrankenhaus
Kreiskrankenhaus

 

2
6

 

—  —  D#

XVI.  Jürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt

Städtisches  Krankenhaus

1

XVII.  FJürstentum  Schwarzburg-Mudolstadt.
Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  1

Rudolstadt

XVIII.  Jürstentum  Waldeck  und  Tyrmont.

Arolsen

Bad  Wildungen

Landkrankenhaus
(Paulinen-Hospital)
Krankenhaus  Helenenheim

1
1

38

 

 

 

 

 

 

 

Zahlder
anzunehmen-


Praktikanten.


XIX.  Jürstentum  Reuß  älterer  Kinie.
Fürstliches  Landkrankenhaus!  1

XX.  Jürstentum  Reuß  jüngerer  Cinie.

Gera  Städtisches  Krankenhaus

Milbitz  bei  Gera  JHeilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Stiftung  der  Familie  Lonis
Schlutter

XXI.  Fürstentum  Lippe.

Heil-  und  Pflegeanstalt  Lindenhaus

Landkrankenhaus

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Tübeckh.
Lübeck

Ort.  Name  der  Anustalt.

Greiz

V

Brake

 

 

V#d#

Detmold

1—2

4
1

Staats-Irrenanstalt
Allgemeines  Krankenhaus
Kinderhospital

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Städtische  Krankenanstalt
Pathologisches  Institut  der
Krankenanstalt
"  Hygienisches  Institut
"„  St.  Joseph-Stift
Kinder-Krankenhaus
Evangelisches  Diakonissenhaus
Vereinskrankenhaus  zum  Roten
Kreuz
Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus
"  St.  Joseph-Hospital
Ellen  bei  Bremen  J  St.  Jürgen-Asyl

XXIV.  Jreie  und  Hansestadt  Hamburg.

 

 

1

Bremen

————

S#o  —  P—

 

 

Hamburg  Allgemeines  Krankenhaus  Eppendorf
  26
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf  5
        <pb n="45" />
        —  —

 

 

 

—  .

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  aemen-Prakti-



Hamburg  Institut  für  experimentelle  Therapie

  des  Allgemeinen  Krankenhauses
  Eppendorf  2
Abteilung  für  Physiologie  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf  1
Allgemeines  Krankenhaus  St.
Georg  15
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
St.  Georg  4
Allgemeines  Krankenhaus
Barmbeck  12
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Barmbeck  4
Irrenanstalt  Friedrichsberg  4
Irrenanstalt  Langenhorn.  2
Institut  für  Schiffs-  und
Tropenkrankheiten  2
Hafenkrankenhaus  2
Anatomie  und  Leichenschauhaus
des  Hafenkrankenhauses  1
Kranken=  und  Säuglingsabteilung
  des  Waisenhauses  1
Institut  für  Geburtshilfe  2
Vereinshospital  1
Bethesda  1
Krankenhaus  der  deutsch-israelitischen
  Gemeinde  2
Freimanrer-Krankenhaus  1
Kinderhospital  1
Marienkrankenhaus  8
Hamburg—  Hamburgische  Heilstätte  Ed—
Geesthacht  mundsthal-Siemerswalde  2

 

 

39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  een
Praktikanten.


Hamburg-  Hamburgisches  Seehospital
Sahlenburg  Nordheimstiftung
XXV.  Elsaß-Tothringen.
Algringen  Bergmannskrankenhaus
Algringen,  G.  m.  b.  H.  2
Beauregard,  Gde.  Bürgerhospital  Diedenhofen-Diedenhofen
  Beauregard  1
Colmar  Bürgerspital:
innere  Abteilung  2
chirurgische  Abteilung  1
Hagenau  Bürgerspital  2
Hördt  Gemeinsame  Irrenpflegeanstalt
der  drei  Bezirke  des  Landes  1
Lörchingen  Lothringische  Bezirks-,  Heil-  und
Pflegeanstalt  1
Metz  Mathildenstift  (Diakonissenspital)
  1
Hospital  St.  Blandina  2
Mülhausen  Bürgerspital  (Krankenhaus  am
Hasenrain)  4
Rufach  Ober-Elsässische  Bezirks-Heil—
und  Pflegeanstalt  2
Saales  Lungenheilanstalt  Tannenberg  1
Saargemünd  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt  1
Stephansfeld  Bezittn  Heilanstalt  des  Unter—
elsa  2
Straßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.  2
"  Bürgerspital:
chirurgische  Abteilung  II  5
Entbindungsabteilung  II  1
medizinische  Abteilung  II  4
Abteilung  für  chronisch  Kranke
Röntgen-  und  Badehaus  1
        <pb n="46" />
        40

Bekannimachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzklicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Norwegen.  Vom  24.  März  1915.

Die  vom  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  14.  März  1915  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1915  Nr.  12  S.  81)  wird  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  März  1915.
Fleischhauer.  v.  Marchtaler.

Bekanntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  September  1914  (Zentralblatt  S.  523)7)  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  dem  praktischen  Arzte  Arthur  Collett  in
Christiania  für  den  Fall  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Untersuchungsarztes  Dr  P.
A.  Mellbye  daselbst  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung
erteilt  worden  ist,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1  a  bisc  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit
  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in
Norwegen  haben.

Berlin,  den  14.  März  1915.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  24.  März  1915.

Nachstehend  wird  die  vom  Reichskanzler  im  Anhang  zur  Nr.  12  des  Zentralblatts
für  das  Deutsche  Reich  von  1915  erlassene  Bekanntmachung  vom  13.  März  1915,  betreffend
  das  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten,
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  März  1915.
Fleischhauer.  v.  Marchtaler.

*)  Reg.  Bl.  1914  S.  386.
        <pb n="47" />
        41

Gesamtverzeichnis
derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkung:

Die  mit  “  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse
  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen
  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten
Ersatzunterrichte  regelmäßig  teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda
ein  Zeugnis  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Die  nach  dem  System  des  gemeinsamen  Unterbaues  (Frankfurter  Lehrplan)  organisierten
Anstalten  sind  durch  ein  Kreuz  (4)  kenntlich  gemacht.

Abersicht.

Offentliche  Lehranstalten.  Seite  Seite
Gymnasien  (A.a5s)  .  ...  41  Realschulen  Cer  63
Realgymnasien  (Aà.o  H.  50  Offentliche  Lehrerseminare  (C.1))  70
Oberrealschulen  (A.crrr  ....  55  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.le)  74
Progymnasien  B.a)2  59  Privat-Lehranstalten:
Realprogymnasien  8.000  59  a)  Lehrerseminren  75
Realschulen  (B8.  cccr))))  59  b)  Andere  Privat-Lehranstalten  75
Progymnasien  (C.a)0  60  Lehranstalten  in  den  Schutzgebieteen  79
Realprogymnasien  (C.  h)  61  Lehranstalten  im  Auslaaunnddd  79

ffentliche  Lehranstalten.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.
der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)
bei  Vollanstalten,  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

àa.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgyhm-Aachen:
  Kaiser  Karls-Gymnasium,  nasium),
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,  Andernach,

Allenstein,  Anklam,
        <pb n="48" />
        42

Arnsberg,
Aschersleben:  Gymnasium
Realschule),

(verbunden  mit
Attendorn,
Aurich,
Barmen,
Bartenstein,
Bedburg:  Ritter-Akademie,
Belgard,
Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
#Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich  Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldt-Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Berlin-Dahlem:  Arndt-Gymnasium,
Berlin-Friedenau,
Berlin-Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium,
Beriin-Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,

Hohenzollernschule  (verbunden
  mit  Realgymnasium),

Berlin-Steglitz,
Berlin-Wilmersdorf:  Bismarck--Gymnasium,
Fichte-Gymnasium,
Joachim  Friedrich-Gymnasium
  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Beuthen  i.  Oberschlesien,

 

A.  a.  Gymnasien.

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

*Bocholt,
Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Boppard,
*Borbeck,

Bottrop  (Reg.  Bez.  Münster),

Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Ritter-Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymmnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden

  mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
*Brieg,
Brilon,
Bromberg,
Brühl,
Buer  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*  Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Celle,
Charlottenburg:  [Kaiser  Friedrich-Schule  (mit
Realschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Mommsen-Gymnasium,
*Clausthal,
        <pb n="49" />
        A.  a.  Gymnasien.  43

Cleve,
Coblenz,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Dreikönigsgymnasium,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Schiller-Gymnasium,
„  Ehrenfeld,
„  Kalk,
„  Mülheim,
Coesfeld,
Cöslin,
Cottbus,
Crefeld,
Cüstrin,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium))
Demmin,
*Deutsch  Eylau,
Deutsch  Krone,
7  illenburg,
Dorsten,
Dortmund:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Dramburg,
*Duderstadt,
*Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Prinz  Georg.Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
  mit  Realgyhmnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


 

Elbing,

Emden,

Emmerich,

Erfurt,

Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=schule),



Eschweiler:  Gymnasium,

Essen:  Königliches  Gymnasium,

Essen-Rüttenscheid:  Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Realgymnasium),


Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Frankenstein,
Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,

f#Goethe-Gymnasium,

Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,
Fürstenwalde,

Fulda,

Gartz  a.  d.  Oder,

Glatz,
*Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,

Katholisches  Gymnasium,

*Glüchstadt,

Gnesen,

fGörlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Graudenz,
Greifenberg  i.  Pommern,
        <pb n="50" />
        44

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Groß  Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Gütersloh,

Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit

Realschule),

Hadamar,

*Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

*  Hamm,
Hanau,
Hannover:  Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ratsgymnasium  (vormals  Lyzeum),
Heiligenstadt,
*  Herford,
*Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,

Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Hörter,

Hohensalza,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

*  Husum,

*  Jaucr,

l
I

i

 

 

A.  a.  Gymnasien.

Ilfeld:  Klosterschule,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,

Kattowitz,

Kempen  i.  Posen:  Prinz  Heinrich--Gymnasium,

Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,

Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,

Königsberg  i.  Ostpr.:  Altstädtisches  Gymnasium,

Friedrichs-Kollegium,
Hufengymnasium,
Kneiphöfisches
Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,
Kocsfeld,
Köslin,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

HKonitz,
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,
Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Kulm,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),
*  Lauban,
*  Lauenburg  i.  Pommern,
Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgyhmnasium),

Leobschütz,
Liegnitz:  Gymnasium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),
Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),
Linden  bei  Hannover,
        <pb n="51" />
        A.  a.  Gymnasien.  45

*Lingen,
Linz,
*Lissa,
*Lötzen,
Luckau,
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Lyck,
Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.
Frauen,
#Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,
Mayen,
*Meldorf,
Memel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Meppen,
Merseburg:  Dom-Gymnasium,
Meseritz,
Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Mörs,
Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
München-Gladbach,
Münden,
Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Schiller-  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Realgymnasium),

Münstereifel.
Myslowitz,
Nakel,

 

 

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom--Gymnasium,
Neisse,
Neuhaldensleben,
Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Neuruppin,
Neuß,
Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,
*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Norden,
Nordhausen  a.  Harz,
Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Ols,
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Gymnasium  carolinum,
Rats-Gymnasium,
*Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Pleß,
*Plön,
Posen:  Auguste  Viktoria-Gymmnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymmnasium,
Marien--Gymnasium,  «
Potsdam,
*  Prenzlau,
Preußisch  Stargard,
Prüm,
Putbus:  Pädagogium,
Pyritz,
Quedlinburg,
        <pb n="52" />
        46

Rastenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Ratibor,
Ratzeburg,
Rawitsch,
Recklinghausen,
Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Rheinbach,
Rheine,
[Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Rinteln,
Rössel,
Rogasen,
Roßleben:  Klosterschule,
Rybnik,l)

Saarbrücken:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),

Saarlonis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

St.  Wendel,

Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Real-=schule),


Schleusingen,

Schneidemühl:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

*Schweidnitz,

"(Schwetz,

Siegburg,

Sigmaringen,

*  Seest,

##Solingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


 

 

A.  a.  Gymnasien.

Sorau,

Spandau,
*Stade,

Stargard  i.  Pommern,
*  teele,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

*  tolberg  i.  d.  Rheinprovinz,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrcalschule),


Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

*Strehlen,
Templin  (Uckermark):  Joachimsthal'sches  Gymnasium,

#Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Tilsit,

Torgau,

Traben-Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,

*Verden,

Viersen,

Waldenburg,

Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Warburg,

Warendorf,

*Wattenscheid,

Weilburg,

Werl,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Wetzlar,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  der  erweiterten  Berechtigung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="53" />
        A.  a.  Gymnasien.  47

Wiesbaden,
Wilhelmshaven,

Wipperfürth,

Wittenberg:  Mclanchthon-Gymnasium,!)
*Wittstock,
*Wohlau,

Wongrowitz,

Zaborze:  Königin  Luise-Gymnasium,
Zeitz:  Stiftsgymnasium,

Zehlendorf,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.

Amberg,

Ansbach,

Aschaffenburg,

Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,

Gymnasium  bei  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Ettal,

Freising,

Fürth,

Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

 

 

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher  Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymmnasium,

Passau,

Pirmasens,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Königliches  Gymnasium,

Kreuzschule,

Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,)
s[König  Georg-Gymnasium  (verbunden

  mit  Realgymnasium),
Freiberg,
Grimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  der  erweiterten  Berechtigung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.

*!)  Reform  zur  Zcit  bis  O  III.
        <pb n="54" />
        48

Leipzig:  Königin  Karola-Gymnasium,
INikolaischule,  1)
Thomasschule,

Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,

Plauen  i.  Vogtland,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Cannstatt:  Gymnasium,
Ehingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=schule),

'  Ellwangen,
Eßlingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Heilbronn,
*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Evangelisch--theologisches  Seminar,
Ravensburg,
Reutlingen,
*Rottweil,
Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymmnasium,
*Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Donaueschingen,
Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--progymnasium),

Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
1)  Zur  Zeit  ist  nur  VI  Reformklasse.

 

A.  a.  Gymnasien.

Heidelberg,
Karlsruhe:  Gymnasium,
Goetheschule,  Gymnasialabteilung
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,
Offenburg,
Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Bensheim,
Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Augustinerschule  (Gymnasium  und
Realschule),

Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnasium,
Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,
Mainz:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Offenbach  a.  Main,
Worms.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
  mit  Realprogymnasium),

Rostock:  Gymnasium,

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,  "
        <pb n="55" />
        A.  a.  Gymnasien.  49

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit

Rcalschule).
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Friedland,
Neubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Neustrelitz.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.
*  Birkenfeld,
*Eutin,
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
*echta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  Gymnasium

rineum,
Wilhelm-Gymnasium,

Martino-Catha-Helmstedt,


Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,

Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden
mit  Realgymnasium).

 

XV.  Herzogtum  Auhalt.

Ballenstedt:  Städtisches  Wolterstorff-Gymnasium
  (verbunden  mit  Realschule
und  Alumnat),

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden

mit  Realprogymnasium).

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt,
Sondershausen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule).
XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
*Schleiz.
XXI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
  mit  Realgymnasium  und
Lehrerseminar).
XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
  mit  Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgyhmnasium).
        <pb n="56" />
        50  A.  a.  Gymnasien.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
sNeues  Gymnasium,
Bremerhaven.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule),

Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Realschule),


Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,

Wilhelm-Gymnasium,

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Bitsch:  Bischöfliches  Gymnasium  St.  Augustin,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Colmar:  Lyzeum,
Diedenhofen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realabteilung),

 

A.  b.  Realgymnasien.

*Gebweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Roalabtcilung),

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),
Mülhausen  i.  Elsaß,

Saarburg,

Saargemünd:  FGymnasium  (verbunden  mit
Realabteilung),

Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit
Realgymnasialabteilung),
Bischöfliches  Gymnasium

bei  St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

Weißenburg,

Zabern,

Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.

b.  Realgymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Realgyhmnasium,
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Altena,
Altenessen:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  Christianeum),
sRealgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Barmen,
Berlin:  Andreas-Realgymnasium
schule),

(Andreas- 



Berlin:  Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,

Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Realgyhmnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,

Berlin-Friedenau:  Realgymnasium  (verbunden

mit  Realschule),

Berlin-Grunewald,

Berlin-Lankwitz,!)

Berlin-Lichtenberg:  Jahn-Realgymnasium,

Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="57" />
        A.  b.  Realgymnasien.  51

Berlin-Lchterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Realgymnasium,
Berlin-Pankow,
sBerlin-Reinickendorf:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),  1)
Berlin-Schöneberg:  Helmholtz-Realgymnasium,
Werner  Siemens-Realgymnasium,

fHohenzollernschnle  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Berlin-Steglitz:  Paulsen-Realgymnasium,
Berlin-Weißensee:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Oberrealschule),
Berlin-Wilmersdorf:  Goetheschule  (verbunden
mit  Oberrealschule),

Betzdorf-Kirchen,

Biebrich:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Blankenese:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),
Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist
(verbunden  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
(Cassel,
Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,
fHerderschule  (verbunden  mit
Realschule),
Coblenz:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),

 

Cöln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Cöln-Lindenthal,
#Cöln-Mülheim  (verbunden  mit  Raalschule),
Cöln-Nippes,
refeld,
Danzig:  Johannisschule,
Realgymnasium  (verbunden  mit  dem
Städtischen  Gymnasium),
Danzig-Langfuhr,
Dillingen,
Dirschau,
Dortmund,
Düren:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Rcalschule),


Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  an  der  Rethelstraße
(verbunden  mit  Realschule),
Duisburg:  Realgymnasium,
„  Meeiderich:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),
„  Ruhrort,

Eilenburg,

Einbeck,

Elberfeld:  sKönigliches  Realgymnasium,
Realgymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),)

Städtisches  Realgymnasium,

Elmshorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Erfurt,
Essen,

„  „Rüttenscheid:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymmnasium),l)

Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="58" />
        52

sForst  i.  Lausitze  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wohler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Friedrichshagen  bei  Berlin,
Geestemünde:  (verbunden  mit  Realschule),
Gelsenkirchen,
HGevelsberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Görlitz,
Goldap,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Grünberg,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Halberstadt,
sHamborn,
Hannover:  Bismarckschule  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Realgymnasium,
Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Hattingen,

Hechingen,
Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),

Hörde,
Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Utzehoe:  Kaiser  Karl-Schule  (verbunden  mit
Realschule),

[Katernberg,

 

 

A.  b.  Realgymnasien.

Kiel,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Löbenichtsches  Realgymnasium,

Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Landeshut,
sLangenberg,
Langensalza,
Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

sLennep:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


sLinden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
  mit  Realschule),

sLippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Löwenberg,

s#Luckenwalde:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Lüben,

Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Magdeburg:  Realgyhmnasium,

Bismarckschule,

Marburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),

Mülheim  a.  d.  Ruhr  (verbunden  mit  Gymnasium),



Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
  (verbunden
mit  Gymnasium),

Nauen,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Real-=schule),


Neisse,

Neukölln:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,
        <pb n="59" />
        A.  b.  Realgymnasien.  53

Neunkirchen,

Nienburg  a.  d.  Weser,

Nordhausen  a.  Harz,

Nowawes,
Oberhausen:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Ohligs-Wald:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
1#Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Osterode  i.  Hannover,

Papenburg,

Pasewalk,
sPeine:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)



Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Ratibor,

Reichenbach  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,
Remscheid,

Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
#Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
fSiegen:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Spremberg,
Sterkrade,

Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,
Striegau,
fSulzbach  a.  d.  Saar,
Swinemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Tarnowitz,

 

 

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier,

Ulzen,
Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Velbert:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Völklingen,

Wanne,

[Weißenfels:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Oberrealschule),

Wiesbaden:  Königliches  Realgymnasium,

#  tädtisches  Realgymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),

Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Zoppot:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg,
München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Blasewitz,
Borna,
Chemnitz,
Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit
höherer  Landwirtschaftsschule),
Dresden:  Annenschule,
Dreikönigschule,
Realgymnasium  (verbunden  mit
König  Georg-Gymnasium),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.

5
        <pb n="60" />
        54  A.  b.  Realgymnasien.

Dresden:  Kadettenkorps,
Freiberg,
Glauchau:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Leipzig:  Petrischule,
Schillerrealgymnasium,
Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
der  IV.  Realschule  in  Lindenau),  1)
Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Pirna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Plauen  i.  Vogtland,
Radebeul:  Realgymnasium  in  der  Lößnitz  (verbunden
  mit  Realschulklassen),
Reichenbach  i.  V.:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Handelsschule),

Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


IV.  Königreich  Württemberg.
[Aalen:  Reformrealgymnasium  (verbunden  mit

Oberrealschule),2)
Eßlingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),2)
Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Göppingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),
*Hall:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Heidenheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),)
Heilbronn:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),

k)  Reform  UI.

 

 

Stuttgart:  Realgymnasium,
Reformrealgymnasium,
Ulm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule).


V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Ettenheim,
Freiburg:  Realgymnasium
Oberrealschule),
(Karlsruhe:  Goetheschule  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

sHumboldtschule,
Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschule  (verbunden  mit  Realschule),

Villingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Weinheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen,
Mainz.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Bützow,
Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Ludwigslust,
Malchin,
Rostock,
Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
[Apolda:  Reform-Realgymnasium  (verbunden

(verbunden  mit

:)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="61" />
        A.  b.  Realgymnasien.

mit  Realschule  svormals  W.  und  L.

Zimmermanns  Realschule.),
Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
1Braunschweig.
X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule).

XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.


XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

XIV.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

 

Arnstadt:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Realschule).

A.  c.  Oberrealschulen.

XV.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen.
XVI.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real--schule).

XVII.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Lehrerseminar).
XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums,
Realgymnasium  des  Johanneums.
XIX.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen,
WVegesack.
XX.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium,
Realgymnasium  des  Johanneums.
XXI.  Elsaß-Lothringen.

Metz:  Realgymmasialabteilung  des  Lyzeums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymmnasialabteilung
des  Lyzeums.

C.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.  1

Oberrealschule  (verbunden  mit  Reall.

gymnasium),  l

Allenstein,

Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unter—
richt  in  der  Handelswissenschaft),

Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,

Berlin-  Lichterfelde,

Hachen:

 

 

Berlin-Pankow,
Berlin-Schöneberg:  Hohenzollernschule,
Berlin-Steglitz,

Berlin-Tegel:  Humboldt-Oberrealschule,  )
Berlin-Weißensee:  Oberrealschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Berlin-Wilmersdorf:  KGoetheschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Oberrealschule  II,
Beuthen  i.  Oberschlesien,
Bielefeld,

9  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="62" />
        56

Bitterfeld,

Bochum,

Breslau,

Bromberg,

Cassel:  I.  Oberrealschule,

II.  Oberrealschule,
Charlottenburg:  Leibniz-Oberrealschule,
Siemens-Oberrealschule,
Cöln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Crefeld,

Danzig:  Oberrealschule  St.  Petri  und  Pauli,

Delitzsch,

Dortmund,

Düsseldorf:  Oberrealschule  an  der  Florastraße,

Oberrealschule  an  der  Scharnhorststraße,


Duisburg,

Duisburg-Meiderich:  Rcalgymnasium  (verbunden

  mit  Realschule),

Eisleben,

Elberfeld,

Erfurt,

Essen:  Humboldt--Oberrealschule,

Krupp-Oberrealschule,

Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,

Sachsenhäuser-Oberreal-=schule,


Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Görlitz,

Göttingen,

 

A.  c.  Oberrealschulen.

Graudenz,
Gronau,
Gummersbach,
Hagen  i.  Westfalen,
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,
Oberrealschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,
Hameln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gym.-nasium),

Hamm,
Hanau,
Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,
#Bismarckschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Heide,  Provinz  SchleswigHolstein,
Herne  i.  Westfalen,
Hirschberg  i.  Schlesien,
Kattowitz,
Kiel:  Oberrealschule  I,
Oberrealschule  II,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Städtische  Oberreal-=schule,

Königshütte,  1)
Lehe  i.  Hannover,
Liegnitz:  Wilhelmsschule,
Magdeburg:  Guericke-Schule,
Marburg:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  d.  Ruhr,
München-Gladbach,
Münster,
Neukölln:  Albrecht  Dürer-Oberrealschule,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="63" />
        A.  c.  Oberrealschulen.  57

Neumünster:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Neuß,

Oldesloe,

Posen:  Berger-Oberrealschule,

Potsdam,

Quedlinburg,

Recklinghausen,
Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Saarbrücken,

Schmalkalden,

Sonderburg,

Spandau,

Stargard  i.  Pommern,

Stettin:  Bismarckschule,

Stolp:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Stralsund,  1)

Suhl,
Weißenfels:  Oberrealschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),

Wiesbaden:  Oberrealschule  am  Zietenring,
Wilhelmshaven,

Zehlendorf,)

Zeitz.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,

Bayreuth:  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,

Passau:  Kreis-Oberrealschule,

Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,

Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

 

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,

Chemnitz,
Dresden-Johannstadt,

Leipzig:  Oberrealschule  (verbunden  mit  der
I.  Realschule),
Meerane.
IV.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Reformrealgymnasium),))


Cannstatt,
Eßlingen,
Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Hall:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Heidenheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),)
Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ludwigsburg,
Ravensburg,
Reutlingen,
Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,
Wilhelms  Realschule,
Tübingen,
Ulm:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real-=gymnasium),

Bruchsal,
Freiburg:  Oberrealschule,
Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgyhmnasium),


1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1914.
:)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
*)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="64" />
        58  A.  c.  Oberrealschulen.

Heidelberg,  Braunschweig:  Gaußschule,  Oberrealschule  am
Karlsruhe,  Löwenwall.
Konstanz,
Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  X.  Herzogtum  Meiningen.
Handelsrealschuleh,  Sonneberg.
Offenburg,
Pforzheim:  Friedrichsschule,  XI.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Villingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real-  Coburg:  Oberrealschule  (Ernestinun).
gymnasium).
VI.  Großherzogtum  Hessen.))  XII.  Herzogtum  Anhalt.
Alefeld,  Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.
Darmstadt:  Liebigs-Oberrealschule,
Ludwigs-Oberrealschule,  XIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Gießen,  %  0  -
Heppenheim,  Bremen:  Oberrealschule.
Mainz  :
7  XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Offenbach  a.  Main:  Oberrealschule  am  Stadt-  dan  (5  8
haus,  Hamburg:  Oberrealschule  in  Eimsbüttel,
Oberrealschule  am  Fried-  Oberrealschule  in  Eppendorf,
richsplatz,  Oberrealschule  in  St.  Georg,
Worms.  Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,

Oberrealschul  der  Uhlenhorst.
VII.  Großherzogtum  Sachsen.  errealschule  auf  der  Uhlenhors

 

Jena.  XV.  Elsaß-Lothringen.
VIII.  Großherzogtum  Oldenburg.  Colmar,
Delmenhorst,  Jorbach,
Oberstein  Idar,  Metz
Oldenburg.  Mülhausen  i.  Elsaß,  .
"  6  Straßburg  i.  Elsaß:  Oberrealschule  (beim  Kaiser-IX.
  Herzogtum  Braunschweig.  palast),
Braunschweig:  Herzog  Johann  Albrecht  Ober-  Oberrealschule  (bei  St.  Jorealschule,
  hann).

1)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.
        <pb n="65" />
        B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Realprogymnasien.  B.  c.  Realschulen.  59

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.
der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen  Nichtvollanstalten,
zur  Darlegung  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasten.

 

Großherzogtum  Hessen.)  Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-«
  «  »  schule),
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Dieburg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
  schule).
b.  Realprogymnasten.
I.  Königreich  Württemberg.  *Mosbach,
Böblingen,  Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Calw,  Realschule).
Geislingen,
Kirchheim  u.  TX.:  Realprogymnasium  (verbun-  III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
den  mit  Realschule),  Schönberg:  Realschule.
Nürtingen.
II.  Großherzogtum  Baden.  IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Frankenhausen,
Gymnasium),  Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gym-)
(Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  nasium  angeschlossen).
Realschule),
Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  V.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Gymnasium),  Stadthagen.2)
c.  Realschulen.
I.  Königreich  Württemberg.  1  Kirchheim  u.  T.:  Realschule  (verbunden  mit
Biberach:  Realschule  (verbunden  mit  Progym=  Realprogymnasium),
nasium),  Rottweil.

)  Solche  Schüler,  wesche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste
erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung
vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin
  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.

:)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste
erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  bezügliche  Prüfungsord.
nung  maßgebend  ist.
        <pb n="66" />
        60  B.  c.  Realschulen.

II.  Großherzogtum  Baden.

Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Karlsruhe,

Mannheim:  Lessingschule,  Realschule  (verbunden
  mit  Realgyhmnasium),

Oberkirch,

Schopfheim,

Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).



III.  Großherzogtum  Hessen.)
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Butzbach,

C.  a.  Progymnasien.

Dieburg:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Furiedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-=nasium),


Gernsheim,

Groß  Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Michelstadt,

Nauheim-Bad:  Ernst  Ludwig-Schule,
Oppenheim,
Wimpfen  am  Berg.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.

V.  Freie  Hansestadt  Bremen.#)

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule  beim  Doventore,
Realschule  in  der  Neustadt.

 

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur
Darlegung  der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasieen.

I.  Königreich  Preußen.
Ahrweiler,
WBeckum,
*Berent,
*  Berg.  Gladbach,
Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  (verbunden  mit
Realschule),
*Dülmen,)
Düsseldorf-Oberkassel,)

Erkelenz,

'Geldern,

*-Goldberg,

*  Grevenbroich,

Herne  i.  Westfalen,
*Hofgeismar,

Kosel  i.  Oberschlesien,
Löbau  i.  Westpreußen,
Malmedy,

*Neumark  i.  Westpreußen,

 

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst
erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  bezügliche  Prüfungsordnung
maßgebend  ist.  Für  Hessen:  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1903
einschließlich  ab  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.

:)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="67" />
        C.  a.  Progymuasien.

Oynhausen,
Preußisch  Friedland,

Ratingen,

Rietberg,

*  Schlawe,

*  Schwerte,
Tremessen,

*Werden  a.  d.  Ruhr.

II.  Königreich  Bayern.

Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Hammelburg,
Hersbruck,
Homburg  (Pfalz),
Kaufbeuren,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,
Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Ottingen,

C.  b.  Realprogymnasien.

 

 

61

Pasing,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Uffenheim,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.

Biberach:  Progymnasium
Realschule),
Korntal:  Höhere  Knabenschule  der  Gemeinde
Korntal,  Progymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),
Mergentheim,
*Ohringen,
(Riedlingen,
Rottenburg.

IV.  Herzogtum  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasium  (nebst  Realab-=teilung),

Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

V.  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

(verbunden  mit

b.  Realprogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Ahlen,
Alfeld  a.  d.  Leine,
Benrath,
#Berlin-Mariendorf:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),

 

 

Berlin-Oberschöneweide:  Realprogymnasium

(verbunden  mit

Realschule),
Berlin-Schmargendorf,!)
#Berlin-Tempelhof:  Realprogymnasium  (verbunden

  mit  Realschule),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Östertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="68" />
        62  C.  b.  Realprogymnasien.

Berlin-Wilmersdorf:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  dem  Joachim
Friedrich-Gymnasium),
Realprogymnasium,
Biedenkopf,
1Briesen  i.  Westpreußen,
Bünde  i.  Westfalen,
Cöln-Deutz,  #)
#Cöpenick:  Körnerschule  (verbunden  mit  Realschule),

Crossen,
Dinslaken:  Realproghmnasium  (verbunden  mit
Realschule),
sElbing:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Ems:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Eupen,
Goch,
Gollnow,
Halle  a.  S.,1)
Jüterbog:  Schillerschule  (verbunden  mit  Realschule),


Kamen,
#Königs  Wusterhausen,
[Kulmsee,

Liegnitz:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
dem  Städtischen  Gymnasium),1)

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),

Lüben,
Lünen,
Merzig,
Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Neheim,  1)

 

 

 

Neidenburg,
Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

fOpladen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

1Ortelsburg,“!)

Riesenburg  i.  W.,:)

Saarbrücken:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),  )

Schwiebus,

Sprottau,

tStaßfurt,

#1Strausberg,

fdingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Wittenberge:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

MWolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Königreich  Sachsen.

#Chemnitz:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden
mit  Realschule),
Crimmitschau:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden

  mit  Realschule),
Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Waldheim.

III.  Königreich  Württemberg.
fTuttlingen:  Reformrealprogymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),)

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
:)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Herbsttermin  1914  einschließlich  ab.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="69" />
        C.  b.  Realprogymnasien.

IV.  Großherzogtum  Baden.  s
*Buchen,
Singen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule).
V.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,

I

C.  c.  Realschulen.  63

Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

V.  Herzogtum  Anhalt.

Zerbst:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

C.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
ltenessen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym.
nasium),
Apenrade,
Arnswalde,
#Aschersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Barmen,  1
Berlin:  Bertram--Realschule,  «
Hecker-Realschule,
Körner-Realschule,
Jahn  -Realschule,
Fichte-Realschule,
Arndt--Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
Zwölfte  Realschule,
Dreizehnte  Realschule,
Vierzehnte  Realschule,
fBerlin-Friedenau:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
1#Berlin-Lichtenberg:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),

 

 

 

(Berlin-Mariendorf:  Realschule  (verbunden  mit
Realprogymnasium),

Berlin-Reinickendorf:  Realschule  (verbunden.

mit  Realgymnasium),

Berlin-Schöneberg:  Comeniusschule

Fichterealschule  mit
Handelzklassen,
(Berlin-Oberschöneweide:  Realschule  (verbunden
mit  Realprogyhmnasium),1)

Berlin-Steglitz,
Berlin-Tempelhof:  Realschule  (verbunden  mit
Realprogymnasiun),
(Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Blankenese:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Bonn,

Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

Buer  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),

Buxtehude,

Calbe  a.  d.  Saale,

Cammin,

Cassel,

Celle,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="70" />
        64

Charlottenburg:  fHerderschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Kaiser  Friedrich-Schule  (nebst
Gymnasium),
Realschule,
Coblenz:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Cöln:  Realschule,
Handelsrealschule,
„  „Mülheim:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
(Cöpenick:  Körnerschule  (verbunden  mit  Rcalprogymnasium),


Cottbus,
Crefeld,
Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erzie

hungsanstalt  (verbunden
mit  Progymnasium),
Diez,
sDinslaken:  Realschule  (verbunden  mit  Roalprogymnasium),

Dortmund,
Dülken,
Düren:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),#)
  ·
Düsseldorf:  Realschule  an  der  Ellerstraße,
Realschule  an  der  Rethelstraße  (ver—-bunden
  mit  Realgymnasium),
Duisburg-  Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Eberswalde,
Eckernförde,
Elberfeld,
Elbing:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro—
gymnasium),
Elmishorn:  Realschule  (verbunden  mit  Real—
gymnasium),
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,

 

 

C.  c.  Realschulen.

Ems:  Kaiser  Friedrichs-Schule  (verbunden  mit
Realprogymnasium),

Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Eschweiler,

Finsterwalde,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Realschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen

Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen

Religionsgesellschaft,
Adlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
Rödelheimer  Realschule,
Selektenschule,
Handelsrealschule,

Friedrichsthal,

(Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,

#Geestemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Geisenheim,
Gevelsberg:  Rcalschule  (verbunden  mit  Rcalgymnasium),


Glogau,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gym.
nasium),

Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hadersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,

sHarburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="71" />
        C.  c.  Rcalschulen  65

Haspe,
Havelberg,
Haynau,
Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


sHildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem

Andreas-Realgymnasium),
Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),
Homberg  a.  Rhein,  )

Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden

mit  Gymnasium),
##Oserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym.
nasium),
Jüterbog:  Schillerschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Steindammer  Real.
schule,
Vorstädtische  Real.
schule,
Kolmar  i.  Posen,
Kreuznach,
Kronenberg,
[Nrotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Kulm,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),

Langendreer,

Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden

  mit  Realgyhmnasium),


—  —  —  —

l

 

 

TLippfthdt:Realschule(verbnndenmitRcali
gymnasium),
Luckenwalde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  Friedrichsschule),
Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Magdeburg,
Marggrabowa:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Marne,
[Memel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymna-=sium),2)

Mettmann:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mewe,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Neukölln,

fOberhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Oberursel,2)

Odenkirchen,

Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


1Opladen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Oppeln,

Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem
Nebenkursus  in  den  drei
unteren  Klassen,

#Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Otterndorf,

#Peine:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymmnasium),



Pillau,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Julitermin  1914  einschließlich  ab.
:)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="72" />
        66

Pleschen,

Plettenberg  i.  W.,

Rastenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Remscheid,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schneidemühl:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

#Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,

Schönlanke,

Schweidnitz,

##Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin  a.  W.,

Segeberg,  Regierungsbezirk  Schleswig,!)

#Siegen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Sobernheim,
#Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Stallupönen,
Swinemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Tiegenhof,
Tondern,
fürdingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Real--gymnasium),

Vohwinkel,

Waldenburg  i.  Schl.:  Realschule,1

 

 

(“.  c.  Realschulen.

Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gym—
nasium),
Wehlau,
Wesel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
[Wiesbaden:  Realschule  (verbunden  mit  dem
städtischen  Realgymnasium),
Wilhelmsburg  a.  Elbe,
Witten:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Wittenberge:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Wollstein  i.  Posen,
Zoppot:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


II.  Königreich  Bayern.

Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Bamberg,
Deggendorf,
Dinkelsbühl,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Fürth,
Gunzenhausen,
Hof,
Ingolstadt,
Kaufbeuren,
Kempten,
Kissingen,
Kitzingen,
Kronach,
Kulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.
        <pb n="73" />
        C.  c.  Realschulen.  67

Lindau,

Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,
Rupprecht-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Neu  Ulm,

Nördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule  I,

Pirmasens:  Kreisrealschule  II,

Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Traunstein,

Wasserburg,

Weiden,

Weilheim,

Weißenburg  i.  Bayern,

Wunsiedel,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Aue,

Auerbach,
Chemnitz:  Realschule  (verbunden  mit  Real--gymnasium
  i.  E.),
Crimmitschau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.),
Dresden:  Realschule  Seevorstadt,
Realschule  Dresden-Neustadt,
Realschule  Dresden-Striesen  (Freimaurer-Institut),

Frankenberg,
Glauchau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


 

Grimma,
Großenhain:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Kamenz:  Lessingschule,
Leipzig:  Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau)  (verbunden
  mit  Realgymnasium  i.  E.),
Fünfte  Realschule  (Reudnitz),
Leisnig,
Löbau,
Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Mittweida,
Olsnitz  i.  Vogtland,
Oschatz,
Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Plauen  i.  Vogtland  (Oberrealschule  i.  C.),

Radeberg,
Radebeul:  Realschulklassen  (verbunden  mit
Realgymnasium)  in  der  Lößnitz,
Reichenbach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Riesa:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Rochlitz,
Stollberg,
Werdau,
Zwickau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),
Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),
        <pb n="74" />
        68  C.  c.  Realschulen.

Ebingen  (mit  Lateinabteilung  an  der  4.  und
5.  Klasse),

Ehingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymna-=sium),


Feuerbach  (mit  Lateinabteilung  an  der  4.  Klasse),

Freudenstadt,

Gmünd:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Göppingen,

Heilbronn,

Korntal:  Höhere  Knabenschule  der  Gemeinde
Korntal,  Realschule  (verbunden  mit

Progymnasium),

Mergentheim,

Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),

Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart:  Rosenbergrealschule,
Schickhardtrealschule,
Stöckachrealschule,

Tuttlingen  (verbunden  mit  Reformrealprogymnasium),



Ulm.

V.  Großherzogtum  Baden.

Achern,
Breisach,
Bretten,
Bühl,
Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,
Gernsbach,
Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,

 

 

 

Lörrach,
Meßtirch,
Müllheim,
Neustadt,
Radolfzell,
Rheinbischofsheim,
Säckingen,
Schwetzingen,
Sinsheim,
Tauberbischofsheim,
Triberg,
Uberlingen,
Waldshut:  Realschule  (verbunden  mit  Real-=progymnasium),

Wiesloch.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Großgerau,
Grünberg,
Langen,
Lauterbach,
Neu  Isenburg:  Goetheschule,
Schotten.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ribnitz,

Rostock,

Teterow,

Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

[Apolda:  Realschule  —  vormals  W.  und  L.
Zimmermanns  Realschule  —  (verbunden
  mit  Reformrealgymnasium),

Ilmenau,

Neustadt  a.  d.  Orla,

Weida.
        <pb n="75" />
        C.  o.  Realschulen.  69

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium).

X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Brake,
Nordenham,
Varel.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Schöningen,)
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Ernst-Realgymnasium),
Schmölln.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Gotha,

Ohrdruf:  Realschule
Stiftung).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  Realschulabteilung  des  Wolterstorff.
  Gymnasiums,
Cöthen:  Friedrichs-Realschule,
Dessau:  Städtische  Handelsrealschule.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Sondershausen.

XVII.  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

(Gräflich  Gleichensche

 

 

 

1
i
I

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Zeulenroda.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


XX.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium

  Leopoldinum),
Salzuflen.

XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realschule  zum  Dom.

XXII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremerhaven.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),
Cuxhaven:  Realschulabteilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
Realschule  in  St.  Pauli,
Realschule  in  Hamm,
Realschule  in  Barmbeck,
Realschule  an  der  Bogenstraße.

XXIV.  Elsaß-Lothringen.
Barr,
Bischweiler,
Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Diedenhofen:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Ostertermin  1914  einschließlich  ab.

1
        <pb n="76" />
        70

Gebweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

C.  o.  Realschulen.

Hagenau:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Markirch,
Mörchingen,
Münster,

Alfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aschersleben
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg  ev.

Bromberg  kath.

Brühl

Büren

Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesfeld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cottbus

Danzig-Langfuhr

Delitzsch
Deutsch  Krone

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Sommertermin  1913  einschließlich  ab.

Dr

.

 

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

Rappoltsweiler,

Rombach,)

Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Neue  Realschule,

Thann.

d.  GOffentliche  Kehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.

Königliches

Lehrerseminar.

 

Dillenburg
Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben
Elbing
Elsterwerda
Elten
Erfurt
Eschwege
Essen  ev.

Essen  kath.
Euskirchen

Exin
Frankenberg
Frankenstein
Franzburg
Fraustadt

Friedeberg  i.  d.  Neumark

Fulda
Fürstenwalde
Genthin
Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt

4

 

Königliches

Lehrerseminar.
        <pb n="77" />
        Hadersleben

Halberstadt

Hameln

Hamm  i.  W.  ev.

Hamm  i.  W.  kath.

Hannover

Hattingen

Havelberg

Heiligenstadt

Herdecke

Herford

Hilchenbach

Hildesheim

Hohenstein

Homberg

Jüterbog

Karalene

Kempen  (Regierungsbezirk
Düsseldorf)

Kettwig

Kiel

Königsberg  i.  d.  Neumark

Koschmin

Kreuzburg

Krotoschin

Kyritz

Leobschütz

Liebenthal

Liegnitz

Linnich

Lissa

Löbau

Lüdenscheid

Lüneburg

Lyk

Marienburg  i.  Westpreußen

Memel

Merseburg

Merzig

 

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

Mettmann

Mörs

Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld
Myslowitz

Naumburg  a.  d.  Saale
Neuhaldensleben
Neuruppin

Neustadt  i.  Westpreußen
Neuß

Neuwied

Neuzelle

Northeim

Oberglogau
Odenkirchen

Ols

Olpe

Oranienburg
Ortelsburg

Osnabrück  ev.
Osnabrück  kath.
Osterburg

Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler

Paderborn

Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau

Preußisch  Cylau
Preußisch  Friedland
Proskau

Prüm

Pyritz

Quedlinburg

 

Königliches

Lehrerseminar.

71
        <pb n="78" />
        72

Ragnit

Ratibor

Ratingen
Ratzeburg
Rawitsch
Recklinghausen  ev.
Recklinghausen  kath.
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg
Rheydt

Rinteln

Rogasen
Rosenberg
Rüthen

Sagan
Schleusingen
Schlüchtern
Schneidemühl
Schweidnitz
Schwerin  a.  W.
Segeberg
Siegburg

Soest

Spandau

Stade

Steinau  a.  d.  Oder
St.  Wendel
Tarnowitz

Thorn  ev.

Thorn  kath.
Tondern

Tuchel

Ülzen

Utersen

Unna

Usingen

Verden

Waldau
Warendorf

r

 

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

 

 

 

Weißenfels
Werl
Wetzlar
Wipperfürth
Wittlich
Wollstein
Wongrowitz

Wunstorf

Ziegenhals

Züllichau

Zülz.

II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Kaiserslautern:Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Auerbach:  Königliches  Lehrerseminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Lehrerseminar,

Domstiftliches  katholisches  Lehrer-=seminar,

Bischofswerda:  Königliches  Lehrerseminar,
Borna:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
Lehrerseminar,
Dresden-Plauen:  Königliches  Lehrerseminar,

Königliches

Lehrerseminar.
        <pb n="79" />
        C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.  73

Dresden-Strehlen:  Kgl.  Friedrich  August-Lehrerseminar,


Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Grimma:  Königliches  Lehrerseminar,

Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,

Löbau:  Königliches  Lehrerseminar,

Nossen:  Königliches  Lehrerseminar,

Oschatz:  Königliches  Lehrerseminar,

Pirna:  Königliches  Lehrerseminar,

Plauen  i.  Vogtland:  Königliches  Lehrerseminar,

Rochlitz:  Königliches  Lehrerseminar,

Schneeberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Lehrerseminar,


Zschopau:  Königliches  Lehrerseminar,
Zwickau:  Königliches  Lehrerseminar.

IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,
Heilbronn:  Evangelisches  Lehrerseminar,  )
Künzelsau:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Rottweil:  Katholisches  Lehrerseminar,!)
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Freiburg  i.  Br.:  Großherzogliches  Lehrerseminar,

Heidelberg:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  I,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

 

 

 

 

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,

Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.


VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrerseminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  vom  Jahre  1913  einschließlich  ab.
        <pb n="80" />
        74  C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstliches  Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
  mit  Gymnasium  Adolphinum
und  Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

 

C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Lehrerseminar.

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),

Staatliches  Lehrerseminar  (Steinhauerdamm).


XXV.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

e.  Andere  öfentliche  Tehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.

Bitburg:  Landwirtschaftsschule,
Bojanowo:  Landwirtschaftsschule,
Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  Landwirtschaftsschule,
Dahme:  Landwirtschaftsschule,
Eldena:  Landwirtschaftsschule,
Flensburg:  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Oberrealschule),
Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,
Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),
Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,
Liegnitz:  Landwirtschaftsschule,
Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,
Marggrabowa:  Landwirtschaftsschule  (verbunden
  mit  Realschule),
Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirtschaftsschule,


 

Salzwedel:  Landwirtschaftsschule,
Samter:  Landwirtschaftsschule,
Schivelbein:  Landwirtschaftsschule,
Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.
Lichtenhof:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,

Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen:  Städtische  Handelsschule,
Chemnitz:  Offentliche  Handelslehranstalt,
Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Dresden:  Offentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,
Plauen  i.  V.:  Offentliche  Handelslehranstalt,
Zittau:  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.
        <pb n="81" />
        C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.  Privat-Lehranstalten.

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  Handelsrealschule  (verbunden
mit  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.

*Groß  Umstadt:  Landwirtschaftsschule  (verbunden
  mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Sachsen.

Jena:  Militärvorbereitungsanstalt.  Untersekundaner
  einer  neunklassigen  höheren
Lehranstalt  erhalten  hier  beim  Eintritt
ins  Heer  die  Berechtigung.

 

75

VII.  Herzogtum  Braunschweig.

Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  Realabteilung.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Annstadt:  Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Städtische  Amthor'sche  höhere  Handelsschule
  (Handelsrealschule  mit  Fachkurs
und  Lehrlingsabteilung).  "

X.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

 

Privat-Tehranstalten.

a)  Tehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

II.  Königreich  Württemberg.
Lichtenstern:  Privatseminar,
Tempelhof:  Privatseminar.

b)  Anbere  Privat-TLehranstalten.  X)
I.  Königreich  Preußen.
Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,
Bischofstein,  Schloß  bei  Lengenfeld  unterm
Stein,  Bez.  Erfurt:  Privat-Erziehungsschule
  unter  Leitung  des
Dr  Gustav  Marseille,

 

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Hermann  Schulz,
Föhr-Südstrand:  Nordsee-Pädagogium  unter
der  einstweiligen  Leitung
des  Dr  Kuno  Meyer,!)
Frankfurt  a.  Main:  Hassel'sches  Erziehungsinstitut
  unter  Leitung
des  Dr  Karl  Blumenhagen,)

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garnierfche
  Lehr-  und  Erziehungsanstalt
  unter  Leitung  des  Dr
Karl  Marmier,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  (Collegium

eines  Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung
  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder
einzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

1)  Mit  Geltung  für  Ostern  1914  bis  Ostern  1920  einschließlich.

2)  Mit  Geltung  vom  1.  April  1913  bis  dahin  1918.
        <pb n="82" />
        76

Augustinianum)  unter  Leitung  des
Dr  Franz  Hartmann,!)

Gnadenfrei:  Realprogymnasium  unter  Leitung
des  Direktors  Bernhard,

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (realistische  und  'progym.
nasiale  Abteilung)  von  Professor
Otto  Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungsanstalt
unter  Leitung  des  Oberlehrers
Joseph  Niessen,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat-Knabenschule  des
Dr  Paul  Bartels,

Melsungen,  Bezirk  Cassel:  Vilmar'sche  Privatschule
  unter  der  Leitung  des  Professors
  Dr  Kauffmann,)

Miesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich
  Drexler,#  )

Obercassel  bei  Bonn:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Opladen:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
(Aloysianum)  in  Opladen  unter
Leitung  des  Dr  Peter  Neuenheuser,)
  8)

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr
Hermann  Lindemann,

Ostrau  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Realschulabteilung
  des  Pädagogiums
unter  Leitung  des  Dr  Felix  Beheim-Schwarzbach
  und  des  Siegfried
Beheim-Schwarzbach,

 

 

Privat-Lehranstalten.

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  (Privatrealschule)
von  Heinrich  Reismann,

Rees  (Rheinprovinz):  Höhere  Lehranstalt  (Progymnasium)
  unter  Leitung  des
Lambert  Heucken,  1)  #)

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr  Härtel,

St.  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut
Hofmann)  des  Professors  Dr  Gustav
Müller,

Spandau:  Pädagogium  (Progymnasium  des
evangelischen  Johannesstifts  unter
Leitung  des  Stiftsvorstehers  Pfarrers
  Ernst  Bunke  und  des  Oberlehrers
  Theodor  Menzel,

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erziehungsinstituts
von  Karl  Linpinsel,

Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  —
früher  Faber  —  (Realschule  und
Realprogymnasium),  unter  Leitung
des  Oberlehrers  a.  D.  Professors
Dr  Engels,)

Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung
des  Georg  Holle.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Sechsklassige  Handelsschule  von
G.  Hoffmann,

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Real--  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung  des
Dr  Ernst  Goebel  und  des  Gustav
Goebel,

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülern

der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der

Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
:)  Die  Berechtigung  ist  bis  zum  Ostertermin  1920  einschließlich  erteilt.

:)  Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1915  einschließlich.

*!)  Die  Berechtigung  hat  Geltung  bis  1917  einschließlich.
        <pb n="83" />
        Privat-Lehranstalten  77

Dürkheim  a.  H.:  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,


Frankenthal  (Pfalz):  Reallehrinstitut  von  Eugen
Wehrle,

Fürth:  Israelitische  Realschule  des  Dr  Alfred
Feilchenfeld,

Marktbreit  a.  Main:  Real.  und  Handelsschule
unter  Leitung  des  Franz  Koeppl,

Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real-  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des  Karl
Kring,

Nürnberg:  Real.  und  Handelslehranstalt  (Institut
  Gombrich),

Würzburg:  Institut  Adam,  Realschule  mit
Handelsabteilung.2#)

III.  Königreich  Sachsen.

Altenberg  i.  Erzgeb.:  Höhere  Lehranstalt  für
künftige  Verkehrsbeamte,  unter  Leitung
  des  Direktors  Haucke,

Dresden:  Privatrealschule  (früher  Koldeweypsche)
des  Johannes  Baptist  Fischer,

Privatrealschule  des  Predigtamtskandidaten
  Gerhard  Grössel,
Privatrealschule  von  G.  Müller-Gelinek,
Leipzig:  Erziehungsschule  (Barthsche  Privatrealschule)
  des  Direktors  Dr  Rösel,
Privatschule  des  Dr  Pitschel  (früher
Teichmann-Roth),
Privatrealschule  des  Professors  Otto
Albert  Toller.

IV.  Königreich  Württemberg.

Stuttgart:  Stuttgarter  Handelsschule  unter
Leitung  des  Rektors  Bonhöffer,

 

 

 

Stuttgart:  Privatrealschule  mit  Internat  des
Professors  Karl  Widmann  (Institut
  Rauscher).

V.  Großherzogtum  Baden.
Waldkirch:  Erziehungsanstalt  des  Dr  Rudolph
Plähn.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Mainz:  St.  Marienschule  (Bischöfliche  Lehranstalt),
  *)
Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung
des  Reinhard  Rau.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Schwerin:  Privatrealschule  unter  Leitung  des
Dr  Buhle.))

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr  Stoy  unter
Leitung  des  Dr  Leopold  Sommer.

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg  a.  Harz:  Lehr-  und  Erziehungsanstalt
  (Privatrealschule)  von  Professor
  Wilbrand  Rhotert,
Braunschweig:  Jahn'sche  Realschule  des  Direktors
  Professor  Dr  Junker,
Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule
und  Realprogymnasium)  unter
Leitung  des  Professors  Dr  Nathan
Friedland,
Wolsenbüttel:  Samson--Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr  Ludwig
Tachau.

1)  Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1915  einschließlich.

:)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Ostern  1915  einschließlich.  Bis  dahin  steht  die  Anstalt  wegen  der  durch  den
Krieg  bedingten  Abwesenheit  Fischers  unter  der  Leitung  des  Lehrers  Hans  Singer.

:)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  Ende  1915.

*!)  Die  Berechtigung  gilt  für  Ostern  1914  bis  dahin  1920  einschließlich.
        <pb n="84" />
        78  Privat-Lehranstalten.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.  XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Lübeck:  Privatrealschule  des  Dr  G.  A.  Reimann.
Christian  Wehner.  XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
4  Hamburg:  Bieber'sche  Privatrealschule  unter
XI.  verzogtum  Sachsen-Altenburg.  Leitung  des  Friedrich  Bauch,
Gumperda  bei  Kahla:  Lehr-  und  Erziehungs-  Stiftungsschule  von  1815  unter
anstalt  des  Professors  Leitung  des  Professors  Max  Kut-XII.
  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.  nsralfie  des  br  A.  Wichard
Keilhau:  Erziehungsanstalt  von  Professor  Dr  Privatrealschule  des  Dr  Th.  Wahn-Otto
  Wächter.  schaff,
Realschule  der  Talmud-Tora  unter
XIII.  Fürstentum  Waldeck.  Leitung  des  Dr  Joseph  Gold-Pyrmont:
  Pädagogium  des  Natango  von  Trip-  schmidt,
penbach  (Progymnasialabteilung  Realschule  des  unter  Leitung  des
und  Realschulabteilung  mit  kauf-  Direktors  M.  Hennig  und  des
männischem  Rechnen  und  Unter-  Dr  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,
richt  in  der  Buchführung).  1)  Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

 

 

1)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1916  einschließlich.
        <pb n="85" />
        Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten.  Lehranstalten  im  Ausland.  79

Tehranstalten  in  den  Schutgebieten.

Tsingtau:  Gouvernementsschule,  für  den  Prüfungstermin  Juni  1914.

Tehranstalten  im  Kusland.

Antwerpen:  Oberrealschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr  Bernhard
Gaster,)

Barcelona:  Realschule  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr  Otto  Bölitz,d)

Belgrano:  Deutsche  höhere  Knabenschule  —  Realschule  —  unter  Leitung  des  Direktors  Dr  R.  Gabert,)

Brüssel:  Realgymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr  Karl  Friedrich
Wilhelm  Lohmeyer,)

Buenos  Aires:  Germaniaschule  (Realschule)  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr  Willy  Ruge,

Bukarest:  Deutsche  Oberrealschule  der  evangelischen  Gemeinde  und  die  höhere  Handelsschule  unter
Leitung  des  Direktors  Dr  Kurt  Tzslchaschel,  der  während  der  Dauer  seiner
Abwesenheit  von  dem  Dr  Alfred  Bernhard  vertreten  wird,)

Constantinopel:  Oberrealschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  vertretungsweiser  Leitung  des
Oberlehrers  Weitzel,)

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Friedericianum  (Gymnasium  und  Oberrealschule)  unter  den  Leitern
Dr  Bach  und  Rüdiger,)

Genua:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel,

Madrid:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm  Schmidt,

Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  (Realschule)  unter  Leitung  des  Direktors
Ernst  Pickel,

Mexiko:  Schule  der  Deutschen  Kolonie  —  Realschule  —  unter  Leitung  des  Direktors  Dobroschke,)

Rom:  Reformrealprogymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr  Bohner.2)

Berlin,  den  13.  März  1915.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

*)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Reichskommissars
  abgehaltenen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichts  wegen  genehmigt  ist.
Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben
sind  unstatthaft.

1)  Die  Abschlußprüfung  findet  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Untersekunda  statt.

2)  Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1915  einschließlich.

*)  Mit  rückwirkender  Geltung  von  der  im  November  und  Dezember  1913  abgehaltenen  Schlußprüfung
einschließlich  ab.

 

—..  —  —

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        81

7.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  3.  Mai  1915.

 

Inhalt:
Berfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den
Oberamtsbezirk  Ehingen.  Vom  29.  April  1915.  S.  81.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  EChingen.
Vom  29.  April  1915.

Nachdem  der  seitherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen  durch
Beförderung  im  Staatsdienst  Sitz  und  Stimme  in  der  Ständeversammlung  verloren
hat,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme
  einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen  angeordnet  und  nachstehendes
verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  Wählerlisten  Sorge  zu  tragen  und  dabei
zu  beachten,  daß  gemäß  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  vom  16.  Juli  1906  (Reg.  Bl.
S.  185)  sämtliche  Wahlberechtigte,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  oder  ihren
nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  von  Amts  wegen  in  die  Wählerliste
aufgenommen  werden  müssen.

Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahl-
        <pb n="88" />
        82

kommissionen  auf  §  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vom  10.  Oktober
1906  (Reg.  Bl.  S.  597)  in  der  Fassung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  5.  Dezember  1910  (Reg.  Bl.  S.  578)  noch  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
Ehingen  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf
ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  13.  Mai,
vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  19.  Mai,  einschließlich,  auf  dem  Rathaus  zur
allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber
Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens
  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Montag,  den  24.  Mai,  haben
die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberech--tigungen
  dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also
am  Mittwoch,  den  2.  Juni  1915,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Sonntag,  den  30.  Mai,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  rechtzeitig  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
der  Wahlräume  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und
den  §§  13,  15  und  16  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonde-
        <pb n="89" />
        rungsvorrichtungen  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden
und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein  ungehindertes
Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher  für  die
Aufstellung  der  mit  der  Verteilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im  Wahlraum  zu  beauftragenden
  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge  zu  treffen  und  sich
durch  Nachzählen  der  Umschläge  davon  zu  überzeugen,  daß  amtlich  gestempelte,  mit  keinem
sonstigen  Kennzeichen  versehene  Umschläge  in  einer  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  entsprechenden
  Anzahl  vorhanden  sind.

Dem  Oberamtt  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.  Wo  gemäß  §  15
Abs.  2  Ziff.  3  der  Vollzugsverfügung  besondere  Nebenzimmer  zum  Wahlraum  als  Absonderungsvorrichtungen
  eingerichtet  werden  wollen,  sind  dem  Bericht  einfache  Handzeichnungen,
  insbesondere  zum  Nachweis  dafür  beizulegen,  daß  das  Nebenzimmer  in
unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  Wahlraum  steht  und  nur  von  dem  Wahlraum
  aus  betreten  werden  kann.

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13  a  bis
18  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  88  11  bis  23  der  Vollzugsverfügung  mit  dem
Anfügen  hingewiesen,  daß  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  nicht  zuvor  an  die
Absonderungsvorrichtung  begeben  haben,  in  der  gleichen  Art  zurückzuweisen  sind,  wie
dies  in  Art.  14  Abs.  6  des  Landtagswahlgesetzes  hinsichtlich  der  vorschriftswidrigen  Stimmzettel
  vorgeschrieben  ist  (§  16  Abs.  3  der  Vollzugsverfügung,  vergl.  auch  §  8  Abs.  3  daselbst).
Sodann  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am
Schluß  des  §  19  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung
  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung  unterliegt
seitens  der  Oberschulbehörden  keinem  Anstand.

8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  den  Bezirksrat  als  Oberamtswahlkommission
  hat  spätestens  am  Samstag,  den  5.  Juni,  stattzufinden.  Das

Ergebnis  ist  durch  das  Bezirksamtsblatt,  auch  wenn  kein  zweiter  Wahlgang  stattfindet,
bekannt  zu  machen.
        <pb n="90" />
        84

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  übrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Landtagswahlgesetzes  und  der  Vollzugsverfügung  sowie  darauf  hingewiesen,
  daß

A.

b.

in  den  Wahlräumen  und  den  unmittelbar  an  sie  anstoßenden  Räumlichkeiten
Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  verteilt  werden  dürfen,

der  Wähler  an  den  abgesonderten  Tisch  treten  muß,  um  seinen  Stimmzettel
in  den  gestempelten  Umschlag  zu  stecken  und  daß  er  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
  selbst  in  die  Wahlurne  zu  legen  hat,

kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde  aus
derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden  darf,

von  7  Uhr  abends  ab  nur  noch  diejenigen  Wähler  zur  Stimmabgabe  zugelassen
werden  dürfen,  welche  bereits  um  7  Uhr  im  Wahlraum  anwesend  waren,

die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen
sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen  nicht
bedienen  dürfen  und

4.  nach  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Distriktswahlkommission  und

seiner  Verkündung  durch  den  Wahlvorsteher  die  bei  der  Wahl  benützten  Umschläge,
  soweit  sie  nicht  dem  Wahlprotokoll  beizufügen  sind,  zu  vernichten
sind  (vergl.  Satz  1  des  drittletzten  Absatzes  des  in  Beilage  B  der  Vollzugsverfügung
enthaltenen  Musters  für  das  Wahlprotokoll).

Stuttgart,  den  29.  April  1915.
Fleischhauer.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerci  Chr.  Scheufele  in  Stuttgarrt.
        <pb n="91" />
        85

W  S.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Aubgegeben  Stuttgart,  u  den  22.  Mai  1915.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betresfend  die  Zwangsenteignung  für  den  Bau  einer  elektrischen  Straßenbahn  von
Reutlingen  Süd  nach  Pfullingen.  Vom  5.  Mai  1915.  S.  85.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.  Vom  18.  Mai
1915.  S.  86.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Dienstprüfung
für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  Vom  12.  Mai  1915.  S.  87.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Bau  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd
nach  Pfullingen.  Vom  5.  Mai  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Bl.
S.  446),  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft,  Aktiengesellschaft  in  Stuttgart,  wird
ermächtigt,  zur  Erbauung  der  elektrischen  Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd  nach
Pfullingen  auf  Grund  der  Genehmigungsurkunde  vom  27.  Dezember  1913  (Reg.  Bl.

1914  S.  1)  die  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  erforderlichen  Grundstücke
und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.
        <pb n="92" />
        86

Nach  diesem  Plan  ist  die  rund  2  km  lange  Straßenbahn  mit  1,0  m  Spurweite
anzulegen.  Die  neue  Linie  Reutlingen—Pfullingen  zweigt  kurz  vor  der  Haleestelle
Reutlingen  Süd  von  der  bestehenden  elektrischen  Straßenbahn  Eningen—Reutlingen—
Betzingen  ab,  benützt  auf  eine  kurze  Strecke  die  Staatsstraße  von  Reutlingen  nach
Pfullingen  und  geht  dann  auf  eigenen  Bahnkörper  über,  der  östlich  von  der  Staatsstraße
  angelegt  wird.  Vom  Beginn  des  Ortsetters  von  Pfullingen  an  benützt  das
Gleis  wieder  die  Staatsstraße,  es  führt  sodann  durch  die  Hauptstraße  an  der  Kirche
vorbei  bis  zu  dem  Endpunkt  der  Linie,  dem  Laiblinsplatz.

Die  Unternehmerin  wird  im  Zwangsenteignungsverfahren  durch  ihren  Vorstand
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisen  bahnen  bestimmt.
Gegeben  Stuttgart,  den  5.  Mai  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  das  Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.
Vom  18.  Mai  1915.

Eingießungen  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  unter  die  Haut  oder
in  die  Venen  sind,  vom  Arzte  rechtzeitig  angewandt,  in  verschiedenen  Erkrankungsfällen,
  namentlich  bei  frischen  Vergiftungen,  für  die  Erhaltung  des  Lebens  von
großem  Wert.  Da  solche  Lösungen  in  Apotheken  zur  Zeit  nur  wenig  vorrätig
gehalten  werden,  so  geht  durch  ihre  Herstellung  oder  Beschaffung  für  die  erste
ärztliche  Hilfe  meist  viele  Zeit  verloren.  Es  wird  deshalb  auf  Grund  des  §  367
Nr.  5  St.  G.  B.  angeordnet,  daß  fortan  in  allen  Vollapotheken,  Zweigapotheken,
Krankenhausapotheken  und  ärztlichen  Hausapotheken  keimfreie  physiologische  Kochsalz-
        <pb n="93" />
        87

lösungen  vorrätig  zu  halten  sind  und  zwar  in  mindestens  2  —  an  beiden  Enden
zugeschmolzenen  —  Glasröhren  (Ampullen)  von  230  cem  Inhalt.  Die  gefüllten
Glasröhren  sind  mit  dem  Datum  der  Füllung  zu  versehen  und  in  angemessenen
Zwischenräumen  neu  zu  füllen.  Die  Apothekenvorstände  haben  auf  die  Haltbarkeit
der  Lösungen  stetig  zu  achten.  Solange  die  Flüssigkeit  klar  und  frei  von  jeder  Ausscheidung
  bleibt,  kann  angenommen  werden,  daß  Veränderungen  nicht  eingetreten  sind.

Die  Oberämter  werden  beauftragt,  die  Apothekenvorstände  auf  diese  Verfügung
besonders  hinzuweisen.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1915.
Fleischhauer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
betreffend  die  Dienstprüfung  für  Zeichenlehrer  und  Beichenlehrerinnen.  Vom  12.  Mai  1915.

Mit  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  die  Ministerialverfügung
  vom  9.  November  1903,  betreffend  die  Dienstprüfung  für  Zeichenlehrer
und  Zeichenlehrerinnen  (Reg.  Bl.  S.  513),  hiedurch  aufgehoben.

Stuttgart,  den  12.  Mai  1915.

Habermaas.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        809
9.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  28.  Mai  1915.

 

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  Vom  28.  April  1915.

S.  89.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend  die
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  Vom  6.  Mai  1915.  S.  91.

 

füönigliche  Verordnung,
betreffend  Vorschristen  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  Vom  28.  April  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  Wir,  was  folgt:
J.

An  Stelle  des  8  18  in  Abschnitt  D  der  durch  die  Königliche  Verordnung,  be—
treffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt,  vom  29.  Dezember  1909
(Reg.  Bl.  S.  383)  veröffentlichten  „Revidierten  Bestimmungen  der  Internationalen
Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee“  treten  zufolge  einer  zwischen  den
Regierungen  der  Bodenseeuferstaaten  getroffenen  Vereinbarung  mit  Wirkung  vom
1.  Juli  1915  an  folgende  Bestimmungen.

9  18.

Die  in  Art.  6  der  Internationalen  Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee
vom  22.  September  1867  über  die  Untersuchung  der  Schiffe  gegebenen  Bestimmungen
        <pb n="96" />
        90

finden  auch  auf  Motorschiffe  und  die  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen
dienenden  Motorboote  Anwendung.

Die  Motorschiffe  und  die  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden
Motorboote  sind  alljährlich  zu  untersuchen.

9a  19.

Die  in  Art.  10  a.  a.  O.  über  die  Berechtigung  zur  Bodenseeschiffahrt  erteilten
Vorschriften  greifen  auch  bei  Motorschiffen  und  Motorbooten  Platz.

Ausgenommen  von  der  Verpflichtung,  ein  Schifferpatent  zu  erwerben,  sind  die
Führer  von  kleinen  Segelbooten,  die  nur  zu  Fahrten  zwischen  naheliegenden  Uferplätzen
oder  zu  Vergnügungsfahrten  dienen.

Weiterhin  können  für  die  Führer  von  Motorbooten  oder  Segelbooten,  die  sich
lediglich  zu  sportlichen  Veranstaltungen  vorübergehend  am  Bodensee  aufhalten,  Ausnahmen
  zugelassen  werden.

Das  Schifferpatent  (Anlage  IV)  zur  Führung  eines  Dampfsschiffs,  eines  Motorschiffs
  oder  eines  Motorboots  soll  nur  erteilt  werden,  nachdem  der  Nachweis  über  eine
längere  Beschäftigung  auf  solchen  Fahrzeugen  und  über  die  Befähigung  zu  ihrer  Führung
  erbracht  ist.

II.

In  Anlage  IV  der  in  !  genannten  „Revidierten  Bestimmungen“  werden  die
Worte  „zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden“  gestrichen.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  April  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.
        <pb n="97" />
        91

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Augelegenheiten  und  des  Innern,
betreffend  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  Vom  6.  Mai  1915.
Zum  Vollzug  der  Königlichen  Verordnung,  betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit
der  Bodenseeschiffahrt,  vom  28.  April  1915  (Reg.  Bl.  S.  89)  wird  hinsichtlich  der
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente  nachstehendes  verfügt.

§  1.

(1)  Jeder  Führer  eines  Dampfschiffs,  eines  Motorschiffs,  eines  Motorboots,  eines  Segelschiffs
  oder  eines  Segelboots  muß  mit  einem  ordnungsmäßigen  Schifferpatent  versehen
sein.

(2)  Ausgenommen  hievon  sind  die  Führer  von  kleinen  Segelbooten,  die  lediglich  zu  Fahrten
zwischen  nahe  liegenden  Uferplätzen  oder  zu  Vergnügungsfahrten  dienen.

(3)  Von  der  Verpflichtung,  ein  Schifferpatent  zu  erwerben,  können  außerdem  von  der
Hafendirektion  Friedrichshafen  entbunden  werden  die  Führer  von  Motorbooten  oder
Segelbooten,  die  sich  lediglich  zu  sportlichen  Veranstaltungen  vorübergehend  am  Bodensee
aufhalten.  Sie  erhalten  hierüber  einen  Ausweis.

§  2.
(1)  Wer  ein  Schifferpatent  erwerben  will,  hat  der  Hafendirektion  Friedrichshafen  (vergl.
jedoch  Abs.  4)  ein  schriftliches  Gesuch  einzureichen  und  dabei  nachzuweisen:

a)  seine  Staatsangehörigkeit;

b)  sein  Alter  und  seinen  Wohnsitz;

Jc)  einen  guten  Leumund;

d)  normales  Hör=  und  Sehvermögen,  inbegriffen  Farbensinn  (durch  Vorlage  eines
oberamtsärztlichen  Zeugnisses  oder  des  letzten  Prüfungsprotokolls  einer  Dampfschiffahrtsverwaltung);


e)  eine  dreijährige  Verwendung  im  praktischen  Schiffsdienst  auf  Binnengewässern
(den  etwaigen  Schiffsjungendienst  nicht  eingerechnet),  wovon  wenigstens  ein  Jahr
auf  Bodenseeschiffen  solcher  Gattung  zugebracht  worden  sein  muß,  zu  deren
Führung  durch  das  Patent  die  Berechtigung  erlangt  werden  soll.
        <pb n="98" />
        92

(2)  Die  Bewerber  um  ein  Schifferpatent  zur  Führung  von  Dampfschiffen,  Motorschiffen
oder  von  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden  Motorbooten  haben
überdies  nachzuweisen,  daß  sie  während  des  oben  erwähnten  Jahres  teils  als  Schiffsführer
teils  als  Steuermann  unter  Aufsicht  und  Anleitung  des  Schiffsführers  oder  Steuermanns
gefahren  sind.  In  solchen  Fällen  hat  der  Schiffsführer,  unter  welchem  der  Bewerber
zuletzt  gedient  hat,  in  dem  Verwendungszeugnis  ausdrücklich  zu  bestätigen,  daß  der  Bewerber
  die  zur  Führung  der  betreffenden  Gattung  von  Fahrzeugen  erforderliche  Befähigung
praktisch  erprobt  hat.

G)  Die  Bewerber  um  ein  Schifferpatent  müssen  volljährig,  die  Bewerber  um  ein  Patent
zur  Führung  von  Dampfschiffen  aber  mindestens  23  Jahre  alt  sein.

(0  Angestellte  der  württembergischen  Dampfschiffahrtsverwaltung,  welche  ein  Schifferpatent
  erwerben  wollen,  haben  ihr  Gesuch  bei  der  Dampfschiffahrtsinspektion  Friedrichshafen
  einzureichen.

§  3.
(0)  Der  Bewerber  um  ein  Schifferpatent  hat  sich  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Zu  dieser
wird  er  zugelassen,  sobald  er  die  in  8  2  bezeichneten  Nachweise  vollständig  erbracht  hat.
(2)  Die  Prüfung  ist  vor  einem  Prüfungsausschuß  abzulegen,  der  bei  der  Hafendirektion
Friedrichshafen  gebildet  wird.  Er  besteht  aus
a)  dem  Vorstand  der  Hafendirektion  Friedrichshafen  oder  dessen  Stellvertreter,
b)  einem  mit  der  Schiffahrt  vertrauten  Beamten  der  Werkstätteninspektion  Friedrichshafen,

Jc)  einem  Beamten  der  württembergischen  Dampfschiffahrtsverwaltung  (Kapitän)

oder  einem  Motorbootführer  oder  einem  Motorschifführer,  je  nach  der  Schiffsgattung,
  für  die  das  Patent  nachgesucht  wird.

)  Für  die  Angestellten  der  württembergischen  Dampfschiffahrtsverwaltung  nimmt  die
Dampfsschiffahrtsinspektion  Friedrichshafen  die  Prüfung  ab.
        <pb n="99" />
        93

84.

()  Im  allgemeinen  ist  die  Prüfung  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Fahrzeuge,  zu  deren
Führung  das  Patent  erlangt  werden  soll,  einzurichten.  Sie  soll  sich  hauptsächlich  auf  die
praktische  Bodenseeschiffahrt  und  auf  die  Erkennung  der  optischen  und  akustischen  Signale
beziehen.

(2)  Im  besonderen  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  die  Prüfung  zur  Erlangung  des  Patents  als  Dampfsschifführer  hat  sich  zu  erstrecken
  auf:

a)  die  Internationale  Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee,

b)  die  Hafen=  und  Dammordnungen  für  die  Häfen  und  Landungsstellen  am
Bodensee,

e)  die  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Kursfahrten,  Begegnungen  und
Kreuzungen  von  Dampfschiffen  und  anderen  Fahrzeugen  sowie  die  Kenntnis
und  das  Verständnis  des  bildlichen  Fahrplans  der  Bodenseeschiffe,

d)  das  Kompaßfahren,  das  Verhalten  bei  Fahrten  im  Nebel,  bei  Nacht  und
bei  stürmischem  Wetter,  die  genaue  Kenntnis  des  Fahrwassers  sowie  das
Verhalten  bei  Seeunfällen  aller  Art  (Mann  über  Bord,  Feuer-,  Wassergefahr,
  Leckwerden,  Zusammenstößen  usw.),

e)  das  Verfahren  bei  Kurs=  und  Fahrtbestimmungen  sowie  die  Führung  und
Benützung  der  Steuerkursbücher;

2.  Die  Prüfung  zur  Erlangung  des  Patents  zur  Führung  eines  Motorschiffs  oder
zur  Führung  eines  zur  gewerbsmäßigen  Beförderung  von  Personen  dienenden
Motorboots  hat  sich  auf  die  unter  1a,  d,  c  und  d  erwähnten  Gegenstände  zu
erstrecken,  und  es  haben  die  Bewerber  außerdem  anläßlich  der  Prüfung  bei  einer
        <pb n="100" />
        94

Probefahrt  nachzuweisen,  daß  sie  die  nötige  Fertigkeit  in  der  Führung  des  betreffenden
  Fahrzeugs  besitzen  und  daß  sie  auch  mit  der  Bedienung  und  Wartung  des
Motors  vertraut  sind;

3.  Bei  der  Prüfung  zur  Erlangung  eines  Patents  zur  Führung  eines  Segelschiffs,
Segelboots  oder  privaten  Motorboots  bleibt  die  Auswahl  der  Gegenstände  dem
Prüfungsausschuß  überlassen.

g  5.

(0)  Nach  ordnungsgemäß  bestandener  Prüfung  wird  dem  Bewerber  das  Schifferpatent
nach  dem  der  Internationalen  Schiffahrts-  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  beige—
fügten  Muster  auf  Antrag  des  Prüfungsausschusses  von  der  Hafendirektion  Friedrichshafen
ausgestellt.

2)  Für  die  Angestellten  der  württembergischen  Dampfschiffahrtsverwaltung  stellt  die
Dampfschiffahrtsinspektion  Friedrichshafen  das  Schifferpatent  aus.

g  6.

(.)  Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  es  vorbehalten  —  wenn  es  sich  um  Angestellte
der  Dampfschiffahrtsverwaltung  handelt,  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  —  Ausnahmen  von  den  in  §  2  gestellten
Erfordernissen  zu  gewähren  und  von  den  in  §  4  vorgesehenen  Prüfungen  ganz  oder  teilweise
  zu  entbinden.

G)  Ebenso  kann  das  Ministerium  des  Innern  Besitzern  von  Motorbooten,  welche  ausschließlich
  zu  Vergnügungs=  und  Sportfahrten  sowie  zur  Fischerei,  nicht  aber  zur  Beförderung
  von  Personen  gegen  Entgelt  benützt  werden,  Befreiung  von  der  in  §  2e  gestellten
Bedingung  gewähren.  Angestellte  der  Besitzer  solcher  Motorboote  sind  von  dieser  Befreiung

  ausgeschlossen.
        <pb n="101" />
        95

87.

Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1915  in  Kraft;  gleichzeitig  treten  die  88  6  bis  12
der  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend
  die  Untersuchung  der  Bodenseeschiffe  und  die  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente,
  vom  26.  November  1900  (Reg.  Bl.  S.  843)  außer  Kraft.

Stuttgart,  den  6.  Mai  1915.

Weizsäcker.  Fleischhauer.

——-——–––.  —

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="102" />
        <pb n="103" />
        oꝛ
10.

Regierungsblatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  4.  Juni  1915.

 

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Bau  einer  neuen  Eisenbahnwagenwerkstätte
bei  Kornwestheim.  Vom  5.  Mai  1915.  S.  97.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Zwangsenteignung
für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Gäubahnstrecke  Böblingen  —Cutingen.  Vom  5.  Mai  1915.
S.  98.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  betreffend
Anderung  der  Württ.  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  Vom  27.  Mai  1915.  S.  99.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Gau  einer  neuen  Eisenbahnwagenwerkstätte  bei  Kornwestheim.
Vom  5.  Mai  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,  (Reg.  Bl.
S.  446)  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  für  den  Bau  einer  neuen  Wagenwerkstätte
  bei  Kornwestheim  (Art.  6  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1913,  Reg.  Bl.
S.  197)  die  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  erforderlichen  Grundstücke  und
Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

Die  neuc  Wagenwerkstätte  kommt  auf  die  Markungen  Kornwestheim  und  Stammheim
  zu  liegen  und  lehnt  sich  an  den  Südwestrand  des  Verschiebebahnhofs  Kornwestheim
  an,  mit  dem  sie  durch  Gleisanlagen  verbunden  wird.  Die  Werkstätteanlagen
        <pb n="104" />
        98

ziehen  sich  in  südwestlicher  Richtung  in  einer  Breite  von  rund  280  m  und  einer  vorläufigen
  Länge  von  1300  m  bis  in  die  Nähe  des  Orts  Stammheim  hin;  eine  spätere
Erweiterung  der  Anlage,  für  die  die  Grunderwerbung  schon  jetzt  vollzogen  werden
soll,  ist  vorgesehen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabteilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Gegeben  Stuttgart,  den  b.  Mai  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  3wangsenteignung  für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Gäubahnstrecke
Böblingen—Entingen.  Vom  5.  Mai  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,  (Reg.Bl.  S.  440)
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  für  den  Bau  des  zweiten  Gleises
der  Gäubahnstrecke  Böblingen—Eutingen  (Art.  4  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1913,
Reg.  Bl.  S.  197)  die  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  erforderlichen  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

Das  neue  Gleis  folgt  auf  dem  größten  Teil  der  Strecke  der  Linienführung  des
bestehenden  Gleises,  wobei  es  bald  auf  dessen  rechte,  bald  auf  dessen  linke  Seite
verlegt  wird.  Nur  vor  dem  Bahnhof  Herrenberg  wird  die  neue  zweigleisige  Linie
        <pb n="105" />
        zur  Verbesserung  der  Ein-  und  Ausfahrt  in  der  Richtung  Böblingen  auf  eine  Länge
von  etwa  1000  m  bis  zu  35  m  von  dem  bestehenden  Gleis  abgerückt.  Die  Stationen
Ehningen,  Gärtringen,  Nufringen,  Herrenberg,  Nebringen,  Bondorf  und  Ergenzingen
werden  erweitert,  die  ebenfalls  zu  erweiternde  Station  Eutingen  nach  Osten  gerückt
und  ihre  Zufahrlinien  geändert.  Die  schienengleichen  Wegübergänge  werden  beseitigt
und  soweit  nötig  durch  Über=  oder  Unterführungen  ersetzt.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabteilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Gegeben  Stuttgart,  den  5.  Mai  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Versügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,

betreffend  Anderung  der  Württ.  postordnung  vom  21.  Mai  1900.  Vom  27.  Mai  1915.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  Aufhebung  der  für
die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  angeordneten  dreißigtägigen  Verlängerung
vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  284),  wird  die  Württ.  Postordnung  vom
21.  Mai  1900  (Reg.  Bl.  S.  369)  wie  folgt  geändert:

In  §  23a  „Postprotest“  ist  unter  V  zu  setzen  statt  des  mit  den  Worten  „Ist
die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  usw.“  beginnenden  Absatzes
(Verfügung  vom  3.  Oktober  1914,  Reg.  Bl.  S.  385):

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,
  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  nicht,  so  wird
der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
        <pb n="106" />
        100
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  bis  einschließlich
27.  Mai  1915  eintritt,

am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2
der  Wechselordnung;

b5)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  28.  Mai  1915  bis  einschließlich
  26.  Juni  1915  eintritt,

am  30.  Juni  1915;

Jc)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  27.  Juni  1915  oder  später  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so
wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften
  der  Wechselordnung  erhoben.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag
  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste
Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf
einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur
Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  30.  Juni  1915  abläuft,  auf  mehrere
vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

Die  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Stuttgart,  den  27.  Mai  1915.
Weizsäcker.

Gedruckt  in  der  BuMchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="107" />
        101

K  11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.
3

 

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  12.  Juni  1915.
S.  101.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Zusammenstellung
  der  Bezirke,  die  nach  der  Festsetzung  durch  die  zuständigen  Behörden  zum  Sicherungsbereich
der  Festungen  usw.  gehören.  Vom  7.  Juni  1915.  S.  102.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Vom  7.  Juni  1915.  S.  103.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  Vom  12.  Juni  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  Wir,  was  folgt:
Die  Ständeversammlung  wird  berufen,  zur  Wiederaufnahme  ihrer  Sitzungen

Freitag,  den  25.  Juni  1915
in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  zusammenzutreten.

Gegeben  Bebenhausen,  den  12.  Juni  1915.
Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.
        <pb n="108" />
        102

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Zusammeustellung  der  Bezirke,  die  nach  der  Festsetzung  durch  die  zuständigen  Behörden
zum  Sicherungsbereich  der  Festungen  usw.  gehören.  Vom  7.  Juni  1915.

Die  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1915  S.  144  erlassene  Bekanntmachung
  wird  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  7.  Juni  1915.
Schmidlin.  Fleischhauer.  v.  Marchtaler.

Bekanntmachung.

Nachstehend  wird  eine  Zusammenstellung  der  Bezirke  bekannt  gemacht,  die  nach  der  Festsetzung
  durch  die  zuständigen  Behörden  zum  Sicherungsbereiche  der  Festungen,  Reichskriegshäfen
und  militärischen  Anlagen  im  Sinne  des  §  7  des  Gesetzes  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse
  vom  3.  Juni  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  195)  gehören.

Berlin,  den  18.  April  1915.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

gez.:  Delbrück.

Zusammenstellung

der  Bezirke,  die  nach  der  Festsetzung  durch  die  zuständigen  Behörden  zum  Sicherungsbereiche

  der  Festungen,  Reichskriegshäfen  und  militärischen  Anlagen  im  Sinne  des  §  7

des  Gesetzes  gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juni  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  195)  gehören.

Königreiche  Bayern/Württemberg.

Ulm.  Sicherungsbereich:  aus  dem  Königreiche  Bayern  der  Stadtbezirk  Neu-Ulm  mit  Gurrenhof,
  Illerbrücke,  Ludwigsfeld,  Maierhof,  Offenhausen,  Rotwandhof,  Schwaighofen,  Steinhäule  und
Striebelhof;  vom  Bezirksamt  Neu-Ulm  die  Gemeindebezirke  Pfuhl,  Thalfingen  mit  Selgenweiler:;
aus  dem  Königreiche  Württemberg  der  Stadtbezirk  Ulm  mit  Böfingen,  Butzental,  Donautal,
Gleiselstetten,  Harthausen,  Oberer  Riedhof,  Obertalfingen,  Orlingen,  Riedmühle,  Römerhöfe,
Ruhetal,  Söflingen,  Unterer  Riedhof,  Ziegelei  Söflingen;  vom  Oberamt  Ulm  die  Gemeindebezirke
Ehrenstein  mit  dem  Oberberghof,  Grimmelfingen,  Jungingen  mit  Buckenhof,  Kesselbronn,  Oberhaslach,
  Unterhaslach,  St.  Moritz  und  Ziegelweiler,  Lehr,  Mähringen;  vom  Oberamt  Laupheim  der
Gemeindebezirk  Wiblingen.
        <pb n="109" />
        108

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstofen.  Vom  7.  Juni  1915.

Die  im  §  6  Abs.  8  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den
Verkehr  mit  Sprengstoffen,  vom  16.  August  1905  (Reg.  Bl.  S.  165)  enthaltene  Vorschrift,
  betreffend  zuverlässige  Handgriffe  oder  Handleisten  an  den  zur  Verpackung  von
nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  dienenden  Kisten,  wird  bis  auf  weiteres  aufgehoben.

Stuttgart,  den  7.  Juni  1915.
Fleischhauer.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        105
X  I12.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  30.  Juni  1915.

 

 

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von  Denkmalen.
Vom  29.  Juni  1915.  S.  105.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe
  für  1915.  Vom  28.  Juni  1915.  S.  106.

Gesetz,
betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von  Denkmalen.
Vom  29.  Juni  1915.
Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:
Einziger  Artikel.
In  Art.  3  des  Gesetzes  vom  14.  März  1914,  betreffend  den  vorläufigen  Schutz
von  Denkmalen  im  Eigentum  bürgerlicher  oder  kirchlicher  Gemeinden  sowie  öffentlicher
Stiftungen  (Reg.  Bl.  S.  45),  wird  der  zweite  Satz  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Seine  Wirksamkeit  erlischt  mit  dem  1.  April  1917“.
Gegeben  Bebenhausen,  den  29.  Juni  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius
        <pb n="112" />
        106

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  für  1915.  Vom  23.  Juni  1915.

An  Stelle  des  in  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Dezember
  1914  (Reg.  Bl.  S.  429)  erwähnten  Nachtrags  zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  für
1914  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  ds.  Is.  an  ein  Zweiter  Nachtrag  in  Kraft

Stuttgart,  den  23.  Juni  1915.
Fleischhauer.

 

*)  Die  amtliche  Ausgabe  des  Zweiten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1914  kostet  80  &amp;amp;  das  Stück.
Sie  kann  bei  der  Druckerei  des  Regierungsblatts  (Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart,  Christophstr.  26)  —
im  Fall  der  Voreinsendung  des  Betrags  von  33  3  portofrei  —  bezogen  werden.  Die  Oberamtsärzte  erhalten
ein  Stück  durch  das  Ministerium  des  Innern  geliefert.

———□

Gedruckt  in  der  Buchdrucerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="113" />
        (1)
(2)

107

13.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  2.  August  1915.

Inhalt:
Vermögensteuergesetz.  Vom  31.  Juli  1915.  S.  107.  —  Gesetz,  betreffend  die  Zuwachssteuer.  Vom  31.  Juli
1015.  S.  112.  Gesetz,  betreffend  den  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  Vom
31.  Juli  1915.  S.  113.  Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1915.  Vom  31.  Juli  1915.  S.  114.

 

Vermögensteuergesetz.  Vom  31.  Juli  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:

Art.  1.

Vom  1.  April  1915  ab  wird  eine  Vermögensteuer  für  den  Staat  erhoben.

Der  Besteuerung  unterliegt  das  in  Württemberg  zur  Reichsbesitzsteuer  (Reichsgesetz
vom  3.  Juli  1913,  Reichs-Gesetzbl.  S.  524)  festgestellte  Vermögen,  in  den  Fällen  des  Nrt.  3
Abs.  2  das  besonders  festgestellte  Vermögen.

Art.  2.

Steuerpflichtig  sind  die  nach  dem  Einkommensteuergesetz  (Art.  1,  Art.  3  Abs.  1  Buchst.  a,
Art.  4)  einkommensteuerpflichtigen  natürlichen  Personen,  und  zwar
        <pb n="114" />
        108

1.  die  nach  Art.  1  des  Einkommensteuergesetzes  steuerpflichtigen  Personen  mit  ihrem
gesamten  Vermögen  mit  Ausnahme  des  außerhalb  Württembergs  befindlichen
Grundvermögens  und  desjenigen  Betriebsvermögens,  welches  einem  außerhalb
Württembergs  stattfindenden  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues
  oder  eines  Gewerbes  dient,

2.  die  nach  Art.  3  Abs.  1  Buchst.  a  des  Einkommensteuergesetzes  steuerpflichtigen
Personen  mit  ihrem  in  Württemberg  befindlichen  Grundvermögen  und  demjenigen
Betriebsvermögen,  welches  einem  in  Württemberg  stattfindenden  Betrieb  der  Landoder
  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dient.

Art.  3.

(0)  Als  steuerbares  Vermögen  gilt  das  Vermögen,  das  auf  den  dem  Steuerjahr  (Rech—
nungsjahr)  letztvorangegangenen  Veranlagungszeitpunkt  zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist.

(2)  Eine  besondere  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  erfolgt:

1.  wenn  das  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen  auf  den  maßgebenden  Veranlagungszeitpunkt
  zur  Besitzsteuer  nicht  festgestellt  ist;

2.  wenn  in  anderen  Bundesstaaten  befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  aus
dem  zur  Besitzsteuer  in  Württemberg  festgestellten  Vermögen  auszuscheiden  ist;

3.  wenn  in  Württemberg  befindliches  Grund=  oder  Betriebsvermögen  nicht  in  Württemberg
  zur  Besitzsteuer  festgestellt  ist;

4.  bei  Anderungen  des  Vermögenstands,  Zugängen  und  Abgängen  innerhalb  eines
Veranlagungszeitraums  (Art.  4).

(8)  Festgestellt  wird  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  1  bis  3  der  Stand  des  Vermögens
auf  den  letztvorangegangenen  Veranlagungszeitpunkt,  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  4  der
Stand  zu  Beginn  des  der  Veränderung  folgenden  Monats.  Die  Feststellung  erfolgt
nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes,  bei  Veranlagungen  auf  einen  vor  der  ersten
Besitzsteuerveranlagung  liegenden  Zeitpunkt  nach  den  Vorschriften  des  Wehrbeitragsgesetzes
vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  505).
        <pb n="115" />
        109

Art.  4.
(1)  Anderungen  des  Vermögenstands  innerhalb  eines  Veranlagungszeitraums  werden
nicht  berücksichtigt.  Ausnahmen  finden  nur  statt,

1.  wenn  eine  Vermehrung  des  steuerbaren  Vermögens  um  mehr  als  5000  infolge
eines  Erwerbs  von  Todes  wegen,  einer  Schenkung  unter  Lebenden  (Reichserbschaftssteuergesetz
  vom  3.  Juni  1906  8§§  1  bis  4  und  55),  eines  Lotteriegewinnes  oder
einer  Vermögensübergabe  eintritt,

2.  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  sich  der  Gesamtwert  des  steuerbaren  Vermögens  eines
Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  vierten  Teil  vermindert  hat,  oder  daß  ein  bei
einem  Steuerpflichtigen  wegfallender  Vermögensteil  anderweit  zur  Vermögensteuer
herangezogen  wird.

(2)  Im  übrigen  treten  Anderungen  in  der  Steueranlage  innerhalb  eines  Veranlagungszeitraums
  nur  ein

1.  durch  Zugänge,  wenn  Personen  durch  Zuzug  aus  anderen  Bundesstaaten  oder  aus
dem  Ausland,  oder  wenn  sie  aus  anderen  Gründen  steuerpflichtig  werden,

2.  durch  Abgänge,  wenn  Steuerpflichtige  sterben  oder  aus  Württemberg  wegziehen.

(3)  Die  Anderungen  in  der  Steueranlage  erfolgen  mit  Wirkung  vom  Beginn  des  auf  die
Anderung  folgenden  Monats  ab.

Art.  5.

(1)  Vermögen  von  nicht  mehr  als  20  000  «  sind  steuerfrei.

(2)  Vermögen  von  nicht  mehr  als  50  000  K  sind  steuerfrei,  wenn  der  nach  Art.  1  des
Einkommensteuergesetzes  Steuerpflichtige  mit  einem  steuerbaren  Jahreseinkommen  (Art.  18
des  Einkommensteuergesetzes)  von  weniger  als  2  000  K  zur  Einkommensteuer  veranlagt  ist.

Art.  6.

Die  Vermögensteuer  ist  von  je  1  000  XK  steuerbaren  Vermögens  gleichmäßig  festzusetzen.
  Der  Steuersatz  wird  für  jedes  Steuerjahr  durch  Finanzgesetz  bestimmt;  eine  Erhöhung
  über  den  Betrag  von  1./  für  je  1  000.K  steuerbaren  Vermögens  ist  der  ordentlichen
Gesetzgebung  vorbehalten.
        <pb n="116" />
        110

Art.  7.

(1)  In  den  Fällen  des  Art.  3  Abs.  2  ist  der  Steuerpflichtige  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter
auf  Aufforderung  der  Steuerbehörde  zur  Abgabe  einer  Vermögensteuererklärung  verpflichtet.


(2)  Über  die  Veranlagung  zur  Vermögensteuer  wird  ein  Vermögensteuerbescheid  erteilt.

(8)  Auf  das  Veranlagungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom
3.  Juli  1913  88  52  bis  65  sinngemäße  Anwendung.

Art.  8.

Auf  die  Rechtsmittel  gegen  den  Vermögensteuerbescheid  finden  die  Bestimmungen  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  88  66  bis  69  entsprechende  Anwendung.

Art.  9.

(1)  Wer  in  einer  Vermögensteuererklärung,  oder,  ohne  daß  der  Tatbestand  der  88§  76  bie  78
des  Besitzsteuergesetzes  vorliegt,  in  einer  Besitzsteuererklärung,  oder  im  Veranlagungsverfahren
  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  zur  Verkürzung
der  Vermögensteuer  zu  führen,  wird  mit  der  Geldstrafe  des  sieben-  bis  zehnfachen  Betrags
der  gefährdeten  Steuer  bestraft.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  in  der
Absicht,  die  Besitzsteuer  zu  hinterziehen,  gemacht  worden  sind  und  wenn  der  Steuerbetrag,
der  durch  die  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,  nicht  weniger
als  10  vom  Hundert  der  geschuldeten  Steuer,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  ausmacht,
oder  wenn  der  Steuerpflichtige  wegen  Vermögensteuerhinterziehung  vorbestraft  ist.  Bei
einer  Steuergefährdung  der  vorbezeichneten  Art  kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß
die  Bestrafung  auf  Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen  ist.

(2)  Ist  in  den  Fällen  des  Abs.  1  die  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  zwar  wissentlich,
aber  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerverkürzung  gemacht,  so  tritt  an  Stelle  der  in  Abs.  1
vorgesehenen  Strafe  eine  Geldstrafe  von  1  .X  bis  300  .l.
        <pb n="117" />
        111

(8)  Läßt  sich  beim  Vorliegen  der  Tatumstände  des  Abs.  1  ein  wissentliches  Handeln  nicht
nachweisen,  wird  jedoch  festgestellt,  daß  die  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe  bei
Anwendung  der  pflichtmäßigen  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  hätte  vermieden  werden
können,  so  tritt  die  in  Abs.  2  angedrohte  Strafe  ein.

(h)  Besteht  nach  der  von  der  Steuerbehörde  geführten  Untersuchung  der  Verdacht,
daß  eine  Steuergefährdung  der  in  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Art  vorliegt,  so  ist  die  Sache
an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Findet  diese,  daß  dieser  Verdacht  nicht
hinreichend  begründet  ist,  so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  im  Verwaltungsstrafverfahren
  an  die  Verwaltungsbehörde  abgeben.

(5)  Art.  70  Abs.  4  und  Art.  73  des  Einkommensteuergesetzes  finden  entsprechende  An—
wendung.

(6)  Die  hinterzogene  Steuer  ist  unabhängig  von  der  Strafe  nachzuzahlen.
Art.  10.
Die  Art.  1  Abs.  5  und  6,  75  und  80  des  Einkommensteuergesetzes  haben  für  die  Vermögensteuer
  sinngemäße  Geltung.
Art.  11.

Die  Vermögensteuer  ist  in  zwei  gleichen  Teilbeträgen  zu  entrichten  und  zwar:  im
Steuerjahr  1915  auf  1.  Oktober  1915  und  1.  März  1916,  in  den  späteren  Steuerjahren
auf  1.  Mai  und  l.  Oktober.

Art.  12.
Art.  107  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und

8.  August  19031.7

Gewerbesteuer  (Reg.  Bl.  1903  S.  344),  ist  aufgehoben.
Gegeben  Bebenhausen,  den  31.  Juli  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

2
        <pb n="118" />
        112

Gesttz,
betreffend  die  Zuwachssteuer.  Vom  31.  Juli  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:

Art.  1.

Die  Zuwachssteuer  wird  nach  dem  Zuwachssteuergesetz  vom  14.  Februar  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  33)  mit  den  durch  §  1  Abs.  2  und  Abs.  4  Nr.  3  des  Reichsgesetzes  über
Anderungen  im  Finanzwesen  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  521)  herbeigeführten
Anderungen  erhoben:

1.  in  den  großen  und  mittleren  Städten  (Art.  7  der  Gemeindeordnung),

2.  in  den  übrigen  Gemeinden,  wenn  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  die

Erhebung  der  Steuer  anordnen.

Art.  2.

(1)  Die  Zuwachssteuer  wird  mit  dem  vollen  in  §  28  des  Zuwachssteuergesetzes  bestimmten
Betrag  erhoben.
(2)  Der  nach  §  58  des  Zuwachssteuergesetzes  dem  Reich  zustehende  Anteil  an  der  Zuwachssteuer
  fließt  in  die  Staatskasse.
Art.  3.

(1)  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1915  mit  der  Wirkung  in  Kraft,  daß

1.  in  den  nicht  unter  Art.  1  fallenden  Gemeinden  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  für
die  nach  dem  30.  Juni  1915  eintretenden  Fälle  der  Steuerpflicht  eingestellt  wird,

2.  in  den  unter  Art.  1  fallenden  Gemeinden  die  Zuwachssteuer  für  die  nach  dem
30.  Juni  1915  eintretenden  Fälle  der  Steuerpflicht  in  dem  durch  Art.  2  bestimmten
Betrag  erhoben  wird,

3.  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  befugt  sind,  die  Zuwachssteuer  in
Gemeinden  der  in  Art.  1  Ziff.  2  bezeichneten  Art  wiederaufzuheben.
        <pb n="119" />
        113

(2)  Wird  in  einer  Gemeinde  die  Zuwachssteuer  neu  eingeführt,  so  unterbleibt  die  Besteuerung,
  wenn  die  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft,  das  zu  dem  Eigentumsübergange
  führte,  vor  dem  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Steuererhebung  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  errichtet  war.

Gegeben  Bebenhausen,  den  31.  Juli  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Gesetz,
betreffend  den  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  Vom  31.  Juli  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Das  Gesetz  vom  ?  Jui  1,  betreffend  einen  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  zu

17.  Juli  1913
den  Notariatsgebühren  Deg  B#-  von  ½1  S.  7,),  wird  dahin  geändert:
In  Art.  1  erhält  Abs.  1  folgende  Fassung:
Zu  den  Gerichtskosten  nach  der  württembergischen  Gerichtskostenordnung  wird  mit
Wirkung  vom  1.  April  1915  an  für  die  Staatskasse  ein  Zuschlag  erhoben,  dessen  Höhe  durch
das  Finanzgesetz  bestimmt  wird.  «

Gegeben  Bebenhausen,  den  31.  Juli  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.
        <pb n="120" />
        114

Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1915.  Vom  31.  Juli  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Feststellung  des  Staatshaushalts  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1915  bis
31.  März  1916  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Art.  1.
Der  Staatsbedarf  für  das  Rechnungsjahr  1915  ist  beim  ordentlichen  Dienst  nach  dem
beigefügten  Hauptfinanzetat  festgesetzt  afffnnn  119  121  647  K.

Zur  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:
1.  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  für  das  genannte  Jahr
angenommen  isteees  .  0  054  236.1#,
2.  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  sich  für
dieselbe  Zeit  berechnen  an
a)  direkten  Abgaben  auf.  ..  ...  .  .  ..  42  479  110  M
b)  indirekten  Abgaben  einschließlich  der  Über—
weisungen  aus  der  Reichskasse  und  des  Anteils
an  der  Reichserbschaftssteuer  auf  .  .  .  ..  21374  568  M

 

63  853  678.#

zusammen  113907  914  .  st.

Der  hienach  ungedeckt  bleibende  Betrag  des  Staatsbedarfs  von  ..  5213  733  s

ist,  soweit  nicht  die  Deckung  aus  dem  wirklichen  Anfall  der  Einnahmen  möglich  wird,  aus

dem  nötigenfalls  im  Weg  des  Art.  4  Abs.  2  bezw.  Art.  8  zu  verstärkenden  Betriebs=  und
Vorratskapital  der  Staatshauptkasse  vorzuschießen.

 

Art.  2.

Im  einzelnen  bleiben,  und  zwar  bezüglich  des  Kap.  118  in  Abweichung  von  Art.  2
des  Gesetzes,  betreffend  den  Reservefonds  der  Staatseisenbahnen,  vom  25.  Juli  1910
(Reg.  Bl.  S.  330)  für  den  Hauptfinanzetat  des  Rechnungsjahrs  1915  diejenigen  Be-
        <pb n="121" />
        115

stimmungen  und  Beträge  in  Wirksamkeit,  welche  für  das  Rechnungsjahr  1914  zu  den
Kapiteln  und  Titeln  des  Hauptfinanzetats  für  1913/14  verabschiedet  worden  sind  (Finanzgesetz
  vom  17.  Juli  1913,  Reg.  Bl.  1913  S.  181,  samt  dem  Ersten,  Zweiten,  Dritten  und
Fünften  Nachtrag  dazu,  Reg.  Bl.  1914  S.  85,  111,  48  und  87),  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  dem

Kap.  .........  950  000  M

Departement  der  Justiz,  Kap.  10  bis  15,  infolge  Anderung  des  Kap.  I1  7579  641  M
Departement  des  Innern,  Kap.  20  bis  44b,  infolge  Anderung  der

Kap.  25,  34,  35,  37,  38,  40  und  ......  .  .  ..  13  600  441  K
Departement  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  Kap.  45  bis  97,  infolge

Anderung  der  Kap.  49,  53  und44  22  701  192  .4#
Departement  der  Finanzen,  Kap.  98  bis  107,  infolge  Anderung

des  Kap.  1111111  6  628  672./%

Kap.  102202222  19  412  796.4#

,,128.........................  580  000  M

,,129.........................  8  759  000  M

„  10222;;  3  432  000  .K

„  13  .....  ....  690  000.#

„"  112;;  7744  168  /%

an  die  Stelle  der  für  1914  verabschiedeten  Beträge  treten.

Neu  hinzutreten  beim  Staatsbedarf  in  Kap.  GCa  des  Hauptfinanzetats  für  1915  als
Beitrag  an  die  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  und  die  körperschaftlichen  Pensionsanstaleen::

  87  500  A,
bei  den  Deckungsmitteln  in  Kap.  124  a  als  Reinertrag  der  Vermögensteuer  5  995  000  M
und  in  Kap.  131  b  als  Reinertrag  der  Zuwachssteeer  .  ..  95  000  #.

Eine  Abzahlung  an  der  Grundstocksschuld  für  das  Steinsalzbergwerk  in  Kochendorf
aus  dem  Überschuß  bei  Kap.  116  findet  im  Rechnungsjahr  1915  nicht  statt.
        <pb n="122" />
        116

Art.  3.

1.  Im  Rechnungsjahr  1915  ist  die  Einkommensteuer  mit  105  %  der  in  Art.  18  des
Einkommensteuergesetzes  vom  8.  August  1903  (Reg.  Bl.  S.  261)  bestimmten  Einheitssätze
zu  erheben.

2.  Die  Vermögensteuer  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Vermögensteuergesetzes  vom
1.  Juli  1915  (Reg.  Bl.  S.  107)  mit  1  vom  Tausend  des  steuerbaren  Vermögens  zu  erheben.

3.  Die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  pe  (Reg.  Bl.  S.  344),  die  Kapitalsteuer  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Kapitalsteuergesetzes  vom  8.  August  1903  (Reg.  Bl.  S.  313)  zu  erheben.

Der  Steuersatz  wird  für  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  2,10  %  des
Steuerkapitals,  für  die  Kapitalsteuer  auf  2,10  %  des  steuerbaren  Jahresertrags  bestimmt.

4.  Die  Steuer  aus  Wandergewerben  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
15.  Dezember  1899  (Reg.Bl.  S.  1163)  zu  erheben.

5.  Die  Umsatzsteuer  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1899
(Reg.  Bl.  S.  1254)  und  des  Gesetzes  vom  12.  August  1911  (Reg.  Bl.  S.  487)  mit  1.5(  50  Pf.
von  100  40  des  steuerpflichtigen  Werts  zu  erheben.

6.  Die  Abgabe  von  Wein  und  Obstmost  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Wirtschaftsabgabengesetzes
  in  der  Fassung  vom  4.  Juli  1900  (Reg.Bl.  S.  514)  zu  erheben.

7.  Die  Steuer  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malz  ist  nach  dem  durch  das
Gesetz  vom  16.  August  1909  (Reg.  Bl.  S.  149)  abgeänderten  Biersteuergesetz  vom  4.  Juli
1900  (Reg.  Bl.  S.  542)  zu  erheben;  der  Höchstbetrag  des  Steuersatzes  wird  auf  22  AE  für
den  Doppelzentner  ungeschrotenes  Malz  festgesetzt.

8.  Die  Ubergangssteuer  von  geschrotenem  Malz  ist  nach  dem  Satze  von  22  .X  für  den
Doppelzentner  Malz  zu  erheben.

9.  Die  Übergangssteuer  von  Bier  ist  mit  dem  Mindestsatz  von  4.X.  73  Pf.  für  das
Hektoliter  Bier  zu  erheben.

10.  Die  unter  das  Allgemeine  Sportelgesetz  vom  16.  August  1911  (Reg.Bl.  S.  403)
fallenden  Sporteln  werden  nach  den  in  diesem  Gesetz  sowie  in  dem  Gesetz  vom  8.  Juli  1912
(Reg.  Bl.  S.  230)  enthaltenen  Sätzen  und  Bestimmungen,  mit  den  aus  den  §§  7  und  105
        <pb n="123" />
        117

des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  639)  hinsichtlich  der
Sporteln  für  Gesellschafts-  und  Versicherungsverträge  sich  ergebenden  Beschränkungen,
erhoben.

11.  Die  Gerichtskosten  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  sowie  im
Zwangsversteigerungs=  und  Zwangsverwaltungsverfahren  werden,  soweit  die  Landesgesetzgebung
  zuständig  ist,  nach  den  Sätzen  und  Bestimmungen  der  Gerichtskostenordnung
vom  1.  Dezember  1906  (Reg.  Bl.  S.  755)  in  der  Fassung  der  Gesetze  vom  5.  Juli  1910
(Reg.  Bl.  S.  297)  und  vom  28.  Juli  1911  (Reg.  Bl.  S.  228)  erhoben.  Zu  den  hienach  sich
berechnenden  Beträgen  tritt  ein  Zuschlag  von  40  vom  Hundert  nach  den  Bestimmungen
der  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  *#.  Jan  1½,  (Reg.  Bl.  von  1518  S  7)  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  31.  Juli  1915  (Reg.  Bl.  S.  113).

12.  Zu  den  Gebühren  der  öffentlichen  Notare  für  ihre  Berufstätigkeit  in  den  Fällen
der  §§  5  bis  18  und  §  20  der  Notariatsgebührenordnung  vom  2.  März  1907  (Reg.Bl.  S.  63),
der  Ortsvorsteher  und  Ratsschreiber  für  nichtamtliche  Verrichtungen  in  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  den  Fällen  des  §  32  Ziff.  1  bis  5  und  7  der  Notariatsgebührenordnung,
  der  Gerichtsvollzieher  für  ihre  Tätigkeit  im  Falle  des  §  29  Abs.  1  Ziff.  1
der  Notariatsgebührenordnung  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom
Ban  ron  (Reg.  Bl.  von  ½5  —  7#)  für  die  Staatskasse  ein  Zuschlag  in  Höhe  von  40  vom
Hundert  zu  erheben.

13.  Die  Landes—Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  ist  in  den  Fällen,  in  denen  das
Erbschafts=  und  Schenkungssteuergesetz  vom  26.  Dezember  1899  (Reg.  Bl.  S.  1296)  noch
Anwendung  zu  finden  hat,  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unter  Beibehaltung
des  Mindestsatzes  von  2  vom  Hundert  zu  erheben  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß,  wenn  der
Erblasser  in  dem  gegenwärtigen  Krieg  gefallen  oder  wenn  sein  Tod  sonst  durch  diesen  Krieg
verursacht  ist,  die  Erbschaftssteuer  nicht  erhoben  werden  soll.

14.  Der  Zuschlag  zu  der  nach  den  Vorschriften  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  654)  —  in  der  Fassung  nach  §  4  des  Reichsgesetzes  über
Anderungen  im  Finanzwesen  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  521)  —  veranlagten
        <pb n="124" />
        118

Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  wird  mit  30  vom  Hundert  erhoben  (Gesetz  vom  17.  August
1911,  betreffend  einen  Zuschlag  zur  Reichserbschaftssteuer,  Reg.  Bl.  S.  489,  in  der  Fassung
nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  18.  März  1914,  Reg.  Bl.  S.  47).

15.  Die  Zuwachssteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zuwachssteuer
vom  31.  Juli  1915  (Reg.  Bl.  S.  112),  erhoben.

Art.  4.

Das  einen  Bestandteil  der  Restverwaltung  bildende  Betriebs=  und  Vorratskapital
der  Staatshauptkasse  wird  auf  8.000  000  X  festgesetzt.

Zur  Verstärkung  dieses  Betriebs=  und  Vorratskapitals  dürfen  im  Rechnungsjahr  1915
und  in  den  darauffolgenden  vier  ersten  Monaten  des  nächsten  Rechnungsjahrs,  insolange
für  letzteres  ein  Finanzgesetz  noch  nicht  erlassen  ist,  Schatzanweisungen  nach  Bedarf,  jedoch
nicht  über  den  Betrag  von  60  000  000  AK  hinaus  ausgegeben  werden.

Art.  5.

Die  Schatzanweisungen  werden  auf  die  Staatsschuldenkasse  lautend  von  der  ständischen
Schuldenverwaltungsbehörde  unter  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums  ausgefertigt.


Ihre  Ausgabe  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  bewirken,  dem  die  Bestimmung
des  Zinssatzes  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  die  den  1.  Oktober  1916  nicht  überschreiten
darf,  überlassen  wird.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  den  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben
  werden.

Art.  6.

Der  in  Art.  4  genannte  Höchstbetrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen  darf  je
nach  Bedarf  um  die  für  ihre  Verzinsung  erforderlichen  Beträge,  die  ebenfalls  durch  Schatzanweisungen
  zu  bestreiten  sind,  überschritten  werden.
        <pb n="125" />
        119

Die  zur  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Mittel  sind  der  Staatsschuldenkasse
  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  zu  überweisen,  nötigenfalls  durch  ein  Staatsanlehen
  aufzubringen.

Art.  7.

In  den  Schatzanweisungen  ist  die  Dauer  der  Vorlegungsfrist  auf  fünf  Jahre  zu  bestimmen.


Die  Umschreibung  auf  den  Namen  der  Inhaber  findet  nicht  statt.

Art.  8.

Statt  Schatzanweisungen  dürfen  auch  Wechsel  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Wechselordnung  ausgegeben  werden.  Die  Bestimmungen  in  den  Art.  4  Abs.  2,  Art.  5
und  6  gelten  auch  für  die  Wechsel.  Die  wechselmäßige  Verpflichtung  des  Staats  wird  durch
die  Unterschrift  zweier  Mitglieder  der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde  begründet.

Art.  9.

Die  mit  dem  Hauptfinanzetat  für  1911/1912  zur  Verabschiedung  gebrachten  Grundsätze
über  die  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstaltersstufen  bleiben  in  Geltung.

Art.  10.

Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  werden  zu  außerordentlichen  Staatsausgaben
bestimmt
für  das  Finanzdepartement  in  Vertretung  des
allgemeinen  Hochbaufonds:

1.  zur  Deckung  der  bei  der  Erstellung  einer  Abteilung  für  Epileptiker  an  der  Invalidenstrafanstalt

  auf  Hohenasperg  eingetretenen  Überschreitung  2  048  K  64  Pf.,
2.  für  den  Neubau  einer  Haut=  und  Ohrenklinik  in  Tübingen,  zweite  und  letzte
Rate..............................  230000.,-Ø«G,

3.fürdenNeubaueinesHauptzollamtsgebäudesinStuttgart,zweiteRateZOOOOOM
        <pb n="126" />
        120
Art.  11.

Die  in  früheren  Eisenbahnbaugesetzen  sowie  in  Art.  2  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1915
(Reg.  Bl.  S.  9)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  der  Verkehrsanstaltenverwaltung  verab—
schiedeten  und  noch  nicht  verwendeten  Ausgabebeträge  sind  unter  sich  deckungsfähig.

Gegeben  Bebenhausen,  den  31.  Juli  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.
        <pb n="127" />
        121

Hauptfinanzetat

für  die  Zeit

vom  1.  April  1915  bis  31.  März  1916.

 

 

 

Beträge  für  1915

 

 

Reine

 

 

Kap.  I.  Staatsbedarf.  Gesamte  Davon  ab:
Ausgabe  Einnahme  Ausgabe
4  M-  —
1  Zivillisttee  2407509  —  2407  509
2  Apanagen  und  Wittume  .  .  .  .  .  .  .  ...  70  497  –  70  497
3  Staatsschulddd  ...  29  143  069  50  600  29  092  469
3Za  Zinse  aus  Schatzanweisunen  950  000  –  950  000
4/5  Renten,  Zinse  und  Entschädigungen  647  350  —  647  350
6  Pensinen  12  694700  —-  12  694  700
6a  Beitrag  an  die  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  und  die  körperschaftlichen  Pensionsanstallken

  87500  —  87500
7  Wartegeleer  50  300  —  50  300
8  Unterstützungen  1  064  500  –  1  064  500
9  Staatsministreiit:  66050  —  66  050
Da  Verwaltungsgerichtsoh  ..  .  .  ..  40  890  —  40  890
10—15  Departement  der  Justiz.  .  .  .  .  .  .  .  ..  9  728  556  2148  915  7579641
16—19  „  der  auswärtigen  Angelegenheiten  224  040  –  224  040
20—440  „  des  Innen  160  652  192  3051751  13  600  441
45—97  „  „  Kirchen=  und  Schulwesens  23  505  133  863  941  22  701  192
98—107  „  der  Finanzken  7566  672  938  000  6  628672
108  Ständische  Kassee  494380  1280  403  100
100  Allgemeiner  Dispositionssodsss  ..  50  000  —  50  000
110  Leistungen  an  das  Deutsche  Reich  19  412  796  –  19  412  796
110  a  Aufwand  an  Postporto  1  260  000  —  1260000
1—110  „a  Summe  des  Staatsbedarfe6176  134  7054  487  119  121  647
        <pb n="128" />
        122

 

 

 

 

 

 

 

 

Beträge  für  1915

 

 

 

 

welche  durch  Steuern  zu  decken  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  II.  Ertrag  des  Kammerguts.  Gesamte  Davon  ab:  Reine
Einnahme  Ausgabe  Einnahme
4  MA  M
A.  Ertrag  der  Domänen:
111  bei  den  Kameralämten  908  900  646  918  261  982
112  aus  Joren:  20  033  800  8162.50  11871550
113/114  ds  Jaggen  137  000  40  200  96  800
115  von  den  Berg-  und  Hüttenwerken  7u063  900  6  763  900  300  000
116  von  den  Salien  2  490  100  1  866  100  630  000
117  von  der  Badanstalt  Wildddd  391  800  361  800  30  000
Zusammen  K.1  5  1784,  108  13  190  332
B.  Ertrag  der  Verkehrsanstalten:
117  a  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  —  —

118  Eisenbannen  ...  97  384  200  72237093  25  147  107
119/120Post  und  Telegraphkhhen  33  005  600  22  818  020  10  187  580
121  Bodenseedampfschiffahrt.  .  .  .  .  .  .  ...  514250  513250  1  000
Zusammen  B.13004050  95  568  363  35  330  087
122  C.  Ertrag  der  Mnzz  ...  160  200  110200  50  000
122  a  D.  Ertrag  des  Staatsanzeiges  190  450  172450  18000

123  E.  Berschiedene  Einnahmen  bei  der  Staatshauptkasse
  unmittelber  538217  —  538  217
123  a  F.  Ertrag  der  Staatslottere  785  000  3000  782.000
123.  G.  Steuerstrafen:  156  000  16000  140  000
111—123)Der  Ertrag  des  Kammerguts  mit  163  705  417  113711  18!  50  054  236

reicht  also  zur  Bestreitung  des  Staatsbedarfs  3

nicht  zu  um  .  .  .  .  .  .....  .  ...  —  (10007411
        <pb n="129" />
        123

 

 

Beträge  für  1915

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  III.  Deckungsmittel.  Gesamte  Davon  ab:  Reine

Einnahme  Ausgabe  Einnahme
—  4  M
A.  Landessteuern.
a)  Direkte  Steuern.
124  Einkommensteeer  25  607000  594000  25  013  000
124  a  Vermögenssteer  6000000  5000  5  995  000
125  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  7477000  376890  7100  110
126  Kapitalsteeier  4332  000  52  000  4280  000
127  Wandergewerbesteeier  93  000  2000  91000
Zusammen  a)  43  509  000  1  029  890  42  479  110
b)  Indirekte  Steuern.
128  Umsatzsteeer  603  000  23  000  580  000
129  Wirtschaftsabgasggen  8800  000  41  000  8759000
130  Sporteln  und  Gerichtskosten  3  822000  390  000  3  432  000
131  Landes—Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  76500  2100  74  400
131  a  Zuschlag  zur  Reichserbschaftsstener.  690  000  —  690  000
131b  Zuwachssteier  100  500  5  500  95  000
Zusammen  b)  14  092  000  461  600  13  630  400
124—131  b  Zusammen  A.  57  601  000  1  491  400  56  109  510
132  B.  Überweisungen  aus  der  Reichskasse  und
Anteil  an  der  Reichserbschaftsstener  7  744  168  —  7  744  168
124—132  Die  Deckungsmittel  betragen  daher  im  ganzen  65345  168  1  491  490  63  853  678
Der  Bedarf  an  Deckungsmitteln  ist  oben  berechnez

  —  69067  411
Mithin  ergibt  sich  ein  Fehlbetrag  von  –  —  5  213  733
        <pb n="130" />
        —

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="131" />
        125
14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag,  den  14.  August  1915.

Inhalt:

Moorgenossenschaftsgesetz.  Vom  4.  August  1915.  S.  125.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  betreffend  Anderung  der  Württ.  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.
Vom  28.  Juli  1916.  S.  132.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend
  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  Deutschen  Wehrordnung.  Vom  31.  Juli  1915.
S.  134.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Zuwachssteuer.
Vom  3.  August  1915.  S.  135.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Vollzug  des  Besitzsteuergesetzes.

  Vom  3.  August  1915.  S.  137.

Moorgenossenschaftsgesetz.  Vom  4.  August  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  foldgt:

Art.  1.

(1)  Die  Eigentümer  von  Mooren  und  Sumpfflächen,  die  einer  Ertrags=  oder  Wertssteigerung
  fähig  sind,  können  sich  unter  den  Voraussetzungen  des  entsprechend  anzuwendenden
  Art.  84  Abs.  1  des  Wassergesetzes  vom  1.  Dezember  1900  (Reg.  Bl.  S.  921)
mit  Genehmigung  der  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft,  Abteilung  für  Feldbereinigung,
zu  einer  öffentlichen  Genossenschaft  (Moorgenossenschaft)  zusammenschließen,  welche  die
Aufgabe  hat,  die  beteiligten  Grundstücke  nach  einem  einheitlichen  Plan  zu  entwässern,
zu  verbessern  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.  Die  Moorgenossenschaften
sind  körperschaftliche  Verbände  des  öffentlichen  Rechts.
        <pb n="132" />
        126

()  Das  Genossenschaftsgebiet  kann  auf  Grundstücke  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art,
für  die  das  Unternehmen  keinen  Vorteil  in  Aussicht  stellt,  sowie  auf  landwirtschaftlich
benützte  Grundstücke  anderer  Art  ausgedehnt  werden,  wenn  die  zweckmäßige  Abgrenzung
des  Unternehmens  oder  die  Ermöglichung  einer  erheblich  besseren  Bewirtschaftung  deren
Beiziehung  erfordert.  Solche  Grundstücke  sind  von  den  Kosten  der  Entwässerung  und
Bodenverbesserung  befreit.

Art.  2.

Für  das  Verfahren  zur  Errichtung  einer  Moorgenossenschaft  gelten  die  Vorschriften
der  Art.  86  bis  91  und  93  des  Wassergesetzes  entsprechend,  soweit  nicht  im  nachstehenden
anders  bestimmtt  ist.

Art.  3.
()  Die  Zentralstelle  kann  das  Verfahren  auch  von  sich  aus  einleiten.

(2)  Zu  den  Grundlagen  des  Unternehmens  nach  Art.  86  Abs.  2  und  3  des  Wassergesetzes
treten  ein  Verzeichnis  derjenigen  außerhalb  des  Genossenschaftsgebiets  gelegenen  Grundstücke,
  welche  zur  Beschaffung  der  Vorflut  und  zur  Anlegung  von  Verbindungswegen  mit
den  bestehenden  öffentlichen  Wegen  erforderlich  sind,  sowie  ein  Entwurf  der  Genossenschaftssatzung
  hinzu.

(z)  Die  Gemeinden  haben  den  zur  Stellung  des  Antrags  auf  Errichtung  einer  Moorgenossenschaft
  Berechtigten  (Art.  86  Abs.  1  des  Wassergesetzes)  oder  der  Zentralstelle  auf
Ansuchen  die  zur  Beschaffung  der  Grundlagen  des  Unternehmens  erforderlichen  Auszüge
aus  den  öffentlichen  Büchern,  Gemeindeakten  usw.  unentgeltlich  zu  liefern.

Art.  4.

(1)  Die  Zentralstelle  ist  zur  Ausführung  der  Vorarbeiten,  die  zur  Vorbereitung  des  Unternehmens
  erforderlich  sind,  gegen  Ersatz  des  entstehenden  Schadens  (Art.  54  des  Wassergesetzes)
  befugt.  Uber  streitige  Ersatzansprüche  entscheiden  die  bürgerlichen  Gerichte.

(2  Für  die  Vornahme  von  Vorarbeiten  durch  die  Antragsteller  (Art.  86  Abs.  1  des
Wassergesetzes)  gelten  die  Vorschriften  des  Art.  54  dieses  Gesetzes  entsprechend.
        <pb n="133" />
        127

Art.  5.
(1)  Zur  Vertretung  eines  im  Krieg  abwesenden  Ehemanns  ist  über  die  Dauer  dieser  Ab—
wesenheit  die  Ehefrau  berechtigt,  soweit  nicht  der  Ehemann  etwas  anderes  verfügt  hat.
(2)  Andere  im  Krieg  abwesende  Eigentümer  (Art.  1)  gelten,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich
ihre  Zustimmung  zu  dem  beantragten  Unternehmen  geben,  als  demselben  widersprechend.

Art.  6.

(0)  Das  Ergebnis  der  Abstimmung  über  das  genossenschaftliche  Unternehmen  ist  vom
Vorsitzenden  der  Abstimmungstagfahrt  (Art.  90  Abs.  1  des  Wassergesetzes)  vorläufig
festzustellen.

2)  Erklärt  er  die  Ausführung  des  Unternehmens  für  beschlossen,  so  ist  alsbald  die  Abstimmung
  über  den  Satzungsentwurf  vorzunehmen.  Die  Satzung  ist  festgestellt,  wenn  ihr
zwei  Drittel  der  bei  der  Abstimmung  anwesenden  Beteiligten  (Art.  90  Abs.  2  Satz  1  des
Wassergesetzes)  zustimmen.

(3)  Nach  der  Abstimmung  über  die  Satzung  wird  der  Vorstand  der  Genossenschaft,  der  aus
einem  Vorsitzenden  und  zwei  oder  vier  weiteren  Mitgliedern  besteht,  von  den  anwesenden
Beteiligten  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt.  Der  gewählte  Vorstand  vertritt  die
Beteiligten  in  dem  Verfahren  bis  zur  endgültigen  Bestellung  des  Genossenschaftsvorstands

(Art.  9).
Art.  7.

1)  Die  Genehmigung  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  (Art.  93  Abs.  3  des  Wassergesetzes)
  steht  der  Zentralstelle  zu.

)  Gegen  das  Erkenntnis  der  Zentralstelle  ist  die  sofortige  Beschwerde  nach  Art.  116  des
Wassergesetzes  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig,  welches  endgültig  entscheidet.

Art.  8.
(0)  Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  der  Zentralstelle.
2  Ist  ein  der  Vorschrift  des  Art.  6  Abs.  2  entsprechender  Mehrheitsbeschluß  über  die
Feststellung  der  Satzung  nicht  zustande  gekommen  oder  wird  die  Genehmigung  der  Satzung
gemäß  Art.  74  Abs.  3  des  Wassergesetzes  verweigert,  so  wird  die  Satzung  von  der  Zentralstelle

  zunächst  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  festgesetzt.
2
        <pb n="134" />
        128

Art.  9.

W#y  Die  Wahl  des  Genossenschaftsvorstands  unterliegt  der  Bestätigung  durch  die  Zentralstelle.


#kh  Ist  eine  Wahl  nach  Art.  6  Abs.  3  nicht  zustande  gekommen  oder  wird  die  Bestätigung
des  gewählten  Vorstands  verweigert,  so  wird  der  Vorstand  von  der  Zentralstelle  ernannt.

(8)  Die  Zentralstelle  ist  befugt,  Mitglieder  des  Vorstands,  die  sich  einer  groben  Pflichtverletzung
  schuldig  machen  oder  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Genossenschaft  ungeeignet
sind,  von  ihrem  Amte  zu  entheben.

Art.  10.
Die  Entscheidung  über  die  Genehmigung  der  Satzung  sowie  über  die  Bestätigung  des
Vorstands  wird  von  der  Zentralstelle,  soweit  tunlich,  mit  der  Genehmigung  des  genossenschaftlichen
  Unternehmens  verbunden.

Art.  11.

Die  Genehmigung  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  sowie  die  wesentlichen
Bestimmungen  der  Satzung  werden  in  den  Amtsblättern  der  beteiligten  Oberämter  veröffentlicht
  und  in  den  Gemeinden,  auf  die  sich  das  Unternehmen  erstreckt,  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  gemacht.

Art.  12.

Für  Satzungsänderungen  und  deren  Veröffentlichung  gelten  die  Vorschriften  über  die

Aufstellung  der  Satzung  und  deren  Bekanntgabe  entsprechend.

Art.  13.

(0)  Der  Vorstand  der  Genossenschaft  stellt  über  das  Unternehmen  im  einzelnen  im  Benehmen
  mit  der  Kulturinspektion  einen  Plan  auf.  Dieser  enthält  das  Graben=  und  Wegenetz
  und  bezeichnet  die  hiefür  sowie  für  die  etwaigen  sonstigen  genossenschaftlichen  Anlagen
in  Anspruch  genommenen  Grundstücke  und  Grundstücksteile.  Außerdem  gibt  der  Plan
die  für  die  einzelnen  Gewande  oder  Grundstücke  vorgesehene  Art  des  Anbaus  an.

(2)  Der  Plan  unterliegt  der  Genehmigung  der  Zentralstelle,  deren  Entscheidung  endgültig
  ist.
        <pb n="135" />
        129

(8)  Der  genehmigte  Plan  ist  in  den  Gemeinden,  auf  die  sich  das  Unternehmen  erstreckt,
nach  vorheriger  öffentlicher  Ankündigung  mindestens  eine  Woche  lang  zur  Einsicht  durch  die
Genossen  aufzulegen.

Art.  14.

(1)  Die  Genossenschaft  ist  berechtigt,  auf  den  zu  ihr  gehörenden  Grundstücken  die  zur  Erfüllung
  des  Genossenschaftszwecks  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen  und  die  genossenschaftlichen
  Anlagen  zu  unterhalten.  Mit  der  Genehmigung  des  Plans  durch  die  Zentralstelle
  (Art.  13)  treten  die  darin  dargestellten  Belastungen  der  für  die  genossenschaftlichen
Anlagen  beanspruchten  Grundstücke  in  Kraft.

(2)  Die  Genossen  können  für  die  Inanspruchnahme  ihres  Grund  und  Bodens  zu  den
genossenschaftlichen  Anlagen  eine  Entschädigung  verlangen,  die  vom  Genossenschaftsvorstand
  unter  Berücksichtigung  der  ihnen  andererseits  erwachsenden  besonderen  Vorteile
festzusetzen  ist.  Beträgt  die  Entschädigungssumme  mehr  als  fünfzig  Mark,  so  finden  die
Art.  52  und  53  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  Anzeige  von  der  Entscheidung  der  zuständigen  Stelle  über  die
Entschädigung  an  die  Stelle  der  Anzeige  des  Eintritts  des  Schadens  tritt.

Art.  15.

Die  Genossenschaft  ist  ermächtigt,  außerhalb  des  Genossenschaftsgebiets  gelegene
Grundstücke,  die  nach  dem  Plan  (Art.  13)  zur  Beschaffung  der  Vorflut  oder  zur  Anlegung
von  Verbindungswegen  mit  den  bestehenden  öffentlichen  Wegen  erforderlich  sind,  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.  Für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,
  vom  20.  Dezember  1888  (Reg.  Bl.  S.  446)  in  der  Fassung  des  Art.  209  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  mit  der  Maßgabe,  daß  in  dem  Verfahren
zur  Feststellung  des  Plans  zugleich  die  Entschädigung  festzustellen  ist  und  die  Auflegungsfrist
des  Art.  18  des  Zwangsenteignungsgesetzes  nur  eine  Woche  beträgt.  Enteignungsbehörde
ist  die  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft,  Abteilung  für  Feldbereinigung.
        <pb n="136" />
        130

Art.  16.

(h  Die  Genossen  nehmen  an  den  Genossenschaftslasten  und  den  Nutzungen  nach  Verhältnis
  der  Flächen  ihrer  Genossenschaftsgrundstücke  teil.

(2)  Besteht  jedoch  hinsichtlich  der  Vorteile,  welche  den  einzelnen  Genossenschaftsgrundstücken
  erwachsen,  ein  erheblicher  Unterschied,  so  richtet  sich  die  Teilnahme  an  den  Lasten
und  Nutzungen  nach  dem  Maße  des  erwachsenden  Vorteils  (Nutzens).  In  diesem  Fall
finden  die  Vorschriften  des  Art.  97  Abs.  3  und  4  des  Wassergesetzes  entsprechende  Anwendung.
  1

(8)  Genossenschaftsgrundstücke,  die  in  die  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung  und  Nutzung
nicht  einbezogen  sind,  nehmen  an  den  Kosten  der  Bewirtschaftung  der  den  andern  Genossen
gehörenden  Grundstücke  sowie  an  deren  Nutzungen  nicht  teil.

Art.  17.

(0)  Ist  bei  der  Begründung  der  Genossenschaft  ein  zu  ihr  gehörendes  Grundstück  verpachtet,
so  hat  die  Genossenschaft  dem  Pächter  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch  erleidet,
daß  ihm  die  dem  Pachtvertrag  entsprechende  Nutzung  des  Pachtgrundstücks  durch  die  Aus—
führung  des  Unternehmens  ganz  oder  teilweise  unmöglich  gemacht  wird.

()  Dies  gilt  entsprechend  für  den  Fall,  daß  die  Nutzung  des  Grundstücks  einem  Dritten  auf
Grund  eines  Rechts  am  Grundstücke  zusteht.

(8)  Über  streitige,  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  geltend  gemachte  Ent—
schädigungsansprüche  entscheidet  die  Zentralstelle.

Art.  18.
Die  zwischen  Genossenschaftsgrundstücken  bestehenden  Dienstbarkeiten,  welche  durch
die  in  Ausführung  des  Unternehmens  geschaffenen  Weg=  und  Entwässerungsanlagen  entbehrlich

  werden,  erlöschen  ohne  Entschädigung  für  den  seitherigen  Berechtigten.  Über  die
Entbehrlichkeit  einer  Dienstbarkeit  entscheidet  der  Vorstand  der  Genossenschaft.

Art.  19.
(0)  Die  Genossen  können  verlangen,  daß  ihre  Grundstücke,  soweit  sie  von  der  Genossen—
        <pb n="137" />
        131

schaft  bewirtschaftet  werden,  ihnen  nach  dem  endgültigen  Anbau  ganz  oder  teilweise  zur
eigenen  Bewirtschaftung  und  Nutzung  überlassen  werden,  wenn  dadurch  die  wirtschaftliche
Nutzung  der  übrigen  Genossenschaftsgrundstücke  nicht  erheblich  beeinträchtigt  wird.

(2)  Sie  nehmen  in  diesem  Falle  an  den  Kosten,  welche  durch  die  gemeinschaftliche  Bewirtschaftung
  der  den  andern  Genossen  gehörenden  Grundstücke  entstehen,  sowie  an  deren
Nutzungen  nicht  weiter  teil.

Art.  20.

(1)  Die  Aussicht  über  die  Genossenschaft  wird  von  der  Zentralstelle  geführt,  die  auch  in  den
Fällen  des  Art.  82  Abs.  1  Satz  2  des  Wassergesetzes  an  Stelle  des  Oberamts  endgültig
entscheidet.

(2)  Die  Jahresrechnung  der  Genossenschaft  ist  von  dem  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  diese
ihren  Sitz  hat,  rechnerisch  zu  prüfen.  Die  nähere  Regelung  des  Rechnungswesens  erfolgt
in  der  Satzung.

Art.  21.

Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit  zum  Genossenschaftsverband,  über  die  Auslegung
oder  Anwendung  der  Satzung,  sowie  über  die  Beitragsverbindlichkeiten  und  sonstigen
Verpflichtungen,  die  Nutzungsansprüche  und  das  Stimmrecht  der  Genossenschaftsmitglieder
entscheidet  der  Genossenschaftsvorstand.

Art.  22.

(0)  Gegen  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  des  Vorstands  ist  sofortige  Beschwerde
im  Sinne  des  Art.  116  des  Wassergesetzes  an  die  Zentralstelle  als  Aufsichtsbehörde  zulässig.

(2)  Die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Zentralstelle  unterliegen  der  sofortigen
Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern.

Art.  23.

(#i0  Gehören  Grundstücke  der  in  Art.  1  bezeichneten  Art  einer  bereits  bestehenden  Wassergenossenschaft
  an,  so  kann  die  Ausdehnung  des  Genossenschaftszwecks  auf  die  Zwecke  des
        <pb n="138" />
        132

Art.  1  von  der  Genossenschaftsversammlung  mit  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden.
Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Zentralstelle.

2)  Mit  der  Genehmigungsverfügung  der  Zentralstelle  erlangt  die  Genossenschaft  die  Eigenschaft
  als  Moorgenossenschaft.  Sie  unterliegt  von  diesem  Zeitpunkt  ab  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes.  Die  Satzung  ist  entsprechend  zu  ändern.

Art.  24.

Die  durch  die  Ausführung  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  entstehenden  Kosten
sind  von  den  beteiligten  Gemeinden  nach  Verhältnis  der  Gesamtflächen  der  auf  ihren
Markungen  liegenden,  zu  verbessernden  Genossenschaftsgrundstücke  vorzuschießen.  Über
die  Zeit  und  Art  der  Rückzahlung  der  Vorschüsse  einschließlich  etwa  beanspruchter  Zinsen
entscheidet,  wenn  hierüber  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande  kommt,  die  Zentralstelle.

Art.  25.
Im  übrigen  finden  auf  die  Moorgenossenschaften  die  Vorschriften  des  Wassergesetzes
über  die  öffentlichen  Wassergenossenschaften  entsprechende  Anwendung.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  August  1915.
Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung,
betreffend  Anderung  der  Württ.  Postordnung  vom  21.  Mai  1900.  Vom  28.  Juli  1915.
Die  Postordnung  vom  21.  Mai  1900  (Reg.  Bl.  S.  369)  wird  wie  folgt  geändert:
1.  Im  §  23  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  usw.“  erhält  der  letzte
Satz  des  Abs.  VI  (Anderung  vom  8.  August  1914,  Reg.  Bl.  S.  354)  die  Fassung:
Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk
        <pb n="139" />
        183

„Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß
es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

Im  Abs.  XVII  (Anderung  vom  8.  August  1914,  Reg.  Bl.  S.  354)  wird  dementsprechend
  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte
Protestfrist“  wieder  ersetzt  durch  den  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“.

2.  Im  §  23a  „Postprotest“  (Anderung  vom  31.  August  1908,  Reg.  Bl.  S.  175)  erhält
der  Abs.  V  (Anderungen  vom  8.  August  1914,  Reg.  Bl.  S.  354,  vom  3.  und
30.  Oktober  1914,  Reg.  Bl.  S.  385  und  391,  vom  1.  Dezember  1914,  Reg.  Bl.  S.  421,
und  vom  27.  Mai  1915,  Reg.Bl.  S.  99)  folgende  Fassung:

V.  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags
und  gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften
des  §  421  bis  V  maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag
  wie  ein  solcher  zur  Geldeinziehung  weiterbehandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,
den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt
  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  des  ersten  Werktags  nach  dem
Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung
auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am
zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,
so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften
  der  Wechselordnung  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,
wenn  bei  dieser  Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als
Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten
soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der  Protest  schon  nach  der  ersten
Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  erhoben,  wenn  der
        <pb n="140" />
        134

Postprotestauftrag  auf  der  Rückseite  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  ver—
sehen  ist,  wenn  die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft,  oder  wenn
die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein
Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung  hat,  oder  wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung
des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung  aus  einem  anderen  Grunde  für  er—
forderlich  erachtet.

3.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Stuttgart,  den  28.  Juli  1915.
Weizsäcker.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Ausnahmen  von  den  vorschristen  des  §  90  der  Deutschen  Wehrorduung.
Vom  31.  Juli  1915.

Die  in  der  Nummer  28  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1915  S.  181
veröffentlichten  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  Deutschen  Wehrordnung
werden  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Juli  1915.
Fleischhauer.  v.  Marchtaler.

Auf  Ihren  Bericht  vom  15.  Juni  1915  will  Ich  folgende  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des
§5  90  der  Deutschen  Wehrordnung  genehmigen:

Den  Zöglingen  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Volksschullehrerseminaren  kann  von  der  Klassenstufe
ab,  für  die  nach  den  maßgebenden  Aufnahmebedingungen  in  der  Regel  die  Vollendung  des  17.  Lebensjahrs
  gefordert  wird,  das  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
Dienst  ausnahmsweise  vor  Erlangung  eines  zum  Lehramt  an  Volksschulen  befähigenden  Zeugnisses
erteilt  werden,  soweit  diese  Schüler  während  des  gegenwärtigen  Krieges  bereits  in  den  Heeresdienst
        <pb n="141" />
        31.

135

eingetreten  sind  und  beim  Eintritt  das  17.  Lebensjahr  vollendet  hatten.  In  Zukunft  kann  während  des
Krieges  das  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  nur  dann  vorzeitig  verliehen  werden,  wenn
Seminaristen  vor  Ablegung  der  Schlußprüfung  gemäß  §  97  der  Wehrordnung  ausgehoben  und  eingcstellt
  werden.

Schülern  der  Obertertia  einer  nach  §  901  der  Wehrordnung  anerkannten  höheren  Lehranstalt,
denen  zum  Versetzungstermine  Herbst  1914  das  Zeugnis  der  Versetzung  in  die  Untersekunda  bedingungslos
  zuerkannt  worden  ist,  die  aber  wegen  ihres  bald  darauf  erfolgten  Eintritts  in  das  Heer
diese  neue  Klasse  gar  nicht  oder  nur  ganz  kurze  Zeit  besuchen  konnten,  kann  das  Zeugnis  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  erteilt  werden,  wenn  durch  Urteil
des  Lehrerkollegiums  bezeugt  wird,  daß  sie  nach  Ablauf  eines  Jahres  die  Reife  für  die  Obersekunda
erlangt  haben  würden.

Großes  Hauptquartier,  den  22.  Juni  1915.

gez.  Wilhelm  J.  R.

ggez.  Delbrück.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betrefsend  die  Inwachssteuer.  Vom  3.  August  1915.

I.  Die  Zuwachssteuer  wird  nach  dem  Gesetz,  betreffend  die  Zuwachssteuer,  vom
Juli  1915  (Reg.  Bl.  S.  112)  erhoben:

.  in  den  großen  und  mittleren  Städten:

Stuttgart,  Tübingen,
Eßlingen,  DTuttlingen,
Heilbronn,  Naalen,
Ludwigsburg,  Gmünd,
Zuffenhausen,  Oberamts  Ludwigsburg,  Heidenheim,
Feuerbach,  „  Stuttgart,  Geislingen,
Ebingen,  „  Balingen,  Goöppingen,
Reutlingen,  Nuavensburg,

Schwenningen,  „  Nottweil,  Ullm;
        <pb n="142" />
        Bietigheim,
Böblingen,
Fellbach,
Hedelfingen,
Hofen,
Münster,
Obertürkheim,
Schmiden,
Plochingen,
Böckingen,
Sontheim,
Korntal,

Weil  im  Dorf,

Asperg,
Kornwestheim,

Stammheim,

136

,B.  in  den  folgenden  weiteren  Gemeinden:

Oberamts  Besigheim,

77

7)

7)

1

7)

7)

Dürrmenz-Mühlacker,  „

Neckarsulm,
Botnang,
Kaltental,
Möhringen,
Vaihingen,
Waiblingen,
Balingen,
Tailfingen,
Calw,

7)

7

7y

V7y

77

Cannstatt,

1

77

7)
Eßlingen,
Heilbronn,
Heilbronn,
Leonberg,

»
Ludwigsburg,

77

yF

Maulbronn,

Stuttgart,

7
1

7

Balingen,

 

 

Freudenstadt,
Birkenfeld,
Schömberg,
Wildbad,
Nürtingen,
Oberndorf,
Schramberg,
Pfullingen,
Rottweil,
Trossingen,
Urach,
Schorndorf,
Biberach,
Ebersbach,
Faurndau,
Großeislingen,
Kleineislingen,
Reichenbach,
Salach,

Uhingen,

Di  s  —
Kirchheim  u.  T.,

Laupheim,
Weingarten,

Friedrichshafen,

Ehrenstein,
Wangen  i.  A.

77

6

7

77

7

77

77

77

1

77

1

1

1

Oberamts  Neuenbürg,

1

1

Oberndorf,
Reutlingen,

Tuttlingen,

Göppingen,

77

77

77

Ravensburg,
Tettnang,
Ulm,

II.  Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Zuwachssteuer  in  den  nach  dem  30.  Juni  1915
eintretenden  Fällen  der  Steuerpflicht  liegt  dem  Hauptsteueramt  Stuttgart  als  Zuwachs-
        <pb n="143" />
        137

steueramt  für  das  ganze  Land  ob.  Das  Hauptsteueramt  ist  auch  Hauptamt  in  Hinsicht  auf
das  Strafverfahren  (Art.  11  und  12  des  Gesetzes  vom  25.  August  1879,  betreffend  das
Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll-  und  Steuer—
gesetze,  Reg.  Bl.  S.  259).

Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  im  Veranlagungsverfahren  können  auch  bei  dem
Bezirkssteueramt  angebracht  werden,  in  dessen  Bezirk  das  veräußerte  Grundstück  liegt.

III.  Oberbehörde  für  die  Verwaltung  der  Zuwachssteuer  ist  das  Steuerkollegium
Abteilung  für  direkte  Steuern.

Stuttgart,  den  3.  August  1915.
Fleischhauer.  Pistorius.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  den  Vollzug  des  gesitzsteuergesetzes.  Vom  3.  August  1915.
Zum  Vollzug  des  §  66  Abs.  1  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  524)  wird  bestimmt:

Bis  zum  Inkrafttreten  des  nach  §  66  Abs.  1  Satz  1  des  Besitzsteuergesetzes  zu  erlassenden
Landesgesetzes  finden  bezüglich  der  gegen  den  Besitzsteuer=  und  den  Feststellungsbescheid
zulässigen  Rechtsmittel,  der  Rechtsmittelfristen  und  des  Rechtsmittelverfahrens  die  Bestimmungen
  der  Art.  57—64  des  Einkommensteuergesetzes  vom  8.  August  1903  (Reg.  Bl.
S.  261)  sinngemäße  Anwendung.  Erfolgt  die  Ausgabe  der  Bescheide  nicht  nach  dem  in
Art.  56  des  Einkommensteuergesetzes  vorgesehenen  Verfahren,  so  läuft  die  Frist  zur  Einlegung
  der  Beschwerde  von  dem  Tag  der  Zustellung  ab,  womit  solchenfalls  der  Bescheid
dem  Steuerpflichtigen  mitzuteilen  ist.

Stuttgart,  den  3.  August  1915.
Pistorius.

§.—  —  —  —

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        139

15.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  2.  September  1915.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Umbau  des  Bahnhofs  Oberndorf  am  Neckar
und  der  anschließenden  freien  Strecke  der  oberen  Neckarbahn.  Vom  23.  August  1915.  S.  139.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Verleihung  der  Berechtigung
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Vom
18.  August  1915.  S.  140.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Befreiung  der  Seefischverkäufe
  von  der  Wanderlagersteuer.  Vom  21.  August  1915.  S.  141.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Zwangsenteignung  für  den  Umban  des  Bahnhofs  Gberndorf  am  Ueckar  und  der
anschliebenden  freien  Strecke  der  oberen  NUeckarbahn.  Vom  23.  August  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,  (Reg.  Bl.  S.  466)  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  für  den  bei  dem  Bau  des  zweiten
Gleises  der  Bahnstrecke  Horb—Rottweil  (Art.  4  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1913,
Reg.  Bl.  S.  197)  nötig  werdenden  Umbau  des  Bahnhofs  Oberndorf  am  Neckar  und  der
anschließenden  freien  Strecke  die  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  erforderlichen
Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.
        <pb n="146" />
        140

Nach  diesem  Plane  wird  der  schienengleiche  Übergang  der  Staatsstraße  Nr.  89  am
südlichen  Ende  des  Bahnhofs  Oberndorf  durch  eine  Hochbrücke  ersetzt.  Sodann  werden
weitere  und  längere  Haupt-  und  Überholungsgleise,  breitere  Zwischenbahnsteige  und
eine  Bahnsteigunterführung  angelegt,  der  Güterschuppen  und  das  Verwaltungsgebäude
gegen  Norden  verschoben,  die  Verladegleise  und  -plätze  umgestaltet  und  der  schienengleiche
  Ubergang  des  Feldwegs  Nr.  34  am  nördlichen  Bahnhofende  beseitigt.  Die
Linienführung  der  freien  Strecke  vom  Bahnhof  bis  zum  schienengleichen  Übergang  der
Staatsstraße  nach  Altoberndorf  bei  der  Dieselmühle  wird  verbessert  und  diese  Strecke
zweigleisig  ausgebaut.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  im  Zwangsenteignungsverfahren  durch  die
Bauabteilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Gegeben  Stuttgart,  den  23.  August  1915.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegsweseus,
betreffend  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Vom  18.  August  1915.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
  Bekanntmachung  vom  7.  August  ds.  Is.  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
von  1915  Nr.  34  S.  344)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  August  1915.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Haag.  v.  Marchtaler.
        <pb n="147" />
        141

Hierdurch  will  ich  den  nichtstaatlichen  jüdischen  Lehrerseminaren  in  Hannover,  Münster,  Cassel
und  Cöln  für  die  Dauer  des  Krieges  ausnahmsweise  die  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  mit  der  Maßgabe  verleihen,  daß  das
Zeugnis  denjenigen  ihrer  Abiturienten  auszustellen  ist,  die  die  Seminarentlassungsprüfung  (1.  Lehrerprüfung)
  während  des  Krieges  abgelegt  haben  und  in  den  Heeresdienst  eingetreten  sind.  Auch  bezüglich
  dieser  Berechtigung  findet  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juni  1915,7)  betreffend  die  Genehmigung
  von  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  Wehrorduung,  auf  die  vorbezeichneten
vier  Seminare  Anwendung.

Berlin,  den  7.  August  1915.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

Verfügung  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  Befreiung  der  Seefischverkäufe  von  der  Wanderlagersteuer.  Vom  21.  August  1915.

Auf  Grund  von  Art.  9  Abs.  1  des  Wandergewerbesteuergesetzes  vom  15.Dezember  1899
(Reg.  Bl.  S.  1163)  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  der  Verkauf
  von  frischen  Seefischen  im  Wege  des  Wanderlagers  mit  Wirkung  vom  1.  September  1915
von  der  staatlichen  und  gemeindlichen  Wandergewerbesteuer  befreit.

Stuttgart,  den  21.  August  1915.
Pistorius.

*)  Reg.  Bl.  1915  S.  134.

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        148

16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  21.  September  1915.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Wilhelmskreuzes.  Vom  13.  September  1915.  S.  143.—

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Genehmigung  der  Bauwerkmeister  Aron  Landauer'schen
Familienstiftung  in  Stuttgart.  Vom  11.  September  1915.  S.  144.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Stiftung  eines  Wilhelmskreuzes.  Vom  13.  September  1915.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  Uns  in  der  Zeit  des  gegenwärtigen  großen  Krieges  bewogen
gefunden,  ein  besonderes  Ehren=  und  Erinnerungszeichen  mit  dem  Namen  „Wilhelmskreuz“
  zu  stiften,  und  verfügen  hierüber  folgendes:

1.

Das  Wilhelmskreuz  werden  Wir  an  Männer  verleihen,  die  sich  während  Unserer
Regierung,  insbesondere  aus  Anlaß  des  dermaligen  Kriegs,  ohne  an  ihm  unmittelbar
teilzunehmen,  in  dienstlicher  oder  freiwilliger  Tätigkeit  namhafte  Verdienste  um  die
öffentliche  Wohlfahrt  erworben  haben.  Vorbehalten  bleibt  eine  besondere  Auszeichnung
  für  solche  Männer,  Frauen  und  Jungfrauen,  die  sich  um  die  Pflege  der  Verwundeten
  und  Erkrankten  oder  auf  dem  Gebiet  der  allgemeinen  Kriegsfürsorge  verdient
  gemacht  haben.
        <pb n="150" />
        144

§  2.
An  Militärpersonen  kann  das  Wilhelmskreuz  mit  Schwertern,  sowie  mit  Schwertern
und  Krone  verliehen  werden.  v
Das  Wilhelmskreuz  besteht  aus  einem  Kreuz  von  Bronze,  das  auf  der  Vorderseite
  einen  Schild  mit  Unserem  Namenszug  zeigt.  Das  aus  Anlaß  von  Verdiensten
während  des  Kriegs  verliehene  Kreuz  weist  unter  dem  Namenszug  die  Zahl  des
Stiftungsjahres  1915  auf.  Die  Auszeichnung  der  Schwerter  besteht  aus  zwei  unter
dem  Schild  kreuzweise  durchlaufenden  Schwertern,  die  Auszeichnung  der  Krone  aus
der  über  dem  oberen  Kreuzarm  befestigten  Königskrone.
*
Das  Wilhelmskreuz  wird  an  einem  mehrfach  der  Länge  nach  gelb  und  schwarz
gestreiften  seidenen  Bande  im  Knopfloch,  das  Wilhelmskreuz  mit  Schwertern  und
Krone  auf  der  linken  Brust  getragen.
"·  §5.
Beim  Tode  des  Inhabers  bleibt  das  Wilhelmskreuz  im  Besitze  der  Erben.
Gegeben  Stuttgart,  den  13.  September  1915.
Wilhelm.
(Siegel)
Der  Ordenskanzler
Weizsäcker.

 

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Genehmigung  der  Bauwerkmeister  Aron  Landauer'schen  Familienstiftung
in  Stultgart.  Vom  11.  September  1915.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  10.  d.  Mts.  allergnädigst  geruht,  der

Bauwerkmeister  Aron  Landauer'’schen  Familienstiftung  in  Stuttgart  die  nachgesuchte
Genehmigung  zu  erteilen.

Stuttgart,  den  11.  September  1915.  Schmidlin.

–––.D

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="151" />
        145

17.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  11.  Oktober  1915.

 

 

 

 

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vornahme  der  Gemeinderatswahlen  im  Jahr  1915.
Vom  20.  September  1915.  S.  145.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  vornahme  der  Gemeinderatswahlen  im  Jahr  1915.  Vom  20.  September  1915.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in
Zeiten  des  Krieges,  vom  6.  Februar  1915  (Reg.  Bl.  S.  12)  wird  bestimmt,  daß  in  denjenigen
  Gemeinden,  in  welchen  die  Vornahme  der  im  Dezember  1915  fälligen  Gemeinderatswahl

  infolge  der  durch  den  Krieg  geschaffenen  Verhältnisse  nicht  tunlich  erscheint,
die  Wahl  durch  Beschluß  der  Gemeindekollegien  bis  auf  weiteres  verschoben  werden

kann.  Der  Zeitpunkt  für  die  Nachholung  der  verschobenen  Wahlen  wird  durch  Verordnung
  festgesetzt  werden.

Stuttgart,  den  20.  September  1915.
Fleischhauer.

——————

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        147

18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  26.  Oktober  1915.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betressend  Anderung  der  Vergütungssätze
für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges.  Vom  5.  Oktober  1915.  S.  147.  —  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  für  1915.  Vom  19.  Oktober  1915.
S.  148.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  der  Albert
Stieving’'schen  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  Vom  20.  Oktober  1915.  S.  149.  —  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der
Schweiz.  Vom  22.  Oktober  1915.  S.  149.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpftegung  während  der  Daner  des  Krieges.
Vom  5.  Oktober  1915.

Die  vom  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  26.  September  1915
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1915  Nr.  42  S.  395)  wird  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Oktober  1915.
Fleischhauer.  v.  Marchtaler.
        <pb n="154" />
        148

Bekanntmachung.

Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  der  Bundesrat  auf  Grund  der  Vorschriften
  vom  1.  April  1876  unter  Ziffer  3,  2  Abs.  2  zu  §  10  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die
Kriegsleistungen  in  der  Fassung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  29.  Dezember  1906  (Reichs-Gesetzbl.  1907
S.  5)  in  seiner  Sitzung  vom  25.  September  1915  die  nachstehend  veröffentlichte  Verordnung,  betreffend
Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges,  erlassen  hat.

Berlin,  den  26.  September  1915.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

Berordnung,
betreffend  Anderung  der  Bergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges.

81.
Die  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  —  sowohl  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
obere  Beamte  als  auch  für  Mannschaften  und  Unterbeamte  —  werden  für  die  Dauer  des  Krieges,

verteilt  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt  festgesetzt:  mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost..  .  .  .  .  .  15,50  M4  1,35  6
b)  „  „  Mittagskoat  0,72  „  0,67  „
c)  „  „  Abendkost  900662  „  0,57  „
d)  „  „  Morgenktt  0,31„  0,26  „
82.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Deutsche  Arzneitare  für  1915.  Vom  19.  Oktober  1915.
An  Stelle  des  in  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  Juni  ds.  Is.
(Reg.  Bl.  S.  106)  erwähnten  Zweiten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  für  1914
tritt  mit  Wirkung  vom  25.  Oktober  ds.  Is.  an  ein  Dritter  Nachtrag  in  Kraft.“)

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1915.  Fleischhauer.

 

 

*)  Die  amtliche  Ausgabe  des  Dritten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1914  kostet  40  3  das  Stück.
Sie  kann  bei  der  Druckerei  des  Regierungsblatts  (Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart,  Christophstraße  26)
—  im  Falle  der  Voreinsendung  des  Betrags  von  45  !  portofrei  —  bezogen  werden.  Die  Oberamtsärzte  erhalten
ein  Stück  durch  das  Ministerium  des  Innern  geliefert.
        <pb n="155" />
        149

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  Albert  Stieving'schen  RKricgsinvalidenstistung  in  Wasseralfingen.
Vom  20.  Oktober  1915.
Seine  Majestät  der  König  hat  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
18.  Oktober  1915  der  von  dem  Ingenieur  Albert  Stieving  in  Saarbrücken  errichteten
Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen,  Oberamts  Aalen,  auf  Grund  der  vorgelegten
Stiftungsurkunde  die  nachgesuchte  Genehmigung  allergnädigst  zu  erteilen  geruht.

Stuttgart,  den  20.  Oktober  1915.
Fleischhauer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvich  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
Vom  22.  Oktober  1915.

Im  Hinblick  auf  den  Stand  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  wird  die
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  auch  aus  den  schweizerischen  Kantonen
Genf,  Glarus,  Schwyz,  Wallis  und  Zürich
mit  sofortiger  Wirkung  wieder  gestattet.  Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  ist  jedoch  nur  unter
den  Bedingungen  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  September  1910
(Reg.  Bl.  S.  492)  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  sie  außer  über  Friedrichshafen  bis

auf  weiteres  auch  über  die  badischen  Grenzeintrittsstellen  stattfinden  darf.

Das  unter  dem  21.  August  1913  (Reg.  Bl.  S.  217)  erlassene  Verbot  der  Einfuhr
und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  ist  nun  zurückgenommen  für
Herkünfte  aus  den  Kantonen:  Aargau,  Basel-Stadt,  Bern,  Genf,  Glarus,  Luzern,
Neuenburg,  Schaffhausen,  Schwyz,  Solothurn,  Unterwalden,  Uri,  Wallis,  Zug  und
Zürich  (zu  vergl.  Reg.  Bl.  von  1914  S.  355).

Stuttgart,  den  22.  Oktober  1915.
Fleischhauer.

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        161

19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  18.  November  1915.

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei.  Bom
2.  November  1915.  S.  151.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  zur  Annahme
von  Medizinalpraktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.  Vom
4.  November  1915.  S.  152.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindesteuergesetz.  Vom  6.  November  1915.  S.  171.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei.  Vom  2.  November  1915.

1.  Auf  Grund  von  Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885  (Reg.  Bl.  S.  227)  wird  in  die  auf  die
Ausübung  der  Fischerei  im  Bodensee  sich  beziehende  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  7.  Oktober  1898  (Reg.  Bl.  S.  262)  zwischen  §  1
und  §  2  folgende  Bestimmung  eingeschaltet:

„§  13#.

Die  Verwendung  von  Motorbooten  im  Fischereibetriebe  auf  dem  Bodensee  ist
zum  Setzen  und  Heben  (Bühren)  der  Schweb=  und  Grundnetze,  zum  Anführen  und
Einholen  der  Klusgarne,  zum  Abholen  der  gefangenen  Fische,  zur  Fortbewegung  der
Fischer  von  ihrem  Wohnort  zu  den  Fangplätzen  und  zurück  sowie  zum  Aufsuchen  der
        <pb n="158" />
        152

durch  Sturm  oder  Rinnen  des  Wassers  weggetriebenen  Netze  gestattet;  im  übrigen,
insbesondere  zum  Schleppen  von  Netzen,  einschließlich  des  Ziehens  der  Klusgarne,
ist  die  Verwendung  motorischer  Kraft  verboten.“

II.  Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Januar  1916  in  Kraft  und  an  die  Stelle
der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Ausübung
  der  Fischerei,  vom  8.  Dezember  1910  (Reg.  Bl.  S.  585).

Stuttgart,  den  2.  November  1915.
Fleischhauer.  Pistorius.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinischwissenschaftlichen
  Institute.  Vom  4.  November  1915.

Die  in  der  Beilage  zu  Nr.  46  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1915
enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Oktober  1915  wird  in  nachstehendem
  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  4.  November  1915.
Fleischhauer.
        <pb n="159" />
        153

Bekanntmachung.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  136)
wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  veröffentlicht,  welche
bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  23.  Oktober  1915.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

Verzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und

medizinisch  wissenschaftlichen  Institute.

 

 

 

 

Zahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  srehnen—
Pratti-Ukanten.

I.  Königreich  Preußen.
Regierungsbezirk  Königsberg.
Allenberg  Provinzial-Heil,  und  Pflege-Königsberg

  i.  Pr.

Memel
Pr.  Holland
Tapian

 

anstalt
Städtisches  Krankenhaus
Krankenhaus  der  Barmherzigkeit.
  Diakonissenanstalt
St.  Elisabeth-Krankenhaus

Chirurgisch-orthopädische  Privatklinik


Privatklinik  für  Augenkranke

Städtisches  Krankenhaus

Johanniter-Krankenhaus

Provinzial-Heil,  und  Pflegeanstalt


Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Goldap
Szittkehmen
Tilsit

 

Kreiskrankenhaus
Johanniterkrankenhaus
Städtische  Heilanstalt

Regierungsbezirk  Allenstein.

Allenstein  (Stadtwald)

Allenstein

 

Lungenheilstätte  „Frauenwohl“
St.  Marien-Hospital

r

 

—J  ———  VSro

—  —

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Kortau  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Neidenburg  Johanniter-Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Danzig.
Conradstein  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  4
Danzig  a)  Städtisches  Krankenhaus  !
b)  Pathologisch-anatomische  10
Abteilung  dieses  Krankenhauses

St.  Marienkrankenhaus  2
"  Diakonissen-Krankenhaus  2
Danzig-LangfuhrProvinzial-Hebammen-Lehranstalt
  und  Frauenklinik  2
Elbing  Städtisches  Krankenhaus  2
Marienburg  Evangelisches  Diakonissenhaus  1
Neustadt  (Westpr.)  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Regierungsbezirk  Marienwerder.
Graudenz  Städtisches  Krankenhaus  1
Schwetz  (Weichsel))Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Kreiskrankenhaus  1
        <pb n="160" />
        Ort.

Berlin

 

Name  der  Anstalt.

Stadt=  und  Landespolizeibezirk  Berlin.

a)  Städtisches  Krankenhaus  im
Friedrichshain.

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

a)  Städtisches  Krankenhaus
Moabit

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

a)  Städtisches  Krankenhaus  am
Urban

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

à)  Städtisches  Rudolf  Virchow-Krankenhaus


b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

I)  Bakteriologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus,
Gitschinerstraße  104/105

Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin
Friedrich-Kinder-Kranken.
haus

Friedrich  Wilhelm-Hospital  und
Siechenanstalt  Fröbelstraße

Krankenstationen  des  Stüädtischen
  Obdachs  Fröbelstraße  15

Krankenabteilung  des  Städtischen
  Waisenhauses  und  Kinderasyls


Zentraldiakonissenhaus  Bethanien


Elisabeth.Kranken-  und  Diakonissenhaus


Lazarus-Kranken-  und  Diakonissenhaus


a)  St.  Hedwigs-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

aà)  Krankenhaus  der  jüdischen
Gemeinde

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

 

Zahl  der
anzunehmen=


Praktikanten.


18

18

13

28

S#

SeD

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  der  Anstalt.

Zadler
amm

 

 

 

Berlin  Lichtenberg

 

 

a)  Augustahospital

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Hospitals

Paul  Gerhardtstift,  N  Müllerstraße
  56,  57  a

Königliches  Institut  für  Infektionskrankheiten
  „Robert
Koch“

Berlin-Brandenburgische
Krüppel-  Heil,  und  Er.
ziehungsanstalt,  Am  Urban
10/11

St.  Maria-Viktoria-Heilanstalt,
Karlstraße  28/30

Dr  Abel's  Privatkrankenanstalt
für  Frauenleiden  und  Geburtshilfe,
  Potsdamerstr.  92

Dr  Landau's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden  und
Geburtshilfe

Dr  Straßmann's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden
und  Geburtshilfe,  Schu.
mannstraße  18

Privatklinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkranke,  W  Genthinerstraße
  12

Ostkrankenhaus  für  Haut-=  und
Geschlechtsleiden  (Privatanstalt),
  Tilsiterstraße  22

Privatkrankenanstalt  für  Haut.-usw.
  Krankheiten,  Karl.
straße  19

Krankenabteilung  des  Großen
Friedrichs-Waisenhauses  der
Stadt  Berlin

Lazarette  des  Arbeitshauses,
Hospital  und  Verpflegungsstation
  für  obdachlose  Kranke
der  Stadt  Berlin

Kaiserin  Auguste
Krankenhaus

Irrenanstalt  Herzberge  der  Stadt
Berlin

Viktoria-□
        <pb n="161" />
        Ort.

 

 

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmen-


Praktikanten.


 

Zerlin-Schöneberg

harlottenburg

eukölln

 

à)  Städtisches  Auguste  Viktoria-Krankenhaus


b)  Pathologische  Abteilung

dieses  Krankenhauses

Maison  de  santé

St.  Norbert-Krankenhaus

a)  Städtisches  Krankenhaus
Charlottenburg-Westend

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus,
Kirchstraße

Städtisches  Krankenhaus  für
Geburtshilfe,  Sophie-Charlottenstraße


S.  R.  Dr  Edel's  Heilanstalt  für
Gemüts-  und  Nervenkranke,
Berlinerstraße  17

Kaiserin  Auguste  Viktoria-Haus
zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit
  im  Deutschen
  Reiche,  Mollwitzstraße-Privatstraße


Privat-Krankenhaus  Hasenheide
80/87

Regierungsbezirk  Potsdam.

zeelitz

elzig
zerlin-Britz
#erlin--Lankwitz

zerlin-Lichterfelde

lerlin-Oberschöneweide


erlin-Pankow
erlin-Reinickendorf



 

Heilstätte  Beelitz

Vereinsheilstätte  Belzig

Kreiskrankenhaus

Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt
„Berolinum“

a)  Stubenrauch-Kreiskrankenhaus


b)  Pathologische  Abteilung
dieses  Krankenhauses

Königin  Elisabeth-Hospital

Gemeindekrankenhaus

a)  Krankenhaus  der  Gemeinden
Berlin-Reinickendorf,  Berlin-Tegel,
  Berlin-Wittenau  und
Berlin-Rosenthal

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

 

—  d  —

14

LUo#

#

S  ———

—

 

155

Ort.

—.—

 

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunepmen-



Praktikanten.


 

Berlin-Weißensee

Berlin-Wittenau

 

Brandenburg  a.  H.
Buch  b.  Berlin

Buckow  bei  Berlin

Cöpenick
Eberswalde

Grabowsee

bei  Oranienburg

Hermannswerder
bei  Potsdam

Hohenlychen

 

 

 

Kalkberge  (Mark)

Nauen
Nowawes
Potsdam

Sommerfeld  (Osthavelland)


 

 

 

 

Auguste  Viktoria-Krankenhaus
vom  Roten  Kreuz
Gemeinde-Säuglingskrankenhaus

Irren--  und  Idiotenanstalt  Dalldorf
  der  Stadt  Berlin
Städtisches  Krankenhaus
Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin
Hospital  der  Stadt  Berlin
a)  Krankenhaus  der  Stadt  Neukölln

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses
Kreiskrankenhaus
Krankenhaus  Auguste  Viktoria-Heim

Landesirrenanstalt
Volksheilstätte  vom  Roten  Kreuz
Grabowsee
Krankenhaus  Hermannswerder
(Hoffbauer-Stiftung)
Heilanstalten  vom  Roten  Kreuz
Hohenlychen:
Lungenheilstätte  für  Kinder,
  Heilstätte  für  knochenund
  gelenktuberkulöse  Kinder,
  Nachbehandlung  tuberkulöser
  Kinder,  Behandlung
  tuberkuloseverdächtiger
  Kinder,  Mittelstandssanatorium
  für  lungenkranke
  Frauen,  Allgemeines
  Krankenhaus,  Versuchsabteilung
  für  heliotherapeutische
  Behandlung
Rüdersdorfer  Verbandskrankenhaus

Cecilie-Kreiskrankenhaus
Oberlin-Kreiskrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
St.  Josephs-Krankenhaus
Waldhaus  Charlottenburg,
Kaiser  Wilhelm-Jubiläumsstiftung
  1913

 

9  —  –  —-.  —  ——-DS—

  dPd—

 

—  d  —  —  —
        <pb n="162" />
        Zahl  der
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Spandau  Städtisches  Krankenhaus  1
Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft  1
Wuhlgarten  bei  Berliner  Städtische  Anstalt  für
Biesdorf  Epileptische  4
Zehlendorf  „Haus  Schönow,“  Heilstätte  für
(Wannseebahn)  Nervenkranke  2
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  2
Cottbus  Neues  Städtisches  Krankenhaus
(Vereinigte  Städtische  und
Thiemsche  Heilanstalten)  4
Cottbuser  Stadt.  Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk.  Kolkwitz  1
witz
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1
Frankfurt  a.  O.  Städtisches  Krankenhaus  3
Diakonissenhaus  „Lutherstift“  1
Guben  Städtisches  Krankenhaus  1
Naëmi-Wilkestift,  Krankenhaus
und  evangelisch-lutherische
Diakonissenanstalt  1
Landsberg  a.  W.Landdesirrenanstalt  2
(Stadt)|]  Städtisches  Krankenhaus  1
Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
für  den  Gewerbebetrieb  der
Kaufleute,  Handelsleute  und
Apotheker  in  Berlin  1
Sonnenburg  Johanniter  -  Ordens=  Kranken-(Neumark)
  haus  1
Regierungsbezirk  Stettin.
Frauendorf  Kreiskrankenhaus  1
Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus  1
Pommern
Stettin  a)  Neues  Städtisches  Krankenhaus
  in  der  Apfelallee  8
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1
Kückenmühler  Anstalten  2
Kinderheil=  und  Diakonissen-Anstalt
  1

 

 

156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
kn-Stettin
  Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  Frauenklinik  1
Stettin--Neutorney!Diakonissen-  und  Krankenhaus
  „Bethanien“  2
Treptow  a.  R.  Provinzial-Heilanstalt  2
Uckermünde  Provinzial-Heilanstalt  2
Regierungsbezirk  Köslin.
Köslin  Kaiser  Wilhelm-Krankenhaus  v
Lauenburg  in  Provinzial-Heilanstalt  3
Pommern
Polzin  Johanniter-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Stralsund.
Stralsund  Städtisches  Krankenhaus  2
Provinzial-Heilanstalt  2
Regierungsbezirk  Posen.

Kgl.  Forst  bei  Kronprinz  Wilhelm-Volksheil-Obornik
  stätte  1

Kosten  Provinzial-Irren-  und  Idiotenanstalt
  1
Obrawalde  Provinzial.-  Irrenanstalt  1
Owinsk  Provinzial-Irrenanstalt  1

Posen  Provinzial-Frauenklinik  und
Hebammenlehranstalt  1
a)  Städtisches  Krankenhaus  5

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

Evangelische  Diakonissen-Krankenanstalt
  3

Krankenhaus  der  Barmherzigen
Schwestern  1

Krankenhaus  St.  Maria--Elisabeth-Stift
  1

Jüdisches  Krankenhaus  Abraham

  und  Henriette  Rohr-Stiftung
  1

Königliches  Hygienisches  Institut
  2
        <pb n="163" />
        Ort.

 

7t———.üfx——.

 

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Bromberg.

Bromberg

Dziekanka
Gnesen
Hohensalza
Mühlthal

 

Giese-Rafalski-Stiftung
konissenanstalt)
Provinzial-Irrenanstalt
Krankenhaus  Bethesda
Kreiskrankenhaus
Kronprinzessin  Cecilie-Heilstätte
für  weibliche  Lungenkranke

(Dia-Regierungsbezirk

  Breslau.

Breslau

Brieg

Freiburg  i.  Schl.

Görbersdorf

Leubus

Nimptsch
Scheibe

 

Krankenhospital  zu  Allerheiligen

Wenzel-Hanckesches  Krankenhaus

Städtische  Heilanstalt  für
Nerven-  und  Gemütskranke

Krankenhaus  der  Landesversicherungsanstalt
  Schlesien

Evangelisch--lutherische  Diakonissenanstalt
  Bethanien

Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder

Mutterhaus  der  Grauen
Schwestern  und  St.  Josef-Krankenhaus


Krankenhaus  der  Elisabethinerinnen


St.  Georgs-Krankenhaus

Augusta-Hospital

Israelitische  Krankenverpflegungsanstalt


Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  Frauenklinik

Städtisches  Säuglingsheim

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Dr  Brehmersche  Heilanstalten

Dr  Weicker's  Volkssanatorium
„Krankenheim“

Provinzial--Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Barmherziges  Krankenstift

Zahlder
anzunehmen-


raktianten.


—  —  #

 

—

00  □S  □  OS%

—..

 

——  r—  S  —□  #o—  S

157

 

 

 

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Liegnitz.

Birkenhof  (Gutsbez.
  Baumgarten)


Bunzlau

Görlitz
Hirschberg
Hohenwiese
Landeshut

Liegnitz

Lüben  i.  Schl.

Nieder  Schreiberhau


Plagwitz  a.  Bober

Schmiedeberg

(Riesengeb.)
Warmbrunn

 

Privat-Nervenheilanstalt  Birkenhof

  bei  Greiffenberg  (Schles.)

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Stadtkrankenhaus

Dr  Kahlbaums  Heilanstalt  für
Nerven-  und  Geisteskranke

Stadtkrankenhaus

Genesungsheim

Kaiserin  Auguste  Viktoria-Volksheilstätte


Städtisches  Krankenhaus  und
Kreißler-Stiftung  (beides  verbunden)


Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Heilstätte  Moltkefels  der  Pensionskasse
  für  die  Arbeiter  der

Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Genesungsheim

St.  Hedwigs-Krankenhaus

Regierungsbezirk  Oppeln.

Beuthen  O.-Schl.,
Bielschowitz,
Kattowitz,  Knurow,
  Königs-=hütte,
  Laurahütte,
  Myslowitz,
  Orzesche,
Rudahammer,
Rybnik,  Rydultau,
  Tarnowitz,
Zabrze

Beuthen  O.Schl.

 

13  Knappschaftslazarette  in  den
nebenstehend  angegebenen
Orten,  sowie  eine  Augenheilanstalt
  und  eine  Ohrenheilanstalt
  in  Kattowitz

 

 

 

 

 

Königliches  Hygienisches  Intitut


Städtisches  Krankenhaus
3

Zahl  der
anzunehmen=



Praktikanten.


O##dids

——  —

—  O-#

 

 

—  —
        <pb n="164" />
        Ort.  Name  der  Anstalt.  srehnen
Prakti
kanten
Beuthen  O.  Schl.  Krüppelheim  zum  hl.  Geist  1
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Königshütte  Städtisches  Krankenhaus  1
O.  Schl.
Kreuzburg  O.  Schl.]  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Loslau  Volksheilstätte  für  Lungenkranke
Lublinitz  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Oppeln  Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  Frauenklinik  1
"  St.  Adalbert-Hospital  1
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  1
Rybnik  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  1
Tost  O.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Zabrze  O.  Schl.  Auguste  Viktoria-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Magdeburg.
Aschersleben  Städtisches  Krankenhaus  1
Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2
Magdeburg  Städtisches  Krankenhaus  Altstadt
  8
a)  Städtisches  Krankenhaus
Sudenburg  7
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1
Kahlenberg-Stiftung  1
Landes---Frauenklinik  1
Quedlinburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Salzwedel  Kreiskrankenhaus  1
Uchtspringe  Landes-Heilanstalt  2
Wernigerode  Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Merseburg.
Altscherbitz  Landes-Heilanstalt  2
Carlsfeld  Asyl  Carlsfeld  1
bei  Brehna
Halle  a.  S.  Bergmannstrost  6
"  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2

58

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

K
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  urn
Praktikanten.

Halle  a.  S.  Evang.  Diakonissenhaus  3
Privat-Krankenanstalt  Weidenplan
  1
Privatklinik  für  orthopädische
Chirurgie  und  Krüppel-Heilund
  Bildungsanstalt  für  den.
Regierungsbezirk  Merseburg  1
Hohenmölsen  Knappschaftskrankenhaus  1
Merseburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus
Lauchhammer  1
Nietleben  b.  Halle  Landes-Heilanstalt  2
a.  S.
Schkeuditz  Unfall-Nervenheilanstalt  „Bergmannswohl“
  1
Zeitz  Städtisches  Krankenhaus  2
Regierungsbezirk  Erfurt.
Bleicherode  Wilhelm  und  Auguste  Viktoria-Krankenhaus
  1
Erfurt  Städtisches  Krankenhaus  3
"  Katholisches  Krankenhaus  1
Mühlhausen  Städtisches  Krankenhaus  1
(Thür.)
Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus  1
Pfafferode  Landes-Heilanstalt  2
b.  Mühlhausen
(Thür.)
Regierungsbezirk  Schleswig.
Altona  a)  Städtisches  Krankenhaus  10
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses  1
"  Altonaer  Kinderhospital  1
Krankenhaus  und  Kinderhospital
der  Diakonissenanstalt  1
Flensburg  Diakonissenanstalt  2
St.  Franziskus-Krankenhaus  1
Kiel  a)  Städtische  Krankenanstalt  4
b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieser  Krankenanstalt
Anschar-Krankenhaus  2
        <pb n="165" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzu-Inehmen-




Praktikanten.


 

Kiel

Neumünster
Neustadt  i.  Holst.

Rendsburg
Schleswig

Wandsbek

 

Chirurgische  Privatheilanstalt
des  Dr  Neuber

Städtisches  Krankenhaus

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Hannover.

Hannover

Hannover-Linden

Marienwerder
Gutsbez.

 

a)  Städtisches  Krankenhaus  I

b)  Pathologisches  und  bakteriologisches
  Institut  dieses  Krankenhauses


Henriettenstift
Clementinenhaus
Kinderheilanstalt
Provinzial-Hebammenlehranstalt

Krankenhaus  II  der  Stadt
Hannover
Stadtkrankenhaus  Siloah
Lungenheilstätte  Heidehaus  bei
Hannover

Regierungsbezirk  Hildesheim.

Goslar
Hildesheim

St.  Andreasberg

 

Vereinskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

St.  Bernwards-Krankenhaus

Provinzial-Heil,  und  Pflegeanstalt


Heilstätte  Glückauf

Heilstätte  Oderberg-Gebhardsheim


Regierungsbezirk  Lüneburg.

Celle

Harburg
Ilten

Provinzial-Hebammenlehranstalt


Städtisches  Krankenhaus

Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Gemütskranke

 

 

 

——  ——  ———————.

#o  —

—  —S  cci—  —

—

2

159

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
anzu-Ort.

  Name  der  Anstalt.

Praktikanten.



Lüneburg  Städtisches  Krnkenhaus  2

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Regierungsbezirk  Stade.
Hammersbeck  bei  Kreiskrankenhaus  1
Blumenthal
(Hann.)
Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Osnabrück.

Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  2
Marienhospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
s  -  Provinzial-  Hebammenlehranstalt
  1
Regierungsbezirk  Münster.

Buer  (Westf.)  St.  Marien-Hospital  1
Hövel  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1
Münster  (Westf.),  Clemens-Hospital,  Städtisches

Krankenhaus  4
St.  Franziskus-Hospital  1
Evangelisches  Krankenhaus
.  Johannisstift  1
Orthopädische  Heilanstalt
„Hüffer-Stiftung“  2
Provinzial-Heilanstalt  1
Recklinghausen  Prosper-Hospital  1
"  Knappschaftskrankenhaus  II  3
Recklinghausen-  Elisabethstift  1
Süd
Regierungsbezirk  Minden.
Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2
St.  Franziskus-Hospital  1
Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  Anstalten
  8
Giütersloh  Provinzial-Heilanstalt  1
        <pb n="166" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

13ahl  der

anzunehmen=




Praktikanten.


 

Lippspringe

Minden  (Westf.)
Oeynhausen
Paderborn

 

Lungen  Heilstätte  1  und  II,
Auguste  Viktoria-Stift

Städtisches  Krankenhaus

Johanniter-Hospital

Landeshospital

St.  Vincenz-Krankenhaus

Provinzial-Hebammenlehranstalt


Regierungsbezirk  Arnsberg.

Aplerbeck
Ambrock
Beringhausen

Bochum

Castrop
Dortmund

Eickelborn
Gelsenkirchen

Hagen

Hamm

 

Provinzial-Heilanstalt

Märkische  Volksheilstätte

Auguste  Viktoria-Knappschafts-Heilstätte


Augusta-Krankenanstalt

Elisabeth-Hospital

Bergmannsheil
hausen

St.  Josefs-Hospital

Provinzial-Hebammenlehranstalt


Kath.  St.  Rochus-Hospital

a)  Luisenhospital  —  Städtisches
Krankenhaus  —

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Hospitals

Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder

St.  Johannishospital

Städtisches  Wöchnerinnenheim
Dudenstift

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Katholisches  Krankenhaus
„Marienhospital"

Evangelisches  Krankenhaus

Knappschafts-Krankenhaus  I

Institut  für  Hygiene  und  Bak.
teriologie

Städtisches  Krankenhaus

St.  Josephs-Hospital

St.  Marien-Hospital

Städtisches  Krankenhaus

in  Wiemel-——

  —

 

—  ——  dt  coco  —

—  co  —

 

——  F##  S  DV  00

160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gehte
Ort.  Name  der  Anstalt.,
Prakikanlten.

Haspe  Katholisches  Krankenhaus  zum
heiligen  Geist  1
Hellersen  Volksheilstätte  Hellersen
bei  Lüdenscheid  1
Herne  St.  Marienhospital  1
"  Evangelisches  Krankenhaus  1
Hörde  Evangelisches  Krankenhaus
Bethanien  1
"  St.  Josephs-Hospital  1
Langendreer  Gemeindekrankenhaus  1
Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
Niedermarsberg  Provinzial-Heilanstalt  1
Siegen  Städtisches  Krankenhaus  1
Warstein  Provinzial-Heilanstalt  1
Witten  Evangelisches  Diakonissenhaus
der  Grafschaft  Mark  2
Marienhospital  1
Regierungsbezirk  Cassel.
Cassel  Landkrankenhaus  4
"  Hessisches  Diakonissenhaus  1
Krankenhaus  vom  Roten  Kreuz  1
Marienkrankenhaus  1
Fulda  Landkrankenhaus  3
Haina  Landeshospital  2
Hanau  Landkrankenhaus  2
St.  Vincenz-Krankenhaus  1
Hersfeld  Landkrankenhaus  1
Marburg  Landesheilanstalt  2
Melsungen  Heilstätte  Stadtwald  1
Merxhausen  Landeshospital  2
Oberkaufungen  Heilstätte  1
Regierungsbezirk  Wiesbaden.
Eichberg  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  1
Frankfurt  a.  M.  JStädtisches  Krankenhaus
Sachsenhausen  30
Anstalt  für  Irre  und  Epileptische
  3
Städtisches  Siechenhaus  2
Hospital  zum  heiligen  Geist  6
Bürgerhospital  2
        <pb n="167" />
        —..  —-m—

 

 

Ort.

 

 

Frankfurt  a.  M.

Herborn

Höchst  a.  M.
Bad  Hombumg
v

.  d.  H.
Ruppertshain
im  Taunus

Weilmünster
Wiesbaden

 

Dr  Senckenbergisches  pathologisch-anatomisches
  Institut
Marien-Krankenhaus
Krankenhaus  der  israelitischen
Gemeinde
Königliches  Institut  für  experimentelle
  Therapie
Städtisches  Hygienisches  Institut
Neurologisches  Institut
Privatkrankenanstalt  für  Zuckerkranke
  und  düätetische  Heilbehandlung
  von  Sanitätsrat
Dr.  Lampé
Landes  Heil=  und  Pflegeanstalt
Städtisches  Krankenhaus
Allgemeines  Krankenhaus

Lungenheilstätte

Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt

a)  Städtisches  Krankenhaus

b)  Pathologische  Abteilung  dieses
Krankenhauses

St.  Josephs-Hospital

Diakonissenhaus  Paulinenstift

Augenheilanstalt  für  Arme

Regierungsbezirk  Coblenz.

Ahrweiler
Andernach
Bendorf
Coblenz

Kreuznach

 

Dr  von  Ehrenwall'sche  Kuranstalt
  für  Nerven-  und  Gemütskranke


Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Departemental-Frrenpflegeanstalt
  St.  Thomas

Dr  Erlenmeyersche  Anstalt  für
Gemüts-  und  Nervenkranke

Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder

Städtisches  Hospital

Zentralkrankenhaus  des
II.  Rheinischen  Diakonissen-Mutterhauses


Gaco  u—

——-—  —J—  –  —

 

do  —  —  —  de  —

 

 

 

 

 

 

 

 

..

 

 

 

 

 

 

Zahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Prakti
kanten
Kreuznach  Krankenhaus  St.  Marien-Wörth..1
Waldbreitbach  Volksheilstätte  für  weibliche
Lungenkranke  1
Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Barmen  Städtisches  Krankenhaus  5
"  St.  Petrus-Krankenhaus  1
Bedburg-Hau  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Crefeld  Allgem.  städtisches  Krankenhaus
"  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Duisburg  Tiei#nenk##en,  evangeis
  1
"  St.  Vincenz-Krankenhaus  3
Djigdurg  hoch  Krankenhaus  Bethesda  2
el
Duisburg-Laar  St.  Josephs-Hospital  2
MeiderichSt.  Elisabeth-Hospital  1

 

 

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Düsseldorf
  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Düsseldorf

 

Allgemeine  städtische  Kranken.

anstalten:

Chirurgische  Klinik  mit  äußerer
Infektionsabteilung

Medizinische  Klinik

Klinik  für  Haut-  und  Geschlechtskrankheiten


Klinik  für  Augenkrankheiten

Klinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkrankheiten

Geburtshilfliche  und  Frauenklinik


Klinik  für  Kinderkrankheiten
mit  inneren  Infektionsabteilungen


Institut  für  allgemeine  Pathologie,
  pathologische  Anatomie
  und  Bakteriologie

Biochemisches  Institut

Marienhospital

Evangelisches  Krankenhaus

Maria  Theresia-Hospital  (Karmelitessenkloster)
        <pb n="168" />
        Ort.  Name  der  Anstalt.  srehnen—
Praktikanten.


Düsseldorf-Gra.  Provinzial-Heil-  und  Pflegefenberg
  anstalt  3
Düsseldorf-Heerdt  Krankenhaus  der  Dominikanerinnen
  1
Rath  Augusta-Krankenhaus  1
Elberfeld  Städtisches  Koankenhaus  5
"  St.  Josephs-Hospital,  katholissh
Hospital  vom  Roten  Kreuz  1
Bethesda-Krankenhaus,  evangelisch
  1
Provinzial-Hebammenlehranstalt
  1
Essen  (Ruhr)  Städtische  Krankenanstalten  7
"  Evangelisches  Krankenhaus,
Huyssen-Stiftung  3
Fried.  Kruppsches  Krankenhaus  3
Kathol.  Elisabeth-Krankenhaus
der  Barmherzigen  Schwestern  3
Galkhausen  Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt
  3
Hamborn  St.  Johannes-Hospital  2
Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-Stiftung“
  1
Holsterhausen  Heilstätte  1
Homberg  (Rhein)  St.  Johannis-Stift  1
Johannisthal  bei  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Süchteln
  anstalt  2
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evangelisch
  1
Leichlingen  Heilstätte  Roderbirken  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr)Evangelisches  Krankenhaus  2
St.  Marien-Hospital  2
Städtische  Augenheilanstalt
(Leonhard  Stinnes-Stiftung
München-Gladbach  Katholisches  Krankenhaus  mit
Lungenheilstätte  Franziskushaus
  Windberg  3
Neuß  Städtisches  Krankenhaus  1
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
"  St.  Josephs-Hospital  1
Ohligs  Städtisches  Krankenhaus
(Wilhelm-Augusta-Stiftung)  1

162

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cöln

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgerhospital
Augusta-Hospital
Pathologisch=  anatomische  Abteilung
  des  Augustahospitals
Krankenanstalt  Lindenburg
Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
Kinderhospital
Augenheilanstalt
Provinzial-Hebammenlehranstalt

Städtisches  bakteriologisches  Laboratorium
  bei  dem  Augustahospital!

Physiologisches
Stadt  Cöln
St.  Marien-Hospital
St.  Vincenz-Haus
Evangelisches  Krankenhaus
in  Cöln-Lindenthal

Institut  der

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  s
Prakti-I
  kanten.
NRenmscheid  Städtische  Krankenanstalten
(Kaiser  Wilhelm-Auguste-Viktoria-Stiftung)
  3
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  2
Ronsdorf  Lungenheilstätte  1
Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
BViersen  Allgemeines  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Cöln.
Beuel  St.  Joseph-Hospital  2
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3
"  St.  Johannis--Hospital  3
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
St.  Marien-Hospital  am  Venuss
  berg  2
Herz  Jesu-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflege-D
  anstalt  2
Dr  Hertz'sche  Privat-Heil-  und
Pflegeanstalt  1

 

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln
vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:
        <pb n="169" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

gahlder
anzunedmen-


Praktikanten.


 

Cöln

Pütchen
Rosbach  a.  d.  Sieg

 

St.  Antonius-Krankenhaus  in
Cöln-Bayenthal

Hospital  in  Cöln-Deutz

St.  Franziskus-Hospital  in  Cöln-Ehrenfeld


Israelitisches  Asyl  (Krankenabteilung)
  in  Cöln-Ehrenfeld

St.  Joseph-Hospital  in  Cöln-Kalk

Evangelisches  Krankenhaus
in  Cöln-Kalk

Alexianer-Krankenhaus  in  Cöln-Lindenthal


St.  Vincenz-Hospital  in  Cölnippes


Städtisches  Krankenhaus  in
Cöln-Mülheim  Rh.
Dreikönigenhospital  in  Cöln-Mülheim
  Rh.
Heilanstalt  für  Nerven=  und
Gemütskranke
Stadtcölnische  Auguste  Viktoria-Stiftung
  (Volksheilstätte)

Regierungsbezirk  Trier.

Dillingen
Merzig
Neunkirchen

Quierschied
Saarbrücken

Sonnenberg
Sulzbach
Trier

 

Knappschaftslazarett  der  Dillinger
  Hüttenwerke

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Knappschaftslazarett

Knappschaftskrankenhaus

Neues  Krankenhaus  der  Hospitalstiftung


Krankenhaus  des  Knappschaftsvereins
  der  Burbacher  Hütte
Königl.  Institut  für  Hygiene
und  Infektionskrankheiten
Dr  Schoenemann's  Privat-Augenheilanstalt

Lungenheilstätte
Knappschaftslazarett
Krankenhaus  der  Vereinigten
Hospitien
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder

 

 

 

 

—  —  d  d

——————

——ss————.——.z.—.—.————————

163

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.

 

Name  der  Anstalt.

Hahlder

anzunehmen-


Praktikanten.


 

Völklingen

 

Knappschaftskrankenhaus

Krankenhaus  der  Krankenkasse
der  Röchling'schen  Eisen-  und
Stahlwerke

Regierungsbezirk  Aachen.

Aachen

Aachen-Burtscheid
Bardenberg
Düren

 

Mariahilf-Hospital

a)  Elisabeth-Krankenhaus

b)  Pathologisch-anatomische  Abteilung
  dieses  Krankenhauses

Luisenhospital

Forster  Krankenhaus

Marienhospital

Laapschaftlazarett

Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Sigmaringen.

Sigmaringen

Fürst  Karl-Landesspital

II.  Königreich  Bayern.

Uchdorf
Amberg
Ansbach

Aschaffenburg
Augsburg

Bamberg
Bayreuth

Bischofsgrün
Deggendorf

 

Distriktskrankenhaus
Marienspital
Kreis-Irrenanstalt  Ansbach
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Dr  Mayrs  Augenheilanstalt
Allgemeines  Krankenhaus
Heil-  u.  Pflegeanstalt  St.  Getreu
Städtisches  Krankenhaus
Dr  Würzburgers  Kuranstalten:
1.  Sanatoriim  „Herzoghöhe“
  für  Gemütskranke
2.  Kurhaus  „Mainschloß“
für  Nervenkranke  und  Erholungsbedürftige

Oberfr.  Heil-  und  Pflegeanstalt
Lungenheilstätte  Bischofsgrün
Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Niederbayern

 

 

2

dV  Do

-  d  D  DO

252
———
□#

4—5

#—

—
        <pb n="170" />
        Zahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Ebenhausen  Sanatorium  und  Kurheim
Ebenhausen  1
Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und  Pflege-München)
  anstalt  Eglfing  bei  München
Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für
männliche  Lungenkranke  1
Erlangen  K.  bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
I.  Kreis=  Irrenanstalt  von  Mittelfranken
  2
Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  2
Kreis-Kranken-  und  Pflegeanstalt.3—4
Freising  Städtisches  Krankenhaus  1
Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
Stadtwald)
Gabersee  Oberbayerische  Heil.  u.  Pflegeanstalt
  Gabersee  1
Georgenssmünd  Sanatorium  für  chirurgische
und  Lungentuberkulose  in
einem  Haushalt  betrieben
mit  dem  Gemeindekrankenhause
  Georgensgmünd  1
Haar  Oberbayerische  Heil=  u.  Pflegeanstalt
  Haar  2
Hausham  Knappschaftskrankenhaus
Hausham  1
Hausstein,  Ge.  Sanatorium  auf  dem  Hausstein  1
meinde  Nadling,
B.-A.  Deggendorf
Hof  Städtisches  Krankenhaus  1
Homburg  (Pfalz)  Heil=  und  Pflegeanstalt  2
Immenstadt  Distriktskrankenhaus  Immenstadt  1
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  2
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
Kempten  Distriktsspital  2
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Klingenmünster  Heil-  und  Pflegeanstalt  4—5
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1
Landsberg  Städtisches  und  Distriktskrankenhaus
  1
Landshut  Staͤdtij  ches  Krankenhaus  Landsjut
  1

 

164

 

 

 

 

 

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  .
anten.
Lohr  Luitpoldheim  1
"  eil-  u.  Pflegeanstalt  Lohr  a.M.
dunhasen  tädtisches  Krankenhaus  4
a.  Rh.
München  K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
K.  Hebammenschule  1
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  l.  J.  J32
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  r.  J.  10
Pathologisches  Institut  des
Städtischen  Krankenhauses
München  r.  J.  2
Städtisches  Krankenhaus,
München--Schwabing
"  a)  Chirurgische  Abteilung  5
b)  I.  arbinssce  Abteilung  6
I)  II.  medizinische  Abteilun
"  d)  Abteilung  für  Haut-  und
Geschlechtskranke  1
e)  Kinderabteilung  2
f)  Prosektur  2
(Enmyhen-  Krankenanstalt  des  III.  Ordens
urg)
(HarlachingerK.  orthopädische  Klinik  bei  der
str.  12)  Landesanstalt  für  krüppelhafte
  Kinder  tn  München  2
Krankenpflegerinnen-  und  Heilanstalt
  des  Bayerischen  Frauenvereins
  vom  Roten  Kreuz  2
Säuglingsheim  München  1
(Fürsten-  Nervenheilanstalt  Neufriedenriederstr.)
  heim  1
München  (Herzog  Schlössersche  Augenheilanstalt  1
Wilhelmstr.  19)
München  Kuranstalt  Neuwittelsbach
(Romanstr.  11)
München  Maria  Ludwig  Ferdinand-An-(Winthirstr.
  24)  stalt
München  (Hu-  Chirurgische  Heilanstalt  von
bertusstr.  30)  Dr  Krecke  1
München  Carolinum,  Privatklinik  von
(Mandlstr.  2)  Dr  Heldrich  1
        <pb n="171" />
        165

 

 

 

 

—  ",;“ee  —  ablder
anzu-  anzu
Ort.  Name  der  Anstalt.  ehen-  Ort.  Name  der  Anstalt.
Prakti=  «  FAMkanten.
  anten.
.  Krankenhaus  der  barmherzigen
Neuburg  a.  D  aulenh  1  h  “  Q„  III.  Königreich  Sachsen.
Krankenanstalt  der  Elisabethinc-  #  Arnsdorf  Landesheil-  und  Pflegeanstalt
rinnen  Arnsdorf  4
Neustadt  a.  H.  Städtisches  Krankenhaus  Abertsberg  Volksheilstätte  für  Lungenkranke
Hetzelstift  1-  (Männer)  1
Nürnberg  Städtisches  Krankenhaus  14  Aue  Heilanstalt  Aue  1
Pathologisches  Institut  des  all—  Bautzen  Stadtkrankenhaus  2
gemeinen  Städtischen  Kran—  Carolagrün  Volksheilstätte  für  Lungenkranke
kenhauses  1  (Frauen)  1
Cnopf'sches  Kinderspital,  E.  V.2  Chemnitz  Stadtkrankenhaus  bis  zu  8
.  Maximilians-Augenheilanstalt  1  3r  Städtische  Nervenheilanstalt  2
Pasing  Distriktskrankenhaus  für  den  1  nr  Pathologischhygienisches  Institust  6
Distrikt  München  l.  J.  1  "  Landes-Erziehungsanstalt  für
Passau  Städtisches  Krankenhaus  1  Blinde  und  für  schwachsinnige
Pirmasens  Städtisches  Krankenhaus  2  Kinder  1
Regensburg  Katholisches  Krankenhaus  1—2  Dösen  Landesheil-  und  Pflegeanstalt
Rosenheim  Städtisches  Krankenhaus  1  Dösen  2
Rothenburg  o.  T.Städtisches  Spital  1  Dohna  ohanniter-Krankenhaus  1
Schweinfurt  Städtisches  Krankenhaus  1  Dresden  #0b  Frauenklinik  und  Heb-Speyer
  Bürgerhospital  »»  1  ammenlehranstalt  6
"  Krankenhaus  der  Diakonissen-  3r  Stadtkrankenhaus  Friedrichstadt  15
anstalt  1  Z  Pathologisch  anatomische  Ab-Stadtamhof
  Distriktskrankenhaus  Stadtamhof  1  teilung  des  Stadtkranken-Straubing
  Krankenhaus  der  barmherzigen  |  hauses  Friedrichstadt  3
Brüder  und  Elisabethine—  «  StadtkrankenhausJohannstadt10
rinnen  1—2  Pathologisch-anatomische  Abtei-Tegernsee
  Distriktskrankenhaus  1  lung  des  Stadtkrankenhauses
Weiden  i.  O  Städtisches  Krankenhaus  1  Johannstadt  2
Weilheim  Städtisches  Krankenhaus  1  Städtische  Heil,  und  Pfflege-Werneck
  Kreis-Irrenanstalt  2  anstalt  (Irrenabteilung)  2
Würzburg  Juliusspital,  Medizinische  Ab—  Carolahaus  3
teilung  8—9  Z  Krankenhaus  der  evangelisch-Juliusspital,
  Abteilung  für  Haut-  lutherischen  Diakonissenanstalt!
und  Geschlechtskrankheiten  ,  Kinderheilanstalt  3
Juliusspital,  Chirurgische  Ab-  Dresden.Trachen.  Maria  Anna.Kinderhospital  1
teilung  7  berge
Juliusspital,  Medizinische  Kin-  Dresden  Zentralstelle  für  öffentliche  Gederabteilung
  und  Univer-  sundheitspflege  2
sitäts-Poliklinik  für  Kinder—  Städtisches  Säuglingsheim  1—2
krankheiten  1  Sanitätsrat  Dr  Schanz  ortho-K.
  Bakteriologische  Unter—  pädische  Heilanstalt  1
suchungsanstalt  1  Bad  Elster  Sanatorium  des  Sanitätsrats
Dr  Köhler  1
        <pb n="172" />
        Bahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  een
·  Praktikanten.

Freiberg  Krankenhaus  1
Gottleuba.  Heilstätte  bei  Gottleuba  2
Großschweidnitz,  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke  2
Hochweitzschen  Landes·  Heil·  und  Pflegeanstalt
für  Epileptische  zu  Hochweitzschen
  2
Heilstätte  Hohwald#Heilstätte  Hohwald  2
Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig1—2
"  Diakonissenhaus  und  Poliklini!
Kinderkrankenhaus  und  Poliklinik
  4—6
Städtisches  Krankenhaus
St.  Georg  8
Leipzig·  Thonberg  JIrren·  Heil·  und  Pflegeanstalt  1
Meißen  Stadtkrankenhaus  1
"  Ländliches  Bezirkskrankenhaus  2
Neu  Coswig  Lindenhof,  Privatirrenanstalt  1
Plauen  Stadtkrankenhaus  5
Rabenstein  Bezirkskrankenhaus  der  Amtshauptmannschaft
  Chemnitz  1
Bad  Reiboldsgrün  Lungenheilanstalt  1—2
Riesa  Stadtkrankenhaus  1
Sonnenstein  Landes.,  Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke  2
Untergöltzsch  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke  zu  Untergöltzsch
  2
Wurzen  Stadtkrankenhaus  1
Zittau  Stadtkrankenhaus  1—2
Zwickau  Kgl.  Krankenstift  Zwickau  5
"  Pathologisch-bakteriologisches
Institut  des  Kgl.  Krankenstifts  1
Stadtkrankenhaus  1—2
Dr  Gaugele's  Anstalt  für
Orthopädie,  Heilgymnastik
und  Massage  1
Zwickau-Marien.  Krüppelheim  1
thal
IV.  Königreich  Württemberg.
Biberach  Bezirkskrankenhaus  1
Böblingen  Bezirkskrankenhaus  1

166

 

 

|

 

 

 

 

Sahlder= 



 

ried

anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Bolsternang  (Ge.Lungenheilstätte  Überruh  2
meinde  Großholzleute
  im
Allgäu)
Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1
Freudenstadt  Bezirkskrankenhaus  Freudenstadt  1
Gmünd  Städtisches  Hospital  zum  heiligen
  Geist  1
Gaöppingen  Bezirkskrankenhaus  Göppingens
.  Heil-  und  Pflegeanstalt  Christofsba
  1
Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johanniter-Kinderkrankenhaus
  und
Pflegeanstalt  für  weibliche  erwachsene
  Schwachsinnige  2
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1
Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2
Kennenburg  Heilanstalt  1
(Gemeinde  Eßlingen)

Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  2
Pfullingen  Geheimer  Hofrat  Dr  Flamm'sche
Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt
  für  psychisch  Kranke  2
Plochingen  Johanniterkrankenhaus  Ploa.
  Neckar  chingen  1
Ravensburg  Elisabethen·  Krankenhaus  1
Reichenberg  Heilstätte  für  männliche  Lungenkranke
  Wilhelmsheim  2
Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Rottenmünster  Heil-  und  Pflegeanstalt,  Privat=Irrenanstalt
  Rottenmünster  1
Schloß  Hornegg  JSanatorium  Schloß  Hornegg  1
(Gemeinde  Gundelsheim)

Schömberg  Sanatorium  Schömberg,
G.m.  b.  H.  1
,  Eisenbahn.Wolksheilstätte  Charlottenhöhe  1
station  Calmbach
Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungenkranke,
  G.  m.  b.  H.  1
Schussenried  Königliche  Heilanstalt  Schussen- 



1
        <pb n="173" />
        167

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  *
anzu-  anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  een  Ort  Name  der  Anstalt.  H#-Prakti
  Praktikanten
  kanten.
Stetten  i.  R.  Heil-  u.  Pflegeanstalt  f.  Schwach-  St.  Blasien  Erholungsheim  Friedrichshaus  1
sinnige  und  Epileptische  1  Sanatorium  St.  Blasien
Stuttgart  Katharinenhospital  9  G.  m.  b.  H.  1
"  Bürgerhospital  Stuttgart  2  Emmendingen  Heil-  und  Pflegeanstalt  Emmen-Marienhospital
  3  dingen  4
Karl  Olga-Krankenhaus  2  Städtisches  Krankenhaus  1
Ludwigsspital  Charlottenhilfe“  /  2  Engen  Städtisches  Spital  Engen  1
Olgaheilanstalt  (für  Kinder,  Freiburg  Freiburger  Diakonissenhaus  2
Lehrlinge  und  jugendliche  #  "  Krankenhaus  St.  Josef  2
Arbeiter)  2  Heidelberg  Orthopädisch-chirurgische  Heil-Augenheilanstalt
  für  Unbemit-  anstalt  und  Krüppel-Heiltelte
  resp.  Privataugenheil-  und  Erziehungsanstalt,  hieranstalt
  des  Hofrats  Dr  Distleer.  mit  verbunden  Sanatorium
Privataugenheilanstalt  Char-  Solbad  Rappenau  3
lottenverein  für  arme  Augen-  Karlsruhe  Neues  St.  Vinzentiuskrankenkranke
  1  haus  2
Charlottenheilanstalt  für  Augen-  Ludwig  Wilhelm-Krankenheim  2
kranke  1  Städtisches  Krankenhaus  6
Königliche  Landeshebammen-  Städtisches  Krankenhaus,  Proschule
  1  sektur  (pathologisch--bakterio-Hygienisches
  Laboratorium  des  logisches  Institut)  1
Medizinalkollegiums  1  "  Evangelische  Diakonissenanstalt  2
Stuttgarter  Säuglingsheim  Konstanz  Stadtspital  3
(Säuglingsheilstätte)  Einge—  Dr  Büdingens  Sanatorium
tragener  Verein  1  (Konstanzerhof)  1
Krankenanstalten  der  Evange-  Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
lischen  Diakonissenanstalt  3  Lörrach  Spital  Lörrach  1
Stuttgart--Cann.  Städtisches  Krankenhaus  Stutt-  Mannheim  Städtische  Krankenanstalten  10
statt  gart-Cannstatt  (bisher  Be-  "  Diakonissenhaus  1
zirkskrankenhaus  Cannstatt)  4  Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Fried-Tuttlingen
  Bezirkskrankenhaus  1  richsheim  und  Luisenheim  4
Ulm  Städtisches  Krankenhaus  4  Nordrach-Colonie  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1
Waiblingen  Bezirkskrankenhaus  1  Oberweiler  (Amt  Friedrich-Hilda-Genesungshei
Weinsberg  Königliche  Heilanstalt  Weinsberg  Müllheim)
Weissenau  Königliche  Heilanstalt  Weissenaat  Offenburg  Krankenhaus  1
Winnental  Königliche  Heilanstalt  Winnental  Pforzheim  Städtisches  Krankenhaus  5
Zwiefalten  Königliche  Heilanstalt  Zwiefalten)  4  "  Kinderspital  Siloah  und  Evan-.;
  g  eli  6  W“  s  henst  2
ç  )  "  Heil=  u.  Pflegeanstalt  Pforzheim
V.  Großherzogtum  Naden.  1  Radolfzell  Krankenhaus  Radolfzell  nebst
Achern  Heil-  und  Pflegeanstalt  Jllenauas  Pfründnerhaus  1
Baden  Städtisches  Krankenhaus  1  Rastatt  Bürgerspital  1
St.  Blasien  Bezirksspital  1  Gemeinde  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
"  Sanatorium  Luisenheim  1II  Reichenau  Konstanz  2
        <pb n="174" />
        Ort.  Name  der  Anstalt.  ee
Prakti
kanten

Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1

Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1

Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2

UÜberlingen  Städtisches  Krankenhaus  1

a.  Bodensee

Villingen  Friedrich-Krankenhaus  1

Waldshut  Städtisches  Krankenhaus  1

Wiesloch  Heil.  und  Pflegeanstalt  Wiesloch!

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey  Kreiskrankenhaus  1
"  Großherzogliche  Landes-Heilund
  Pflegeanstalt  1
Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—3
"  Diakonissenhaus  „Elisabethenstift“
  2
Ernst  Ludwig-Heilanstalt  1
Eberstadt  bei  Provinzial-Pflegeanstalt  der
Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1

Friedberg  Bürgerhospital  1

Gießen  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt

Goddelau  Großherzogliche  Landes-Heilund

  Pflegeanstalt  „Philippshospital“
  4
Heppenheim  a.  d.  L.roßbherzogliche  Landes  Heilund
  Pflegeanstalt  4
Mainz  St.  Hildegardis-Krankenhaus  1
"  Städtisches  Krankenhaus  6
St.  Vincenz.  und  Elisabeth-Hospital
  1—2
"4  Großherzogliche  Hebammenlehranstalt
  1
Offenbach  a.  M.Stadtkrankenhaus  2
Sandbach  i.  Oden-Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für
wald  Lungenkranke)  1
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1
Worms  Städtisches  Krankenhaus  4

 

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow
Ludwigslust

Stadtkrankenhaus
Stiftskrankenhaus  Bethlehem

1ö
2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Ort.  Name  der  Anstalt.  #
Prakt#,
kanten
Schwerin  Stadtkrankenhaus  2
Annahospital  1
Staatsanstalt  für  geistesschwache
  Kinder  „Kinderheim
Lewenberg“  1
Staats-Irrenanstalt  Sachsenberg
  5
Wismar  Stadtkrankenhaus  1

VIII.  Großherzogtum  Sachsen-Weimar.

Blankenhain

Emskopf  bei
Berka  a.  J.
Weimar

 

Landes--Irren-Heil=  und
Pflegeanstalt  Karl  Friedrich-Hospital


Sophienheilstätte  auf  dem  Ems- 



kopf
Städtisches  Krankenhaus

IX.  Großherzogtum  Mechlenburg-Strelitz.

Neustrelitz
Strelitz  (Alt.)

 

Karolinenstift
Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
bei  Strelitz  (Alt.)

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Nordenham
Oldenburg
Wehnen

Wildeshausen

 

Amtsverbands-Krankenhaus

Peter  Friedrich  Ludwig-Hospital

Großherzogliche  Heil-  und
Pflegeanstalt

Großherzogin  Elisabeth-Heilstätte


XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig

Helmstedt

 

Herzogliches  Krankenhaus
Pathologisches  Institut  des
Herzoglichen  Krankenhauses
Städtisches  Krankenhaus
Evangelisch-lutherische  Diakonissenanstalt
  Marienstift
Schwesternhaus  vom  Roten  Kreuz
Krankenhaus  St.  Marienberg
(Stiftungs-Krankenanstalt)

2

—
        <pb n="175" />
        J  (MrDO  2  ö)VW  -
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Königslutter  Herzogliche  Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus  1—2
XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hild  burghausen  Herzogliche  Irren-Heil-  und
Pflegeanstalt  3
Meiningen  Georgenkrankenhaus  (Landeskrankenhaus)
  2
Pößneck  Städtisches  Krankenhaus  1
Römhild  Lungenheilstätte  1
Sonneberg  Kreiskrankenhaus  1
XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg  Herzogliches  Landeskrankenhaus  3—4
Roda  Herzogliches  Genesungshaus  3—4

 

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg
Gotha

XV.
Bernburg

Cöthen
Dessau
Zerbst

 

Herzogliches  Landkrankenhaus
Herzogliches  Landkrankenhaus

Herzogtum  Anhalt.

Landes--Heil-  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke
Kreiskrankenhaus  Bernburg
Kreiskrankenhaus
Kreiskrankenhaus
Kreiskrankenhaus

2
6

 

—  DO

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt

Städtisches  Krankenhaus

1

XVII.  Jürstentum  Schwarzburg-RBudolstadt.

Rudolstadt

LandesHeil-  und  Pflegeanstalt

1

XVIII.  Jürstentum  Waldech  und  Tyrmont.

Arolsen
Bad  Wildungen

Landkrankenhaus
(Paulinen-Hospital)
Krankenhaus  Helenenheim

 

1
1

160

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
anzunehmen-


Praktikanten.


XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Cinie.

Ort.  Name  der  Anstalt.

 

Greiz  Fürstliches  Landkrankenhanus  1
XX.  Jürstentum  Reuß  jüngerer  (KSinie.
Gera-  Städtisches  Krankenhaus  2

Milbitz  bei  Gera  Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,

Stiftung  der  Familie  Louis
Schlutter  2
XXI.  Fürstentum  Cippe.

Heil-  und  Pflegeanstalt  Lindenhaus

Landkrankenhaus

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Tübeck.
Lübeck

Brake
Detmold

 

 

Staats-Irrenanstalt
Allgemeines  Krankenhaus
Kinderhospital

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Städtische  Krankenanstalt
Pathologisches  Institut  der
Krankenanstalt
"  Hygienisches  Institut
"  St.  Joseph-Stift
Kinder-Krankenhaus
Evangelisches  Diakonissenhaus
Vereinskrankenhaus  zum  Roten
Kreuz
Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus
"  St.  Joseph-Hospital
Ellen  bei  Biemen  St.  Jürgen--Asyl

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg  Allgemeines  Krankenhaus  Eppendorf

Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf

 

 

Bremen

—  O0  —

—

 

 

26

S##
        <pb n="176" />
        —

 

Sahlder
anzu-Ort.
  Name  der  Anstalt.  Hüebmen=Prakti-


Hamburg  Institut  für  experimentelle  Therapie
  des  Allgemeinen  Krankenhauses
  Eppendorf  2
"  Abteilung  für  Physiologie  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf  1
·  Allgemeines  Krankenhaus  St.
Georg  15
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
St.  Georg  4
Allgemeines  Krankenhaus
Barmbeck  15
Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Barmbeck  4
Irrenanstalt  Friedrichsberg  4
Irrenanstalt  Langenhorn  2
Institut  für  Schiffs=  und
Tropenkrankheiten  2
Hafenkrankenhaus  2
Anatomie  und  Leichenschauhaus
des  Hafenkrankenhauses  1
Kranken-  und  Säuglingsabteilung
  des  Walsenhaufes  1
Institut  für  Geburtshilfe  2
Vereinshospital  1
Bethesda  1
Krankenhaus  der  deutsch-  israelitischen
  Gemeinde  2
Freimaurer-Krankenhaus  1
Kinderhospital  1
Marienkrankenhaus  8
Hamburg-  Hamburgische  Heilstätte  Ed-Geesthacht



 

mundsthal-Siemerswalde

 

U□.

170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Ort.  Name  der  Anstalt.  0
Pratti
kanten
Hamburg-  Hamburgisches  Seehospital
Sahlenburg  Nordheimstiftung  1
XXV.  Elsaß-TKothringen.
Algringen  Bergmannskrankenhaus  2,
Algringen,  G.  m.  b.  H.  *
**v
1
Colmar  Bürgerspital:
innere  Abteilung  2
chirurgische  Abteilun  1
Diedenhofen  Bürgerhospital  Didenhofen  1
Hagenau  Bürgerspital  2
Hördt  Gemeinsame  Irrenpflegeanstalt
der  drei  Bezirke  des  Landes  1
Lörchingen  Lothringische  Bezirks-,  Heil-  und
Pflegeanstalt  1
Metz  Mathildenstift  (Diakonissenspital)]  1
Hospital  St.  Blandina  2
Mülhausen  Bürgerspital  (Krankenhaus  am
Hasenrain)  4
Rufach  Ober-Elsässische  Bezirks-Heilund
  Pflegeanstalt  2
Saal  Lungenheilanstalt  Tannenberg  1
Saargemünd  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt  1
Stephansfeld  esan  veilanstalt  des  Unterelsa.
  2
Straßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.  2
"  Bürgerspital:
chirurgische  Abteilung  II  5
Entbindungsabteilung  II  1
medizinische  Abteilung  II  4
Abteilung  für  chronisch  Kranke2
Röntgen-  und  Badehaus  1
        <pb n="177" />
        171

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindesteuergesetz.  Vom  6.  November  1915.

I.  §  54  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
22.  September  1904  (Reg.  Bl.  S.  263),  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom
8.  August  1903  über  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften,
erhält  folgende  Fassung:
§  54.
(Zu  Art.  41,  Art.  42  Abs.  2  und  Art.  43  Abs.  2  des  Gesetzes.)

:/)  Soweit  das  Bier  in  der  Erhebungsgemeinde  hergestellt  wird,  ist  die  Bierabgabe
von  dem  zur  Biererzeugung  verwendeten  Malz  (Malzabgabe)  zu  erheben.

2)  Bei  dem  zulässigen  Höchstbetrag  der  Bierabgabe  von  65  Pfg.  für  ein  Hektoliter
(Art.  IV  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Brausteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909,
Reichs-Gesetzbl.  S.  695)  beträgt  der  Malzabgabesatz  3  K  für  100  kg  ungeschrotenen
Malzes,  bei  einem  niedrigeren  Satz  der  Bierabgabe  ist  er  verhältnismäßig  niedriger
festzusetzen.

(8)  Soweit  nach  Art.  11  des  Biersteuergesetzes  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Bl.  S.  542)
die  staatliche  Malzsteuer  nachgelassen  oder  vergütet  wird,  ist  gleichzeitig  und  in  derselben
Weise  auch  die  örtliche  Malzabgabe  durch  die  Staatssteuerbehörde  nachzulassen  oder
zu  vergüten.

P)  Für  die  sonstigen,  durch  die  Abgabeordnung  geregelten  Vergütungen  setzt  die
Staatssteuerbehörde  den  Malzverwendungssatz  (Vergütungssatz)  nach  den  gleichen  Grundsätzen
  wie  für  die  staatliche  Malzsteuer  fest.  Hiezu  hat  die  Gemeindebehörde  jährlich
spätestens  auf  20.  Januar  dem  Bezirkssteueramt  mitzuteilen,  für  welche  Bierbrauereien
ein  Vergütungssatz  festzusetzen  ist.  Die  Gemeindebehörde  hat  die  mitgeteilten  Vergütungssätze
  geheim  zu  halten.

II.  Dem  §  55  der  Verfügung  ist  als  Abs.  2  anzufügen:
Für  jeden  von  dem  Bezirkssteueramt  nach  §  54  Abs.  4  mitgeteilten  Ver-
        <pb n="178" />
        172

gütungssatz  haben  die  Gemeinden  an  die  Staatskasse  einen  festen  Kostenersatz
von  5  M  zu  leisten.
III.  Übergangsvorschrift.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Ziff.  I  und  II)  treten  mit  Wirkung  vom
1.  April  1916  an  in  Kraft.  Schon  genehmigte  Abgabeordnungen  bleiben  bis  zum
Ablauf  der  Genehmigungsfrist  in  Kraft.  Die  Gemeinden  können  jedoch  alsbald  die
Einführung  des  neuen  Verfahrens  beantragen.

Stuttgart,  den  6.  November  1915.
Fleischhauer.  Pistorius.

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="179" />
        173

X  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Moorgenossenschaftsgesetzes.  Vom
16.  November  1915.  S.  173.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Viehseuchenumlage
für  das  Jahr  1915.  Vom  16.  November  1915.  S.  202.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefsend  den  Vvollzug  des  Moorgenoswsenschaftsgesetzes.  Vom  16.  November  1915.
Zum  Vollzug  des  Moorgenossenschaftsgesetzes  vom  4.  August  1915  (Reg.  Bl.  S.  125)
wird  im  Einvernehmen  mit  dem  K.  Justizministerium  nachstehendes  verfügt:
Zu  Art.  1.
§  1.

(0)  Die  Bestimmungen  in  Art.  1  Abs.  1  beziehen  sich  nicht  nur  auf  Moore  und  Sumpf—
flächen,  die  überhaupt  keinen  Ertrag  abwerfen,  sondern  auch  auf  Grundstücke  dieser  Art,
die  bereits  in  landwirtschaftlicher  Benützung  stehen,  aber  einer  angemessenen  Steigerung
der  Erträge  noch  fähig  sind.  Eine  Wertsteigerung  im  Sinne  des  Art.  1  Abs.  1  kann  unter
anderem  auch  darin  liegen,  daß  ein  Moorgrundstück  durch  das  genossenschaftliche  Unternehmen
  eine  bessere  Zugänglichkeit  gewinnt.

(2)  Die  Ausübung  eines  Zwangs  zum  Eintritt  in  die  zu  bildende  Moorgenossenschaft
hängt  vom  Zutreffen  der  Voraussetzungen  des  entsprechend  anzuwendenden  Art.  84
        <pb n="180" />
        174

Abs.  1  des  Wassergesetzes  ab.  Dagegen  findet  die  weitere  Voraussetzung  des  Wasser—
gesetzes  für  die  Zulässigkeit  des  Beitrittszwangs,  daß  das  genossenschaftliche  Unternehmen
insbesondere  auch  für  die  Grundstücke  der  Widersprechenden  einen  Nutzen  in  Aussicht
stellen  muß  (Art.  84  Abs.  2  a.  a.  O.),  bei  der  Bildung  von  Moorgenossenschaften  keine  Anwendung.
  Nach  Art.  1  Abs.  2  ist  vielmehr  unter  den  daselbst  genannten  Voraussetzungen
auch  die  Ausdehnung  des  Genossenschaftsgebiets  auf  Moor=  oder  Sumpfflächen,  für  die
das  Unternehmen  keinen  Vorteil  verspricht,  sowie  auf  landwirtschaftlich  benützte  Grundstücke
  anderer  Art  zulässig.  Die  Zuziehung  von  Grundstücken  der  in  Art.  1  Abs.  2  bezeichneten
  Art  kann  zum  Beispiel  nötig  werden,  wenn  die  Genossenschaftswege  oder
Gräben  aus  Gründen  der  technischen  oder  finanziellen  Zweckmäßigkeit  nur  über  diese
Grundstücke  geführt  werden  können.

82.

Wird  das  Genossenschaftsgebiet  auf  Moore  oder  Sumpfflächen,  für  die  das  Unter—
nehmen  keinen  Vorteil  verspricht,  oder  auf  landwirtschaftlich  benützte  Grundstücke  anderer
Art  ausgedehnt,  so  stehen  den  Eigentümern  der  beigezogenen  Grundstücke  während  des
Verfahrens  zur  Errichtung  einer  Moorgenossenschaft  alle  Rechte  eines  beteiligten  Grund—
eigentümers  zu.  Nach  der  Gründung  der  Genossenschaft  sind  sie  vollberechtigte  Genossenschaftsmitglieder.


Wenn  die  Durchführung  eines  moorgenossenschaftlichen  Unternehmens  neben  der
Binnenentwässerung  und  der  Anlegung  der  zum  Anschluß  an  den  Vorfluter  erforderlichen
Hauptgräben  eine  Verbesserung  des  Vorfluters  selbst  erforderlich  macht,  so  ist  wegen
der  Übernahme  dieser  Arbeit  mit  den  Gemeinden,  auf  deren  Markungen  sie  vorzunehmen
ist,  zu  verhandeln.

84.
(1)  Die  Bodenverbesserung  umfaßt  den  etwa  erforderlichen  Umbruch  der  vorhandenen
Narbe  und  die  Schaffung  eines  geeigneten  Keimbetts.  Sie  schließt  auch  eine  nach  Lage
der  Verhältnisse  etwa  notwendige  Bewässerung  ein.
        <pb n="181" />
        175

(2)  Zur  Bewirtschaftung  gehört  die  Düngung  und  die  Ansaat  samt  den  dazu  erforderlichen
Nebenarbeiten.

85.

(1)  Bis  zur  Durchführung  des  endgültigen  Anbaus  (zu  vergl.  Art.  19  Abs.  1)  sind  die
Genossenschaftsgrundstücke  für  die  Regel  von  der  Genossenschaft  zu  bewirtschaften.  Soweit
jedoch  Sicherheit  dafür  geboten  ist,  daß  die  Erreichung  des  Genossenschaftszwecks  nicht  beeinträchtigt
  wird,  können  die  Grundstücke  unter  der  Aufsicht  der  Genossenschaft  auch  von
den  Eigentümern  selbst  bewirtschaftet  werden.

(2)  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  die  Genossenschaft  auch  die  Binnenentwässerung
und  die  Verbesserung  der  Genossenschaftsgrundstücke  ganz  oder  zum  Teil  den  Eigentümern
überlassen.  Auch  in  diesem  Fall  hat  sie  die  ordnungsmäßige  Durchführung  der  Arbeiten  zu
überwachen  und  ist  berechtigt,  diese  jederzeit  an  sich  zu  ziehen.  Auf  die  Tragung  der  Kosten
der  Entwässerung  und  Verbesserung  ist  Art.  16  Abs.  3  sinngemäß  anzuwenden.

Zu  Art.  2.

86.
Auf  das  Verfahren  zur  Errichtung  von  Moorgenossenschaften  sind  die  Vorschriften  der

Vollzugsverfügung  zum  Wassergesetz  vom  16.  November  1901  (Reg.  Bl.  S.  379)  über  die
Bildung  von  Wassergenossenschaften  mit  Teilnahmezwang  (vergl.  88  225—246  a.  a.  O.)
entsprechend  anzuwenden,  soweit  nicht  im  Moorgenossenschaftsgesetz  und  in  dieser  Verfügung
  anders  bestimmt  ist.

Zu  Art.  3.

87.
(1)  Auf  Ansuchen  der  Antragsteller  können  die  nach  Art.  3  Abs.  2  erforderlichen  Grundlagen

  des  Unternehmens  durch  die  Kulturinspektion,  zunächst  auf  Kosten  der  Antragsteller,
gefertigt  werden.  Die  Kulturinspektion  hat,  sofern  dies  wünschenswert  erscheint,  einen
besonderen  Moorsachverständigen  beizuziehen.  Gesuche  um  Ausfstellung  dieser  Vorarbeiten
  sind  bei  der  Zentralstelle  für  die  Landwirtschaft,  Abteilung  für  Feldbereinigung,
einzureichen.

2
        <pb n="182" />
        176

2)  Die  in  Art.  86  Abs.  2  des  Wassergesetzes  vorgeschriebene  Darlegung  muß  auch  eine
Berechnung  über  die  Wirtschaftlichkeit  des  Unternehmens  enthalten,  die  mindestens  auf
einen  Zeitraum  von  4—5  Jahren  auszudehnen  ist.

(8)  Für  den  Lageplan  (Art.  86  Abs.  3  Ziff.  1  des  Wassergesetzes)  können  Flurkartenab—
drücke  verwendet  werden,  sofern  nicht  ein  größerer  Maßstab  angezeigt  ist.

()  Zur  Herstellung  und  Fortführung  des  Beteiligtenverzeichnisses  (vergl.  Abs.  5  und  8
sowie  §8  15  und  16  unten)  ist  von  dem  Fertiger  des  Lageplans  über  sämtliche  beteiligte
Parzellen  ein  Nummervverzeichnis  anzulegen,  aus  dem  nach  Gemeindebezirken  geordnete
Auszüge  zu  fertigen  sind.  Verzeichnis  und  Auszüge  werden  durch  den  Genossenschaftsvorstand
  fortdauernd  auf  dem  Laufenden  erhalten.  Die  Auszüge  sind  für  das  Grundbuchamt
  und,  soweit  Wasserrechtsverhältnisse  in  Frage  kommen,  auch  für  die  Kreisregierung
bestimmt  und  werden  von  diesen  Behörden  aufbewahrt.

(0)  Das  Verzeichnis  der  beteiligten  Grundstücke  (Art.  86  Abs.  3  Ziff.  2  des  Wassergesetzes)
  wird  in  alphabetischer  Reihenfolge  der  Beteiligten  nach  dem  Muster  Anl.  A
angelegt  (Beteiligtenverzeichnis).  Erstreckt  sich  das  Unternehmen  auf  mehrere  Gemeindebezirke,
  so  ist  dieses  Verzeichnis  für  jede  Gemeinde  gesondert  aufzustellen.

(6)  Zum  Zweck  der  Abstimmung  ist  vom  Planfertiger  auf  Grund  des  Beteiligtenverzeichnisses
  ein  weiteres  Verzeichnis  nach  dem  Muster  Anl.  B  (Abstimmungsliste)  anzulegen,
in  das  alle  beteiligten  Grundeigentümer  in  alphabetischer  Reihenfolge  mit  den  beteiligten
Grundflächen  und  Steuerkapitalen  eingetragen  werden.  Erstreckt  sich  das  Unternehmen
auf  mehrere  Gemeindebezirke,  so  wird  die  alphabetische  Reihenfolge  der  Beteiligten  ohne
Rücksicht  auf  deren  Wohnort  durchgeführt.

(7)  Das  Beteiligtenverzeichnis  und  die  Abstimmungsliste  sind  sowohl  für  jeden  Beteiligten
als  im  ganzen  zusammenzustellen.

(8)  Die  Gemeindebehörde  hat  gemäß  Art.  3  Abs.  3  die  Spalten  1  a,  2—6a  sowie  7a  des
Beteiligtenverzeichnisses  an  der  Hand  des  ihr  von  dem  Planfertiger  zuzustellenden
Parzellennummervnverzeichnisses  (vergl.  Abs.  4)  auf  Grund  des  Grundbuchs  und  des  Steuerbuchs
  auszufüllen.  Die  Einträge  in  Spalte  3  b  und  7  a  des  Verzeichnisses  sind  durch  den
Steuerbuchführer  zu  machen.  Die  Spalten  1  a,  2—3  a  und  4—6a  werden,  wenn  der
        <pb n="183" />
        177

Ratschreiber  zugleich  Grundbuchbeamter  ist,  durch  diesen  in  letzterer  Eigenschaft,  in  an—
deren  Fällen  durch  den  Ratschreiber,  oder,  wenn  die  Antragsteller  es  verlangen,  durch  den
Grundbuchbeamten  ausgefüllt.  Soweit  dem  Ratschreiber  nicht  schon  in  seiner  Eigenschaft
als  Vertreter  des  Grundbuchbeamten  gemäß  Art.  8  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  das  Grundbuch  zur  Ausfüllung  des  Verzeichnisses  zur  Verfügung  steht,
ist  ihm  die  Einsichtnahme  des  Grundbuchs  und  dessen  Benützung  zu  dem  genannten  Zweck
(übrigens  unter  Beachtung  von  §  64  Abs.  1  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
2.  September  1899,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  Amtsbl.  des  Justizministeriums
S.  10|1)  jederzeit  zu  gestatten,  solange  dies  mit  dem  Geschäftsbetrieb  des  Grundbuchamts
vereinbar  ist.  Soweit  das  Grundbuch  von  einem  Amtsgericht  verwaltet  wird,  sind  die
Spalten  1a,  2—3a  und  4—6a  des  Beteiligtenverzeichnisses  durch  den  Gerichtsschreiber
auszufüllen  und  von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.  Die
Einträge  in  die  Spalten  lb,  Cb  undc,  sowie  7b  undc  des  Beteiligtenverzeichnisses  besorgt
der  Planfertiger.  Soweit  Wasserrechtsverhältnisse  in  Frage  kommen,  ist  die  Kreisregierung
unter  Zustellung  einer  Ausfertigung  des  Parzellennummernverzeichnisses  um  Mitteilung
beglaubigter  Abschriften  über  die  in  dem  Wasserrechtsbuch  eingetragenen  Rechtsverhältnisse
beteiligter  Grundstücke  zu  ersuchen.  Die  Kreisregierung  hat  die  gewünschten  Abschriften
dem  Planfertiger  zur  Eintragung  der  erforderlichen  Vermerke  in  Spalte  11  des  Beteiligtenverzeichnisses
  zugehen  zu  lassen.

2  Das  Verzeichnis  nichtbeteiligter  Grundstücke  gemäß  Art.  3  Abs.  2  ist  nach  dem  Muster

des  Beteiligtenverzeichnisses  aufzustellen.  Zu  diesem  Zweck  hat  der  Planfertiger  ein
besonderes  Parzellennummernverzeichnis  über  diese  Grundstücke  anzulegen.

88.

Gleichzeitig  mit  der  Bekanntgabe  der  Abstimmungstagfahrt  (Art.  88  des  Wassergesetzes)
hat  das  Oberamt  den  Bezirksvertreter  des  Landesausschusses  für  Heimatschutz  von  dem
Unternehmen  mit  dem  Anheimgeben  in  Kenntnis  zu  setzen,  etwaige  Wünsche  vor  der
Abstimmungstagfahrt  beim  Oberamt  geltend  zu  machen.
        <pb n="184" />
        178

Zu  Art.  4.

89.
Auf  die  Vornahme  von  Vorarbeiten  nach  Art.  4  Abs.  2  finden  die  Vorschriften  in  8  147
der  Vollzugsverfügung  zum  Wassergesetz  sinngemäße  Anwendung.

Zu  Art.  5.
8  10.

(0)  Gleichzeitig  mit  der  Bekanntgabe  der  Abstimmungstagfahrt  nach  Art.  88  des  Wassergesetzes
  hat  das  Oberamt  die  im  Krieg  abwesenden  Eigentümer  beteiligter  Grundstücke
durch  Vermittlung  ihres  Truppenteils  von  dem  beabsichtigten  Unternehmen  unter  Mitteilung
  seines  Zwecks,  seines  Umfangs  und  der  Art  seiner  Ausführung,  sowie  unter  Bezeichnung
  des  Orts  und  Tags  der  Abstimmung  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis  zu  setzen,
entweder  sich  rechtzeitig  für  oder  gegen  das  Unternehmen  auszusprechen  oder  einen  bevollmächtigten
  Vertreter  für  die  Tagfahrt  aufzustellen.  Mit  dieser  Aufforderung  ist  bei
verheirateten  Heeresangehörigen  eine  Belehrung  gemäß  Abs.  2,  bei  nichtverheirateten
(ledigen,  verwitweten,  geschiedenen)  gemäß  Abs.  3  zu  verbinden.  Als  im  Krieg  abwesend
sind  solche  Heeresangehörige  zu  betrachten,  die  sich  an  der  Front  oder  im  Etappengebiet
befinden  oder  vermißt  oder  kriegsgefangen  sind.

(2)  Verheiratete  Heeresangehörige,  die  eine  Erklärung  für  oder  gegen  das  Unternehmen
nicht  abgeben  und  auch  keinen  bevollmächtigten  Vertreter  für  die  Tagfahrt  aufstellen,
werden  durch  ihre  Ehefrau  vertreten.  Erscheint  die  Ehefrau  bei  der  Tagfahrt  nicht  oder
verweigert  sie  die  Abstimmung,  so  ist  der  Ehemann  als  zustimmend  anzusehen.  Dasselbe
gilt,  wenn  sein  Bevollmächtigter  bei  der  Tagfahrt  nicht  erscheint  oder  die  Abstimmung
verweigert  (Art.  88  Abs.  1,  90  Abs.  5  des  Wassergesetzes).

(8)  Nichtverheiratete  Heeresangehörige  gelten,  wenn  sie  nicht  durch  eigene  Erklärung
oder  durch  die  Abstimmung  eines  bevollmächtigten  Vertreters  ausdrücclich  zu—
stimmen,  als  widersprechend.  Sie  sind  also,  wenn  ihr  Bevollmächtigter  bei  der  Tagfahrt
nicht  erscheint  oder  die  Abstimmung  verweigert,  nicht  als  zustimmend  zu  behandeln.
        <pb n="185" />
        179

Zu  Art.  6.
11.

(0)  Die  Auswahl  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Auslegung  der  Akten  und  die  Abstimmung
über  das  Unternehmen  stattfinden  soll,  bleibt  der  Zentralstelle  überlassen.

(2)  In  der  Abstimmungstagfahrt  werden  die  Spalten  5  und  6  der  Abstimmungsliste  ausgefüllt.
  Die  Einträge  sind  von  dem  leitenden  Beamten  und  dem  Schriftführer  zu  beurkunden.


G)  Ein  Ausspruch  des  Leiters  der  Tagfahrt  gemäß  Art.  90  Abs.  7  des  Wassergesetzes  setzt
das  Einverständnis  des  etwa  anwesenden  Vertreters  der  Zentralstelle  voraus.

(0)  Wird  das  beantragte  Unternehmen  abgelehnt,  aber  ein  in  der  Verhandlung  zur  Abstimmung
  gebrachter  Antrag  auf  Ausführung  eines  Entwässerungsunternehmens  (vergl.
Abs.  3)  angenommen,  so  sind  die  Akten  nach  Ablauf  der  Frist  des  Art.  93  Abs.  1  des  Wassergesetzes
  nicht  der  Zentralstelle,  sondern  der  Kreisregierung  vorzulegen  (Art.  93  Abs.  3
a.  a.  O.).  Über  den  Verlauf  der  Tagfahrt  ist  der  Zentralstelle  zu  berichten.

12.
Auf  den  Inhalt  der  Satzung  finden  die  Vorschriften  des  Art.  73  des  Wassergesetzes
sinngemäße  Anwendung.
8  13.

(0)  Die  in  der  Satzung  zu  bestimmende  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  richtet  sich  nach
Umfang  und  Bedeutung  des  Unternehmens.

(2)  Im  Anschluß  an  die  Wahl  des  Vorstands  sind  für  dessen  Mitglieder  2—3  Ersatzmänner
zu  wählen.

(3)  Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  ordentlichen  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  findet
in  der  Regel  offen  (durch  Zuruf)  und  nur,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  anwesenden
Stimmberechtigten  geheime  Abstimmung  verlangt,  durch  Stimmzettel  statt.  Bei  der  offenen
Wahl  ist  jedes  Mitglied  getrennt  zu  wählen.  Bei  geheimer  Abstimmung  erfolgt  zunächst
die  Wahl  des  Vorsitzenden,  sodann  die  der  weiteren  ordentlichen  Mitglieder  und  schließlich
  die  Wahl  der  Ersatzmänner.  Die  Gewählten  sind  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  befragen.


3
        <pb n="186" />
        180

(4)  Die  Vorstandsmitglieder  und  ihre  Ersatzmänner  brauchen  nicht  notwendig  Mitglieder
der  Genossenschaft  zu  sein.

Zu  Art.  7.

814.

(1)  Die  Entscheidung  über  die  Genehmigung  des  beschlossenen  Unternehmens  ist  von  dem
Bescheid  der  Zentralstelle  nach  Art.  87  des  Wassergesetzes  unabhängig.

G  Eine  Versagung  der  Genehmigung  kommt  namentlich  in  Frage,  wenn  zu  befürchten  ist,
daß  infolge  starken  Rückgangs  oder  Versiegens  der  Wasserführung  von  Bächen,  Flüssen
oder  Seen  oder  infolge  zu  starker  Senkung  des  Grundwasserspiegels  das  gemeine  Wohl
oder  die  Interessen  Dritter  erheblich  geschädigt  würden.

8  15.

Nach  der  Genehmigung  des  Unternehmens  sind  Beteiligtenverzeichnis  und  Ver—
zeichnis  der  nichtbeteiligten  Grundstücke  von  dem  Genossenschaftsvorstand  dem  Grundbuchamt
  mit  dem  Ersuchen  zu  übergeben,  in  Spalte  8—10  bei  jeder  Parzelle  die  Rechte,
die  dem  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  zustehen,  sowie  die  Lasten  und  Beschränkungen
  des  Eigentums,  insbesondere  die  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden,
Lehen-,  Fideikommiß=  oder  sonstigen  Realberechtigungen,  Nutznießung  usw.  nach  dem
Grundbuch  sorgfältig  einzutragen.  Das  Grundbuchamt  hat  die  Verzeichnisse  bezüglich  der
von  ihm  gemachten  Einträge  zu  beurkunden  und  dem  Genossenschaftsvorstand  zurückzugeben.


8  16.

Die  während  des  Bestehens  der  Moorgenossenschaft  eintretenden  Änderungen  in  den
Eigentums=  und  sonstigen  Rechtsverhältnissen  der  im  Parzellennummernverzeichnis  (87
Abs.  4)  aufgeführten  Genossenschaftsgrundstücke  sind  von  dem  Grundbuchamt  sofort  nach
ihrem  Anfall  dem  Genossenschaftsvorstand  in  einem  Vordruck  nach  dem  Muster  Anl.  C

—  mitzuteilen  (Anderungsmitteilung).  Der  Genossenschaftsvorstand  ist  verpflichtet,  diese
Mitteilungen  in  der  Reihenfolge  ihres  Eingangs  zu  sammeln  und  das  Beteiligtenverzeichnis
  richtig  zu  stellen.
        <pb n="187" />
        181

(2)  Die  während  des  Bestehens  der  Moorgenossenschaft  anfallenden  Änderungen  in  den
Wasserrechtsverhältnissen  der  Genossenschaftsgrundstücke  sind  dem  Genossenschaftsvorstand
von  der  Kreisregierung  durch  Auszug  aus  dem  Wasserrechtsbuch  mitzuteilen.  Die  Auszüge
werden  von  dem  Genossenschaftsvorstand  aufbewahrt;  das  Beteiligtenverzeichnis  ist  entsprechend
  zu  berichtigen.

.a  17.
(1)  Für  die  Ausfüllung  der  Spalten  1  a,  2,  3  a  und  4—6a  des  Beteiligtenverzeichnisses

sowie  des  Verzeichnisses  der  nichtbeteiligten  Grundstücke  (Muster  A)  sind  zu  bezahlen  für

jede  Parzelle
am  Wohnsitz  des  Beamten  7  Z,

in  auswärtigen  Gemeinden  10  8S.

(2)  Diese  Gebühren  hat  der  Ratschreiber,  welcher  nicht  Grundbuchbeamter  ist,  unmittelbar
für  sich  —  jedoch  unbeschadet  etwaiger  im  Wege  des  Dienstvertrages  getroffener  Be—
stimmungen  über  die  Abführung  der  anfallenden  Gebühren  an  die  Gemeindekasse  —  zu
beziehen.  Erfolgt  die  Ausfüllung  der  erwähnten  Spalten  durch  den  Grundbuchbeamten,
so  werden  die  fraglichen  Gebühren  auf  Grund  einer  von  diesem  Beamten  vorzulegenden
Anzeige  über  deren  Höhe  von  dem  Amtsgericht  eingezogen  und  im  Kostenregister  Spalte  9
in  Soll-Einnahme  gestellt.

(8)  Für  die  Ausfüllung  der  Spalten  8—10  des  Musters  A  sind  zu  bezahlen  für  jede

Parzelle
am  Wohnsitz  des  Beamten  7  JZ,

in  auswärtigen  Gemeinden  10  H,

ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Parzelle  belastet  ist  oder  nicht.

(4)  Für  die  Fertigung  der  Anderungsmitteilungen  (Muster  C)  sind  zu  bezahlen  für  jede
Parzelle  (gleichviel  ob  am  Wohnsitz  des  Beamten  oder  auswärts)  20  Z.

()  Die  Gebühren  in  Abs.  3  und  4  werden  gleichfalls  auf  Grund  einer  von  dem  Grundbuchbeamten
  vorzulegenden  Anzeige  über  deren  Höhe  von  dem  Amtsgericht  eingezogen  und  im
Kostenregister  Spalte  9  in  Soll-Einnahme  gestellt.
        <pb n="188" />
        182

6)  Soweit  das  Grundbuch  von  einem  Amtsgericht  verwaltet  wird,  werden  die  in  Abs.  1—4
angeführten  Gebühren  von  dem  Amtsgericht  eingezogen  und  zur  Staatskasse  verrechnet.

2  Für  die  Ausfüllung  der  Spalten  3b  und  7a  des  Musters  A  und  für  die  Zusammenstellung
  der  Steuerkapitalien  erhält  der  Steuerbuchführer  für  jede  Parzelle

am  Wohnsitz  des  Beamten  3  H,
in  auswärtigen  Gemeinden  5  8S.

G  Die  nach  Abs.  1,  3  und  7  zu  zahlenden  Gebühren  fallen  den  Gemeinden  (Art.  3  Abs.  3),
die  Gebühren  des  Absatzes  4  der  Genossenschaft  zur  Last.

Zu  Art.  8.
8  18.
(  Die  Genehmigung  der  Satzung  kann  nur  aus  den  Gründen  des  Art.  74  Abs.  3  des
Wassergesetzes  verweigert  werden.
(2)  Vor  Ablauf  der  in  Art.  8  Abs.  2  bezeichneten  dreijährigen  Frist  ist  das  Verfahren  zur
Feststellung  der  Satzung  von  neuem  einzuleiten.  Kommt  ein  Mehrheitsbeschluß  nach  dem

entsprechend  anzuwendenden  Art.  6  Abs.  2  nicht  rechtzeitig  zustande,  so  ist  die  Satzung
auf  weitere  3  Jahre  von  der  Zentralstelle  festzusetzen.

Zu  Art.  9.
19.

(0)  Im  Falle  der  Ernennung  des  Vorstands  einschließlich  der  Ersatzmänner  (8  13  Abs.  2)
durch  die  Zentralstelle  sind  die  zur  Berufung  in  Aussicht  genommenen  Personen  zu  be—
fragen,  ob  sie  eine  Ernennung  annehmen.

(2)  Die  Ernennung  erfolgt  auf  eine  angemessene  Reihe  von  Jahren.

68)  Scheiden  aus  dem  Vorstand  so  viele  Mitglieder  aus,  daß  er  einschließlich  der  nach—
gerückten  Ersatzmänner  nicht  mehr  beschlußfähig  ist,  so  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung
von  Art.  6  Abs.  3  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen;:  Art.  9  Abs.  1  und  2  gilt  entsprechend.
        <pb n="189" />
        183

8  20.
Die  Vorstandsmitglieder  (einschließlich  der  Ersatzmänner)  sind  von  dem  Oberamt  auf
die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  durch  nachstehenden  Eid  zu  verpflichten:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  die  Obliegen—
heiten  meines  Amtes  als  Mitglied  des  Vorstands  der  Moorgenossenschaft  ..  ...  .  .  .  .
unparteiisch,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  erfüllen  werde.  So  wahr  mir  Gott
helfe.“
Hat  ein  Mitglied  schon  früher  einen  solchen  Eid  oder  einen  allgemeinen  Diensteid  geleistet,
so  genügt  die  Hinweisung  auf  diesen.  Die  Urkunde  über  die  vollzogene  Verpflichtung  ist
der  Zentralstelle  vorzulegen.

§  21.

(1)  Den  Vorstandsmitgliedern  steht  für  ihre  Tätigkeit,  insbesondere  auch  für  die  Teilnahme
an  den  Sitzungen  und  sonstigen  Verhandlungen  eine  Vergütung  zu.  Diese  bemißt  sich
nach  den  entsprechend  anzuwendenden  §8§  28—32  und,  soweit  der  Vorsitzende  in  Betracht
kommt,  §  92  Abs.  2  der  Vollzugsverfügung  zur  Gemeindeordnung  vom  6.  Oktober  1907

(Reg.  Bl.  S.  433).

(2)  Die  Gebührenforderungszettel  der  Vorstandsmitglieder  sind  von  dem  Vorsitzenden
zu  beurkunden  und  durch  Vermittlung  der  Kulturinspektion  der  Zentralstelle  zur  Prüfung

vorzulegen.

Zu  Art.  11.

8  22.

(1)  Der  Inhalt  der  Bekanntmachung  nach  Art.  11  wird  von  der  Zentralstelle  bestimmt.
In  der  Bekanntmachung  sind  auch  die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  unter  besonderer
Bezeichnung  des  Vorsitzenden  zu  veröffentlichen.

(2)  Die  Genehmigung  des  Unternehmens  und  der  Satzung  ist  im  Wasserrechtsbuch  einzutragen.
        <pb n="190" />
        184

Zu  Art.  12.
§  23.

Satzungsänderungen  können  nicht  nur  von  einzelnen  Mitgliedern  der  Genossenschaft
oder  deren  Vorstand  beantragt,  sondern  auch  von  der  Zentralstelle  von  Amts  wegen  eingeleitet
  werden.

Zu  Art.  13.
8  24.

(0)  Die  Kulturinspektion  ist  verpflichtet,  bei  der  Festsetzung  des  Graben-  und  Wegenetzes
sowie  des  Planes  über  die  Art  des  Anbaus  und  der  Bewirtschaftung  des  Genossenschaftsgebiets
  mitzuwirken;  sie  hat  erforderlichenfalls  einen  besonderen  Moorsachverständigen
beizuziehen.  Bei  der  Festsetzung  des  Plans  ist  auch  zu  bestimmen,  welche  Gräben  und  Wege
von  der  Genossenschaft  und  welche  von  den  einzelnen  Genossen  zu  unterhalten  sind.

2  Die  getroffenen  Bestimmungen  sind  in  einer  von  dem  Genossenschaftsvorstand,  der
Kulturinspektion  und  zutreffendenfalls  dem  besonderen  Moorsachverständigen,  sowie  dem
etwa  anwesenden  Vertreter  der  Zentralstelle  zu  unterzeichnenden  Urkunde  niederzulegen
und  in  den  Lageplan  (87  Abs.  3)  oder  einen  besonderen  Plan  (Grabennetzplan)  einzutragen.
In  dem  Lage=  oder  dem  Grabennetzplan  ist  auch  die  Art  des  Anbaus  und  der  Bewirtschaftung
  darzustellen,  soweit  nicht  ein  besonderer  Plan  hierfür  erforderlich  ist  (Wirtschaftsplan).

(8)  Die  Zentralstelle  hat  den  Grabennetzplan  und  den  etwaigen  besonderen  Wirtschaftsplan
  sorgfältig  zu  prüfen.  Die  Genehmigung  erfolgt  nach  freiem  Ermessen  und  kann  an
Abänderungsbedingungen  geknüpft  werden.

(1)  Eine  etwa  erforderliche  Genehmigung  nach  Art.  25  des  Wassergesetzes  ist  sofort  nach
der  Aufstellung  des  Grabennetz=  und  Wirtschaftsplanes  einzuholen.

O)  Die  Vorschriften  des  Art.  13  sind  auch  auf  wesentliche  Abänderungen  des  Grabennetzund
  Wirtschaftsplanes  anzuwenden;  unwesentliche  Abweichungen  (z.  B.  Einlegung  weiterer
Seitengräben,  unerhebliche  Anderungen  im  Anbau  oder  in  der  Bewirtschaftung)  kann  der
Genossenschaftsvorstand  im  Einvernehmen  mit  der  Kulturinspektion  ohne  Mitwirkung  der
Zentralstelle  durchführen.  Derartige  Anderungen  sind  in  jedem  Falle  in  den  Plänen  nachzutragen.
        <pb n="191" />
        185

8  25.

Bei  der  Ausführung  des  Unternehmens,  insbesondere  der  Absteckung  des  Grabennetzes,
der  etwaigen  Gebrauchsvermarkung  (vergl.  §  26  Abs.  3),  der  Verdingung,  Beaufsichtigung
und  Abnahme  der  Arbeiten,  sowie  der  Abrechnung  über  diese  hat  die  Kulturinspektion  in
geeigneter  Weise  mitzuwirken;  erforderlichenfalls  ist  ein  besonderer  Moorsachverständiger
beizuziehen.

Zu  Art.  14.
8  26.

(1)  Die  Eigentumsverhältnisse  an  den  zu  der  Genossenschaft  gehörenden  Grundstücken
werden  durch  deren  Inanspruchnahme  für  die  genossenschaftlichen  Anlagen,  insbesondere
die  Gräben  und  Wege,  nicht  berührt.  Mit  der  Inanspruchnahme  des  Grund  und  Bodens  der
Genossen  zu  den  genossenschaftlichen  Anlagen  tritt  nur  eine  öffentlich-rechtliche  Beschränkung
  des  Eigentums  an  den  beanspruchten  Grundstücken  ein.

2)  Die  durch  das  Bestehen  der  genossenschaftlichen  Anlagen  gegebene  öffentlich-rechtliche
Beschränkung  des  Grundeigentums  kann  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  (vergl.
§  37  Abs.  2  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  2.  September  1899,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  Amtsbl.  des  Justizministeriums  S.  101).

*  Um  gleichwohl  die  Begrenzung  der  genossenschaftlichen  Anlagen  und  der  durch  sie
bewirkten  Eigentumsbeschränkungen  ersichtlich  zu  machen,  ist  sie  von  dem  Genossenschaftsvorstand
  im  Benehmen  mit  der  Kulturinspektion  nach  Bedarf  durch  besondere  Kennzeichen
(z.  B.  Pfähle,  Gräben)  festzulegen  (Gebrauchsvermarkung).  Die  rechtliche  Bedeutung  einer
Vermarkung  im  Sinne  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten
  und  Primärkataster,  Reg.  Bl.  S.  667,  kommt  der  Gebrauchsvermarkung  nicht  zu.
Bei  der  Auswahl  der  Kennzeichen  für  die  Gebrauchsvermarkung  sowie  ihrer  Standorte
ist  daher  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Kennzeichen  nicht  mit  Grenzzeichen  verwechselt
  werden  können.

(4  Für  etwaige  Grenzvermarkungen  sind  die  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
maßgebend  (vergl.  insbesondere  die  in  Abs.  3  erwähnte  Ministerialverfügung).
        <pb n="192" />
        186
827.

(0)  Die  Inanspruchnahme  von  Grundstücken  für  genossenschaftliche  Anlagen  ist  den  be—
teiligten  Grundeigentümern  vom  Genossenschaftsvorstand  auf  Grund  des  genehmigten
Grabennetzplanes  gleichzeitig  mit  dessen  Auslegung  (Art.  13  Abs.  3)  mitzuteilen.  Die
Mitteilung  ist  durch  den  Ortsvorsteher  des  Aufenthaltsorts  gegen  Bescheinigung,  oder  durch
eingeschriebenen  Brief  zuzustellen  und  hat  außer  der  Angabe  von  Parzellnummer,
Meßgehalt  und  Kulturart,  sowie  des  Gewands  und  der  Nebenlieger  der  in  Anspruch
genommenen  Grundstücke  insbesondere  eine  Auskunft  über  den  Meßgehalt  und  die  Lage
der  belasteten  Grundfläche  sowie  über  die  Art  der  Belastung  zu  enthalten.  Der  Mitteilung
ist  eine  Aufforderung  an  die  beteiligten  Grundeigentümer  zur  Erklärung  binnen  bestimmter
Frist  darüber  beizufügen,  ob  sie  für  die  Inanspruchnahme  ihres  Grund  und  Bodens  eine
Entschädigung  nach  Art.  14  Abs.  2  verlangen.

(0)  Den  eine  Entschädigung  beanspruchenden  Grundeigentümern  ist  eine  weitere  Mit—

teilung  über  die  Höhe  der  verwilligten  Entschädigung  unter  Angabe  der  Art  der  Ent—
schädigungsberechnung  zu  machen.  Beträgt  die  Entschädigung  mehr  als  50  A  für  ein
Grundstück,  so  ist  diese  Mitteilung  unter  Anschluß  einer  Abschrift  der  Mitteilung  nach
Abs.  1  auch  berechtigten  Dritten  mit  einer  Belehrung  darüber  zuzustellen,  daß  sie  das  Recht
haben,  der  Ausbezahlung  der  Entschädigung  an  den  Grundeigentümer  binnen  eines
Monats  von  dem  Empfang  der  Anzeige  gegenüber  dem  Genossenschaftsvorstand  zu  widersprechen.


g  238.

Der  Entschädigungsanspruch  ist  öffentlich-rechtlicher  Natur.  Gegen  die  Festsetzung  der
Entschädigung  durch  den  Genossenschaftsvorstand  ist  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde
  nach  Art.  22  zulässig.

Zu  Art.  l15.

8  29.
Art.  15  stellt  die  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung  bezüglich  der  daselbst  bezeichneten
Grundstücke  zu  Gunsten  der  Moorgenossenschaft  fest.  Es  bedarf  hienach  zur  Einleitung
        <pb n="193" />
        187

des  Enteignungsverfahrens  im  einzelnen  Falle  einer  Königlichen  Entschließung  nach  Art.  2
Abs.  1  des  Zwangsenteignungsgesetzes  nicht.

Zu  Art.  16.

830.

(1)  Unter  Vorteil  im  Sinne  des  Art.  16  Abs.  2  ist  im  Gegensatz  zu  den  wiederkehrenden
Nutzungen  die  aus  dem  genossenschaftlichen  Unternehmen  den  einzelnen  Grundstücken
erwachsende  einmalige  Wertsteigerung  zu  verstehen.  Dieselbe  Bedeutung  hat  der  in  Art.  97
Abs.  2  des  Wassergesetzes  verwendete  Begriff  des  Nutzens.

)  Über  die  Beitragsverbindlichkeiten  der  Genossen  ist  in  sinngemäßer  Anwendung  des
§  251  der  Vollzugsverfügung  zum  Wassergesetz  ein  Genossenschaftskataster  zu  fertigen;
den  Genossen  sind  Auszüge  aus  dem  Kataster  gegen  Bescheinigung  oder  durch  eingeschriebenen
  Brief  zuzustellen.

Zu  Art.  17.
31.

(1)  Die  Entschädigungspflicht  der  Genossenschaft  auf  Grund  des  Art.  17  Abs.  1  und  2  ist
öffentlich-rechtlicher  Natur.  Das  privatrechtliche  Verhältnis  zwischen  Verpächter  und
Pächter  oder  zwischen  Grundstückseigentümer  und  Drittberechtigtem  wird  durch  die  Bestimmung
  des  Art.  17  nicht  berührt.

(2)  Das  Ergebnis  der  Entschädigungsverhandlungen  ist  von  dem  Genossenschaftsvorstand
urkundlich  niederzulegen.  Kommt  eine  gütliche  Einigung  nicht  zustande,  so  bleibt  es  der
Zentralstelle  überlassen,  vor  der  Fällung  einer  Entscheidung  einen  Verständigungsversuch
zu  machen  und  hiezu  einen  Sachverständigen  beizuziehen.

Zu  Art.  18.
§  32.
(0)  Nach  der  Fertigstellung  der  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  die  entbehrlich  werdenden
Grunddienstbarkeiten  in  einem  für  jeden  beteiligten  Gemeindebezirk  gesondert  anzu—
legenden  Verzeichnis  zusammenzustellen.  Dieses  Verzeichnis,  das  außer  einer  Beschreibung
        <pb n="194" />
        188

der  in  Wegfall  kommenden  Dienstbarkeiten  eine  Bezeichnung  der  herrschenden  und  dienen—
den  Grundstücke  durch  Angabe  der  Parzellnummer,  des  Meßgehalts,  der  Kulturart,  der
Gewandlage  und  der  Nebenlieger  zu  enthalten  hat,  ist  von  dem  Genossenschaftsvorstand
zu  beurkunden  und  dem  Ortsvorsteher  mit  dem  Ersuchen  zu  übergeben,  es  nach  vor—
gängiger  ortsüblicher  Bekanntmachung  während  eines  Zeitraums  von  14  Tagen  zur
Einsicht  durch  die  Genossen  aufzulegen.

(2)  Nach  Erledigung  etwaiger  Beschwerden  ist  das  Verzeichnis  von  dem  Genossenschaftsvorstand
  dem  Grundbuchamt  gegen  Empfangsbestätigung  mit  dem  Ersuchen  um  Berichtigung
  des  Grundbuchs  zuzustellen.

Zu  Art.  19.

§  33.

Grundstücke,  die  nach  dem  endgültigen  Anbau  aus  der  gemeinschaftlichen  Bewirtschaftung
  entlassen  worden  sind,  können  vom  Genossenschaftsvorstand  wieder  in  diese
einbezogen  werden,  wenn  sie  von  ihrem  Besitzer  in  einer  die  wirtschaftliche  Nutzung  der
übrigen  Genossenschaftsgrundstücke  erheblich  beeinträchtigenden  Weise  bewirtschaftet
werden.  Eine  erhebliche  Beeinträchtigung  liegt  namentlich  vor,  wenn  verbesserte  Grundstücke
  durch  mangelnde  Pflege,  falsche  Behandlung,  geringe  Düngung  u.  a.  zurückkommen
und  hiedurch  die  Nachbargrundstücke  (etwa  infolge  Verunkrautung,  Austrocknung,  Versumpfung
  usw.)  in  beträchtlichem  Maß  geschädigt  werden.

Zu  Art.  20.
g  34.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  zur  Sicherung  ihrer  Instandhaltung  in  ange—
messenen  Zeiträumen  durch  die  Kulturinspektion  und,  soweit  etwa  wünschenswert,  durch
einen  besonderen  Moorsachverständigen  unter  Zuziehung  des  Genossenschaftsvorstands
zu  besichtigen.  Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Urkunde  niederzulegen,  die  der  Zentralstelle
  zur  Einsicht  zu  übersenden  und  dem  Genossenschaftsvorstand  abschriftlich  zur  Erledigung
  der  etwa  vorgefundenen  Anstände  zu  übergeben  ist.
        <pb n="195" />
        189
#
Von  der  Bestellung  eines  Rechners  und  der  ihm  bewilligten  Belohnung  hat  der
Genossenschaftsvorstand  der  Zentralstelle  Anzeige  zu  machen.
Der  Rechner  ist  von  dem  Ortsvorsteher  seines  Wohnorts  in  Pflichten  zu  nehmen.
Nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  hat  der  Vorsitzende  des  Vorstands  die  aufgelaufenen
Rechnungsbelege  nebst  beurkundeter  Zusammenstellung  der  Kulturinspektion  zu  übergeben,
  die  sie  nach  sachlicher  und  rechnerischer  Prüfung  zur  Zahlungsanweisung  zurückgibt.
Beanstandete  Rechnungsbelege  sind  von  der  Kulturinspektion  der  Zentralstelle  zur  Nachprüfung
  vorzulegen.  In  dringlichen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  des  Vorstands  die  Rechnungsbelege
  schon  vor  Ablauf  des  Monats  an  die  Kulturinspektion  einsenden.
Eine  Nachprüfung  der  nach  Abs.  3  von  der  Kulturinspektion  geprüften  Einzelbelege
durch  das  Oberamt  findet  nicht  statt.

Zu  Art.  21.
836.

Die  Beitragsverbindlichkeiten  und  sonstigen  Verpflichtungen  der  Genossenschaftsmitglieder
  gegenüber  der  Genossenschaft  sind  öffentliche  Lasten.  Die  zwangsweise  Beitreibung
  der  Beiträge  und  der  etwaigen  sonstigen  auf  die  Bezahlung  einer  Geldsumme
gerichteten  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaftsmitglieder  erfolgt  nach  den  Vorschriften
des  dritten  Abschnittes  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung
wegen  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Reg.Bl.  S.  202).  Der  Zahlungsbefehl  wird  vom
Vorstand  der  Genossenschaft  erlassen.

Zu  Art.  22.
§  37.
Die  durch  sofortige  Beschwerde  anfechtbaren  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Genossenschaftsvorstands  und  der  Zentralstelle  sollen  eine  Belehrung  über  das  Beschwerderecht
  und  dessen  Förmlichkeiten  enthalten.
        <pb n="196" />
        190
Zu  Art.  23.
.  38.

Wenn  nur  ein  kleinerer  Teil  des  Gebiets  einer  bereits  bestehenden  Wassergenossenschaft
  im  Sinne  des  Moorgenossenschaftsgesetzes  verbessert  werden  soll,  so  ist  zu  prüfen,
ob  nicht  von  einer  Ausdehnung  des  Zwecks  der  Wassergenossenschaft  auf  die  Zwecke  des
Art.  1  Abs.  1  abzusehen  und  statt  dessen  besser  eine  besondere  Moorgenossenschaft  zu  begründen

  ist,  deren  Vorstandsmitglieder  aus  dem  Vorstand  der  Wassergenossenschaft  genommen

  werden  können.
Zu  Art.  24.

l  39.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  im  Benehmen  mit  der  Kulturinspektion  den  Maßstab
  für  die  Verteilung  der  Kosten  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  auf  die  vorschußpflichtigen
  Gemeinden  festzusetzen  und  diesen  Gemeinden  mitzuteilen.  Die  Verpflichtung
der  Gemeinden  zur  Vorschußleistung  ist  im  Falle  der  Nichterfüllung  von  der  Gemeindeaufsichtsbehörde
  nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung,  betreffend  die  Aufsicht  des
Staats  über  die  Gemeindeverwaltung,  durchzusetzen.

Zu  Art.  25.
8  40.

Im  übrigen  finden  auf  die  Moorgenossenschaften  die  Vollzugsbestimmungen  zu  den
Vorschriften  des  Wassergesetzes  über  die  Wassergenossenschaften  (vergl.  die  88  195—254
der  Vollzugsverfügung  zum  Wassergesetz)  entsprechende  Anwendung.

Stuttgart,  den  16.  November  1915.

Fleischhauer.
        <pb n="197" />
        191

Anlage  A.

Offentliche  Moorgenossenschaft

Bfrunger  Aied.

 

Verzeichnis

der  im  Gemeindebezirk  Niedhausen,  O.  A.  Saulgan,  gelegenen,
an  dem  Anternehmen  beteiligten  Grundstüche

(Beteiligtenverzeichnis).

(Art.  2  des  Moorgenossenschaftsgesetzes  vom  4.  August  1915  und  Art.  86  Abs.  3  Ziffer  2
des  Wassergesetzes  vom  1.  Dezember  1900,  sowie  &amp;amp;  7  Abs.  5,  7  und  8  und  §  15  der
Vollzugsverfügung  zum  Moorgenossenschaftsgesetz  vom  16.  November  1915.)
        <pb n="198" />
        192

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Akten-  »  -«  s»
Nunflmer  Name,  4  und  Wohnort  nachweisung  Markung  Venüung  Flächengehalt
—-e  er  Grund.  Steuer.  *  d  der  beteiligt
ibhetel.  Aniin—  Beteiligten  buch  buch  Kar.  Parz.]  Kulturart;  eielren  Fächel
ver#mungs  ;  —  J  Nr.  rund-  i  «
se-  4  #  alphabetischer  Ordnung)  wrreers  zr  4#  Lage  stice  einimnen  —
1  8  —  6
—  2  —  4  5  a  b  c
ab  *  b  haf  a  qmfha  a  #Wmiha  a  ##dm
Ried-  5  I
hausen
7  2Burth,  Franæ,  BFauc!it%  :0N  —  50  0  40
in  Riedhausen  lichueide  5
&amp;amp;.  Erigene  Crundsticcke  1
.  !
II  1
b.  Crundstücke  der  3  3737S  26cu#icse  7  50  —
Ehefrau  in  Verwal-  «  ·  Timwsiäjedigey  El  ;
tung  des  Mannes  Veg  —  5  .50
Muchenwinkell  I  56  6501  56  50
c.  Gemeinscliaftliche  422FS  3J7T-  —  37  401  -  6  —
Grundstücke  der  Ettersclien  «
Zgelercte  eratung
  des  Mannes
d.  Eri#dstäcke  der  56165656]  Ix  265  Torffeld  —  9230  92  1
Kinder  in  Ferwa!-  X  Aclicesen
tung  des  Vaters  2702
i  Ried-  *  i
.  hause-z
7  25  Frih,  Josef,  Schult-  IIS  3I1  56]  VB  274Streuiiesc  3  05  203  os  20  3  05  20
lieiss  in  Riedhausen
Allgemeine  Güter-  7X  Achuicsen
Leneinschaft  a.  .  1  6%
Ried-  EL
Naiusen
56  457UN,  Ceorg,  Pauer80  J  70  x  606  Torffeld  10950110956501  09650
Ehefrau,  Katharina  Sodenwicsen
FLeö.  Schieger  z#
Kõönigsegguald
l  !
Die  Einträge  beurkunden
14,  2,  3,  4—60  bezüglich  der  Spalten  35  und  7-Riedhausen,
  din  »...........  ,den..............·..·...
Ratschreiber  Stenerbuchführer

4.  Grundbuchamt
        <pb n="199" />
        193

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

teuerkapital  Rechte,  die  den]  Lasten  und  Hypotheken,  J
Steuerlapita  #üerchern  m  Beschränkungen  Grundschulden,  Bemerkungen
der  der  beteiligten  Eigentümer  des  des  Rentenschulden.  (insbesondere  ũber
einzelnen  Fläche  Grundstücks  Eigentümers  Unterpfandsbuch  Teil  Blatt  etwaige  Wasser-Grund
  im  im  ustehen  «  (Serv.-Buch  bezw.  rechtsverhältnisse)
stücke  einzelnen  ganzen  3  e  Seite  )  Grundbuch-Heft  Abt.  III  Nr.
7
a  b  ee  8  9  10  11
22
Ober  fanhrts-  a.  Vorgehen  0.
i  yecletiiöerdie  Hypothek  der  Hospitalverwal-15
  241  4  92  Parz.  Wr.  240,  tung  Biberach  4200  4%
266—270  777.  7  B7.  25)
I  3  b.  Vorgehen  4200  4/
auf  Viæ.  Weg  Hypothek  des  Darlehenskassenver.
I  »  Nr.  8  Riedhausen  für  600  M  Grund-I
  I  I  Serv.  B.  I  S.  20  bucliheft  2,  Abtlg.  III  Nr.  70.
I  l  T
—  .-  —
72  1  —  2  1
14  I  962  I  40  I  Tfkpnsfcckt  auf  Trepplast  von
r  «  «  Mesgfåsafz  Payz.N-«.F40VeypjzindetwiePay-Z.Ny.225.
’  ’  ,’.  Feyw.-B.JF.25
I  F----:-.-B.J.s.25
Ji201320’
20  I  52
Vãsse  rreclit  aus
24  40124  40  24  0  —  —  —  Baclh  Nr.
I  (z-gl.Be-!age
"  Nr.  J.
l  i
I  Leibgeding  does
Franz  Schiegel
2  1  50%  5%  —  u.  sciner  Ehefrau  —
I  Maria  geb.  Kesse
I  (Eintrags-I
  bewilling
I  I  womZJlIÅlKloj

 

 

 

 

 

 

 

1.L,6Lundg,72.undåund11
(Wasserrechtsverhältnisse)

„  den
Der  Planfertiger

Die  Einträge  beurkunden

bezüglich  der  Spalten

8—10

Riedhausen,  dden  -,

fi.  Grundbuchamt
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        Anlage  B.

 

Offentliche  Moorgenossenschaft

Bfrunger  Aied.

 

Abstimmungsliste.

(Art.  2  des  Moorgenossenschaftsgesetzes  vom  4.  August  1915  und  §  7  Abs.  6  sowie  §  11  Abs.  2
der  Vollzugsverfügung  zum  Moorgenossenschaftsgesetz  vom  16.  November  1915.)
        <pb n="202" />
        196

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufendes  Bezeichnung  Der  beteiligten
Nummer  und  Name,  Beruf  und  Wohnort  Größe
der  laufende  Nummer  »  —"—
Ab-  des  der  Beteiligten  nach
«  —·  iligten-  ·  ’  Reihenfolge  usammen
stimmungs.  Beteiligten-  (in  alphabetischer  Reihenfolge)  Markungen  zu
liste  verzeichnisses
1  3  ,
b  2  iel..
ha  a  qm  ha  a!  qm
Pfrungen  Pfrungen
7  7  Altherr,  Bernliard,  Sclidtlieiss  m  Pruneo  30  26  7  .  30  26
I
Laubbaclt  Laubbaucli
2  J  Biurtli,  Franæ,  Batuer  in  Riedliausen  —  556  410  «
Esiethcmst  Ricdliausen
l  2  70  20
3  25  60

 

—
Ricedliausen
l

 

 

25  7  Frik,  Josef,  Schidtleiss  in  Riedliausen  3  05  23  60  20
Kõönigsegguald  KR  önigseggival  d
450  56  Ulil,  Georg,  Bauer  in  Königscgguald  —  35  20
Stephansreute
I  —  %  20

 

—  40  00
I

Ricdliausen
45  36  EUhl,  Georg,  Bauers  Ehefrau,  Katharina,  J  600  50  7  00  50

Leb.  Schlegel  in  Königscggidld

 

 

 

 

Die  Einträge  in  Spalte  1—4  beurkundet
,  den

K.  Kulturinspektion
        <pb n="203" />
        197

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche  Abstimmungsergebnis
Steuerkapital  Im  Krieg  abwesende  Beteiligte  ..,
—  —0  »g  8  Übrige  Beteiligte  B  tu
Verheiratete  Nichtverheiratete  emertungen
nach  Ja  Nein  Ub.  Ja  Nein  Abbll  Ab.insbesondere  über
usammens  Ju#n  ji«  .
Markungen  |  ianen  (Jaen  wesend  Neen  (ensa  Nein  wesend  Abstimmungsschriftliche
  schriftliche  schriftliche  schriftliche  (Namen)  (Namen)  tzu-  "
6  Ertlärung)  Erklärung)  ussecslchne  Erklärung)  stimmend)  verweigerungen)
5  —  —  6
a  bA  „mM2WT
b  c  d  e  a  b  c
%  53
E  «
l  I
77  5041  50  –  —  —  —  —  4  —
22  16
20  52  i  (
«  42j681  —i——————
;  (Reil.  30)
l
i
24  40%  4  —  11  —  Pee  —  —
70  56  #
72  00  .
22  56  –  –  —  —  —  Uh  —  —
2  5%%  505  —  —  Uhi  —

 

Die  Einträge  in  Spalte  5,  6  und

 

 

l

 

DerkeitetderKbflimmungstagfahrt

Der  Schriftführer

 

7  (Abstimmungsverweigerungen)  beurkunden
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        1990

Anlage  C.

 

Offentliche  Mvorgenossenschaft

Bfrunger  Mied.

 

Mitteilung

über  vorgekommene  Anderungen  in  den  Pechtsverhältnissen  der
Genossenschaftsgrundstücke  des  Gemeindebezirks  Riedhausen

(nderungsmitteilung).

(§  16  Abs.  1  der  Vollzugsverfügung  zum  Moorgenossenschaftsgesetz  vom  16.  November  1915.)
        <pb n="206" />
        —  AS

Nr.
des
Beteiligten.

verzeichnisses


1

Name,  Beruf
und  Wohnort
des  Genossen

200

A.  Art  der  Anderung

der  in  Spalte  8—10

des  Beteiligtenverzeichnisses
eingetragenen  Rechtsverhältnisse
ohne  Wechsel  des  Eigentümers

ünderungs-—“!““



B.  Anderungen  in  den

Name,  Beruf  und  Wohnort
des  neuen  Genossen
unter  näherer  Angabe

der  Eigentums-,  Lehensoder

  Stammgutsverhältnisse

 

2

4

 

7

36

Burth,  Franæ,  Bauer
in  Fiedhausen

Weiteres  Beispi

Uhl,  Georg,

Bbauers  Ehefrau,
Katlarma  geb.
Schlegel  in  Königsegguwald


 

 

 

Die  Sicherungshypothek  fur  —
die  Kinder  erster  Ehe  mit
12450  Mk.  (Grundbuchheft  5
Abt.  III  Nr.  265)  wurde  am
22.  Märæ  1916  gelöscht

25  4

6

Hrle,  Fridolin,  Brauere

besitæer  in  Konigsege
wald
        <pb n="207" />
        Mitteilung.

 

 

201

 

 

 

 

Rechtsverhältnissen  beim  Wechsel  in  der  Person  des  Eigentümers

 

Rechte,  die  dem
jeweiligen  Eigentümer
  des  Grundstücks

  zustehen

Lasten  und
Beschränkungen
des  Eigentums

(Serv.-Buch
Seite  )

 

 

Hypotheken,
Grundschulden,

Rentenschulden

(Unterpf.-Buch  Teil  Blatt
bezw.  Grundbuchheft  Abt.  III  Nr.  )

 

 

Aktennachweis
Pwe
Grundbuch  eilungs.
Makten
Heft  Nr.  ufw.

 

 

für  den  neuen  Besitzer  gültig.

8

 

9

10  f11

Bemerkungen

 

Leibgeding  des
Franæ  Schlegel
und  seiner  Ehefrau
geb.  Kessel
(Eintragungsbewilligung
  vom
3.  IV.  1910)

 

 

Zur  Beurkundung

,  den

 

75  7J7  —

 

 

 

 

E.  Grundbuchamt
        <pb n="208" />
        202

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Viehseuchennmlage  für  das  Jahr  1915.  Vom  16.  November  1915.

(1i)  Die  Viehseuchenumlage  auf  Grund  der  Art.  9  bis  11  des  zum  Viehseuchengesetz
ergangenen  Ausführungsgesetzes  vom  8.  Juli  1912  (Reg.  Bl.  S.  279)  wird  für  das
Rechnungsjahr  1915  im  Anschluß  an  die  auf  1.  Dezember  ds.  Js.  stattfindende  Viehzählung
  vorgenommen.

(2)  Zu  diesem  Zweck  sind  auf  Grund  der  Ortslisten  der  Viehzählung  besondere  Umlage—
verzeichnisse  anzufertigen,  wobei  zu  beachten  ist,  daß  in  sie  diejenigen  Tiere  nicht  auf—
zunehmen  sind,  für  die  nach  Art.  9  Abs.  3  a.  a.  O.  keine  Beiträge  erhoben  werden.
Die  Umlageverzeichnisse  sind  binnen  10  Tagen  nach  der  Viehzählung  fertig  zu  stellen.
Im  übrigen  sind  für  die  Verzeichnung  des  beitragspflichtigen  Tierbestandes,  für  die
Erhebung  der  Beiträge  und  deren  Ablieferung  an  die  Ministerialkasse  des  Innern,  sowie
für  die  Belohnung  der  Gemeinden  für  die  Besorgung  dieser  Geschäfte  §  349  Abs.  2  ff.
und  §  350  der  zum  Viehseuchengesetz  erlassenen  württembergischen  Ausführungsvorschriften
  vom  11.  Juli  1912  (Reg.  Bl.  S.  293)  maßgebend.

6)  Zuu  entrichten  ist  für  das  Jahr  1915

I.  für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  ....  .  ...  10  ,
II.  für  einen  Esel,  ein  Maultier  oder  einen  Maulesel  ein  Beitrag  von  .  10  D,
III.  für  jedes  Stück  Rindvieh  ein  Beitrag  ooyoynyn  50  Z.

-C)  Die  eingezogenen  Beiträge  sind  nach  Abzug  der  Einbringungs=  und  Postgebühren
von  den  Gemeinden  unmittelbar  an  die  Ministerialkasse  des  Innern  mittels  Zahlkarte
auf  Postscheckkonto  3730  (bei  dem  Postscheckamt  Stuttgart)  abzuliefern.  Für  Zahlungen
bis  zum  Betrag  von  800  1A#(  gilt  der  Posteinlieferungsschein  als  Rechnungsbeleg,  falls
der  Empfänger  und  der  überwiesene  oder  eingezahlte  Betrag  auf  ihm  angegeben  ist.

Stuttgart,  den  16.  November  1915.
Fleischhauer.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="209" />
        203

21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  28.  Dezember  1915.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft
der  Privatfahrzeug=  und  Reittierbesitzer.  Vom  30.  November  1915.  S.  203.  —  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der.  Schweiz.  Vom
18.  Dezember  1915.  S.  204.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe
  1916.  Vom  21.  Dezember  1915.  S.  204.  —  Berichtigung.  S.  206.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  privatfahrzeug=  und
Reittierbesitzer.  Vom  30.  November  1915.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts,  Abteilung  für
Unfallversicherung,  vom  24.  November  ds.  Is.,  betreffend  den  Prämientarif  für  die
Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=  und  -Reittierbesitzer,  wird  hiemit  gemäß
§  805  der  Reichsversicherungsordnung  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  30.  November  1915.  Fleischhauer.

Bekanntmachung.

Die  rechnerischen  Unterlagen  für  die  Nachprüfung  des  zur  Zeit  gültigen  Prämientarifs  der  Versicherungsgenossenschaft
  der  Privatfahrzeug-=  und  „Reittierbesitzer  sind  durch  den  Krieg  so  stark  beeinflußt
worden,  daß  sie  für  eine  anderweite  Festsetzung  des  Tarifs  nicht  mehr  maßgebend  sein  können.  Das
Reichsversicherungsamt  hat  deshalb  den  durch  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts  vom
        <pb n="210" />
        204

10.  Dezember  1913  (Amtliche  Nachrichten  des  R.  V.  A.  1913  Seite  792)  veröffentlichten,  am  31.  De—
zember  1915  ablaufenden  Prämientarif  der  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=  und
FReittierbesitzer  auf  Grund  des  §  804  der  Reichsversicherungsordnung  bis  auf  weiteres  verlängert.

Berlin,  den  24.  November  1915.  ç  ·
Das  Reichsversicherungsamt,

Abteilung  für  Unfallversicherung.
Dr  Kaufmann.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
Vom  18.  Dezember  1915.

Im  Hinblick  auf  den  Stand  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  wird  die
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  auch  aus  den  schweizerischen  Kantonen
Basel-Land,  Freiburg,  Tessin  und  Waadt
mit  sofortiger  Wirkung  wieder  gestattet.  Die  Einfuhr  und  Durchfuhr  ist  jedoch  nur
unter  den  Bedingungen  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  September
  1910  (Reg.  Bl.  S.  492)  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  sie  außer  über  Friedrichshafen

bis  auf  weiteres  auch  über  die  badischen  Grenzeintrittsstellen  stattfinden  darf.
Das  unter  dem  21.  August  1913  (Reg.  Bl.  S.  217)  erlassene  Verbot  der  Einfuhr

und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  erstreckt  sich  nunmehr  nur
noch  auf  die  Kantone  Appenzell,  Graubünden,  St.  Gallen  und  Thurgau.

Stuttgart,  den  18.  Dezember  1915.  Fleischhauer.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Deutsche  Arzneitaxe  1916.  Vom  21.  Dezember  1915.

Die  Deutsche  Arzneitaxe  1916,  amtliche  Ausgabe,  ist  im  Verlag  der  Weidmannschen
Buchhandlung  in  Berlin,  Zimmerstraße  94,  erschienen.“)

 

*)  In  Buchform  gebundene  Exemplare  der  amtlichen  Ausgabe  mit  der  württ.  Einführungsverfügung,  der
zum  Vollzug  des  #  376  der  Reichsversicherungsordnung  ergangenen  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  29.  November  1913,  können  zum  Preis  von  4  1.40  (gegen  Voreinsendung  von  ./(  1.60  portofrei  oder
        <pb n="211" />
        205

Die  neue  Taxe  gilt  vom  1.  Januar  1916  ab.

Bezüglich  der  Gewährung  von  Preisabschlägen  wird,  soweit  nicht  besondere  Ver—

einbarungen  bestehen,  folgendes  vorgeschrieben:

1.  Die  Apotheken  haben  den  öffentlichen  Anstalten  und  Krankenhäusern,  den
Mannschaften  des  K.  Landjägerkorps  einschließlich  der  Stationskommandanten,
den  K.  Straßen-  und  Schleusenwärtern,  sowie  solchen  Vereinen  und  Anstalten,
welche  der  öffentlichen  Armenpflege  und  der  Wohltätigkeit  dienen,  bei  Be—
zahlung  der  gelieferten  Arzneimittel  innerhalb  zweier  Monate  nach  Übergabe
der  Rechnung  folgende  Abschläge  von  den  Preisen  der  Arzneitaxe  zu  gewähren:

für  vierteljährliche  Lieferungsbeträge  bis  zu  400  K  5%
über  400  K  bis  zu  700  4%  10%
700  K&amp;amp;  „  „  1000  K#  15%
7  »  »  »  1000  A  20  %.

Die  höheren  Abschläge  kommen  je  für  die  überschießenden  Beträge  in  Anrechnung.
  Bei  Rechnungen  bis  zum  Betrag  von  5  .4  ist  ein  Abschlag  nicht  zu
gewähren;  sofern  die  Rechnung  den  Betrag  von  5  40  übersteigt,  findet  ein
Abschlag  nur  insoweit  statt,  als  hiedurch  der  Rechnungsbetrag  nicht  unter  5  4°
herabsinkt.

2.  Für  Lieferungen  an  Krankenkassen  im  Sinn  des  §  225  der  Reichsversicherungsordnung
  und  an  knappschaftliche  Krankenkassen  gelten  die  Bestimmungen  der
zum  Vollzug  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung  ergangenen  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  November  1913  (Reg.  Bl.  S.  322)  mit
der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  genannten  Verfügung  die
Bestimmung  in  Nr.  5  der  gegenwärtigen  Verfügung  tritt  und  daß  Lieferungen
für  einzelne  Kassen,  die  im  Vierteljahr  nicht  mehr  als  60  A  betragen,  bei  der
Berechnung  des  Gesamtabschlags  außer  Betracht  zu  bleiben  haben.  Für  diese
Lieferungen  ist  gleichmäßig  ein  Abschlag  von  5%  zu  gewähren.  Bei  Verteilung

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V"  V7Y  I  ’yN

 

gegen  Nachnahme  von  4  1.80)  bei  der  Druckerei  des  Regierungsblatts  (Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart,
  Christophstraße  26)  bezogen  werden.  Die  Oberamtsärzte  erhalten  ein  Exemplar  durch  das  Ministerium
des  Innern  geliefert.
        <pb n="212" />
        □Ot„

206

des  Gesamtabschlags  auf  die  einzelnen  Kassen  ist  nur  mit  vollen  Hundertteilen
(Prozenten)  zu  rechnen.  Bruuchteile,  die  sich  bei  der  Feststellung  des  Gesamtabschlags
  ergeben,  sind  bei  mehr  als  0,5  %  nach  oben,  andernfalls  nach  unten
abzurunden.

.Bei  Lieferung  von  Tierarzneimitteln  an  die  in  Nr.  1  bezeichneten  Anstalten  und

Vereine  ist  ein  Abschlag  von  10  %  auf  die  Preise  der  Arzneitaxe  zu  gewähren.
Im  übrigen  findet  bei  jeder  tierärztlichen  Verordnung  ein  Abschlag  von  10  %
auf  die  Preise  der  Arzneitaxe  statt,  wenn  der  Betrag  der  gleichzeitig  verordneten
Arzneimittel  5  K  übersteigt  und  die  Bezahlung  innerhalb  zweier  Monate  nach
Übergabe  der  Rechnung  erfolgt.

Bei  Lieferung  derjenigen  einfachen  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verordnung

  im  Handverkauf  abgegeben  zu  werden  pflegen,  an  die  in  Nr.  1  bezeichneten
  Anstalten  usw.  kommt  für  die  Berechnung  die  jeweils  für  die  Krankenkassen
  gültige  Handverkaufspreisliste  zur  Anwendung.

Für  fabrikmäßig  hergestellte  Zubereitungen  im  Sinn  der  Nr.  21  der  Arzneitaxe,

einschließlich  des  Serum  antidiphtericum,  Serum  antimeningiticum,  Serum
antitetanicum  und  des  Tuberculinum  sowie  für  die  nach  Nr.  4  berechneten
Arzneimittel  ist  ein  Abschlag  nicht  zu  gewähren.

6.  Die  in  Nr.  3,  4  und  5  bezeichneten  Arzneimittel  sind  in  den  Arzneirechnungen

gesondert  aufzuführen.

Stuttgart,  den  21.  Dezember  1915.  Fleischhauer

 

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  Oktober  1915,  oben  S.  149,

hat  in  der  Überschrift  und  im  Text  der  Name  statt  Stieving  zu  lauten:  „Stiewing".

——.——  .

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="213" />
        Inhallsverzeichnis.

A.
Abgaben  s.  Steuern.
Abgeordnete.  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Heilbronn  und  den  Oberamtsbezirk
  Cannstatt.  1.  —  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  81.
Wiederzusammentritt  der  Ständeversammlung.  7.  101.
Arzte.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  14.
Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.  21.  152.
Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  ärztlichen  Hausapotheken.
  86.
Arztliche  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  in  der  Türkei.  8.
—  Norwegen.  40.
Altertumsdenkmale.  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz
von  Denkmalen.  105.
Apotheken.  Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.  86.
Deutsche  Arzneitaxe  1915.  106.  148.

»  ,,  1916.  204.
Arzneitaxe,  Deutsche  1915.  106.  148.
„  1916.  204.

Aushebung.  Anderung  der  deutschen  Wehrordnung.  134.
Ausland.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  im  Ausland
  s.  ÄArztliche  Zeugnisse.  8.  40.
S.  a.  Vieheinfuhr.

B.
Bahnen  s.  Eisenbahnen.
Bau-  und  Bergdirektion.  Errichtung  derselben.  19.
Behörden  s.  Staatsbehörden.
Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  berechtigten  Lehranstalten.  40.
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  deutschen  Wehrordnung.  134.

1
        <pb n="214" />
        208

Berechtigung.  (Forts.)
Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  140.
Bergrat.  Aufhebung  desselben.  19.
Berichtigung.  206.
Berufsgenossenschaften.  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=
  und  FReittierbesitzer.  203.
Besitzsteuergesetz.  Vollzug  des  §  66.  137.
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.  Abänderung  der  Vollzugsverfügung
  zu  dem  Gesetz  vom  8.  August  1903.  171.
Bierabgabe.  Anderung  der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindesteuergesetz.  171.
Bodensee.  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  89.
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.
Ausübung  der  Fischerei.  151.
Böblingen  —  Eutingen  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  98.
Brandschaden.  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1915.  5.
Bürgerausschuß.  Verschiebung  von  Wahlen  in  Zeiten  des  Kriegs.  12.

C.
Cannstatt.  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Cannstatt.  1.

D.
Dampfschiffahrt  s.  Schiffahrt.
Denkmale.  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von  Denkmalen.  105.
Dienstprüfungen  s.  Prüfungen.
Dinkelacker,  Paul,  Rentner  in  Stuttgart.  Genehmigung  der  von  ihm  errichteten  Stiftung
„Schwabentreue“.  17.
Domänendirektion.  Aupbebung  derselben.  19.
Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  149.  204.

E.
Ehingen.  Abgeordnetenwahl.  81.
Ehrenzeichen  s.  Orden  und  Ehrenzeichen.
Einfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  149.  204.
Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  Lehranstalten.  40.
Vorzeitige  Erteilung  des  Zeugnisses  über  die  wissenschaftliche  Befähigung.  134.
        <pb n="215" />
        209

Einjährig-freiwilliger  Militärdieust.  (Forts.)
Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  140.
Einquartierung  (.  Naturalverpflegung.
Eisenbahnen.  Ermächtigung  zur  Zwangsenteignung:
Elektrische  Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd  nach  Pfullingen.  85.
Eisenbahnwagenwerkstätte  bei  Kornwestheim.  97
Bahnstrecke  Böblingen—Eutingen.  98.
Bahnhof  Oberndorf  am  Neckar.  139.
Ersatzgeschäft.  Anderung  der  Deutschen  Wehrordnung.  134.
Eßlingen.  Erweiterung  des  Bezirks  des  Gewerbegerichts.  16.
Etat  s.  Hauptfinanzetat.
Eutingen  —  Böblingen  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  98.

F.
Fahrzeugbesitzer.  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=  und
„Reittierbesitzer.  203.
Familienstiftung.  Bauwerkmeister  Aron  Landauer'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart.  144.
Festung  Ulm.  Sicherungsbereich.  102.
Feuerversicherung  der  Gebänude  s.  Brandschaden.
Finanzgesetz  s.  Finanzwesen.
Finanzministerium.  Ministerialabteilungen:  Bau-  und  Bergdirektion,  Forstdirektion.  19.
Finanzwesen.  Siebter  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1913  bis
31.  März  1915.  9.
Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.
  11.
Steuererhebung  vom  1.  April  1915  an.  20.
Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1915.  114.
Vermögensteuergesetz.  107.
Gesetz,  betreffend  die  Zuwachssteuer.  112.  —  Bekanntmachung.  135.
Gesetz,  betreffend  den  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  113.
Vollzug  des  Besitzsteuergesetzes.  137.
Fischerei.  Ausübung  derselben.  151.
Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  16.
Fischverkauf.  Befreiung  der  Seefischverkäufe  von  der  Wanderlagersteuer.  141.
Forellen.  Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  16.
Forstdirektion.  Weiterbestehen  derselben.  19.
Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  113.
Moorgenossenschaftsgesetz.  125.  —  Vollzugsverfügung.  173.
        <pb n="216" />
        210

G.

Gebäudebrandschaden.  Umlage  für  das  Jahr  1915.  5.
Gebäudesteuer.  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  dieselbe.  11.
Aufhebung  einer  Vorschrift  des  Gesetzes  über  die  Gebäudesteuer  im  Vermögensteuergesetz.
  107.
Gebühren.  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  113.
Gemeinden.  Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in  Zeiten  des  Kriegs.  12.  —  Gemeinderatswahlen
im  Jahr  1915.  145.
Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von  Denkmalen.
  105.
Gesetz,  betreffend  die  Zuwachssteuer.  112.  —  Bekanntmachung.  135.
Moorgenossenschaftsgesetz.  125.  —  Vollzugsverfügung.  173.
Befreiung  der  Seefischverkäufe  von  der  Wanderlagersteuer.  141.
Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindesteuergesetz.  171.
Gemeinderat.  Verschiebung  von  Wahlen  in  Zeiten  des  Kriegs.  12.
Gemeinderatswahlen  im  Jahr  1915.  145.
Gemeindesteuergesetz.  Abänderung  der  Vollzugsverfügung.  171.
Gerichte.  Erweiterung  des  Bezirks  eines  Gewerbegerichts.  16.
Gerichtskosten.  Zuschlag  zu  denselben.  113.
Gesundheitspflege  s.  Medizinalwesen.
Gewerbe.  Vorschriften  über  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd,  sowie  über  den  Verkauf  und  Versand
von  Wild.  15.
Erweiterung  des  Bezirks  eines  Gewerbegerichts.  16.
Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  16.
Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  89.
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.
Verkehr  mit  Sprengstoffen.  103.
Befreiung  der  Seefischverkäufe  von  der  Wanderlagersteuer.  141.
Ausübung  der  Fischerei.  151.

Gewerbegerichte.  Erweiterung  des  Bezirks  eines  solchen.  16.
Gewerbesteuer.  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  dieselbe.  11.
Auphebung  einer  Vorschrift  des  Gesetzes  über  die  Gewerbesteuer  im  Vermögensteuergesetz.
  107.
Grundbuchwesen.  Vollzug  des  Moorgenossenschaftsgesetzes.  173.
Grunderwerbungen  im  Wege  der  Zwangsenteignung  s.  Zwangsenteignung.
Grundsteuer.  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  dieselbe.  11.
Aufhebung  einer  Vorschrift  des  Gesetzes  über  die  Grundsteuer  im  Vermögensteuergesetz.
107.
        <pb n="217" />
        211

H.

Handel.  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  149.  204.
S.  a.  Gewerbe.
Hauptfinanzetat  für  die  Zeit  vom  1.  April  1915  bis  31.  März  1916.  121.
Heilbronn.  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Heilbronn.  1.
Heilmittel.  Deutsche  Arzneitaxe  1915.  106.  148.
„  „  1916.  204.
Heu  und  Sauerwurm.  Bekämpfung  desselben.  17.
Hinterbliebene  von  Kriegern.  Stiftung  „Schwabentreue“  in  Stuttgart  für  württ.  Kriegshinterbliebene.
  17.

J.

Jagd.  Art  der  Ausübung  derselben.  15.
Institute,  medizinisch-wissenschaftliche.  Annahme  von  Medizinalpraktikanten.  21.  162.
Invaliden.  Albert  Stiewing'sche  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  149.  —  Berichtigung.  206.
Juristische  Personen.  Genehmigung  folgender  Stiftungen:

„Schwabentreue“"  in  Stuttgart.  17.

Bauwerkmeister  Aron  Landauer'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart.  144.

Albert  Stiewing'sche  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  149.—  Berichtigung.  206.

K.

Kammern  s.  Ständeversammlung.
Kirchengemeinden.  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von
Denkmalen.  105.
Kochsalzlösung.  Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.  86.
Kornwestheim.  Zwangsenteignung  zur  Eisenbahnwagenwerkstätte.  97.
Kosten  s.  Gebühren.
Krankenhäuser.  Annahme  von  Medizinalpraktikanten.  21.  152.
Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Krankenhausapotheken.
  86.
Krankenkassen.  Deutsche  Arzneitaxe  1915.  106.  148.
„  „  1916.  204.
Krieg.  Siebter  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1913  bis  31.  März  1915.  9.
Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in  Zeiten  des  Kriegs.  12.—  Gemeinderatswahlen  im
Jahr  1915.  145.
K.  Verordnung,  betreffend  das  Verdienstkreuz.  13.
Genehmigung  der  Stiftung  „Schwabentreue“  in  Stuttgart  für  württ.  Kriegshinterbliebene.
  17.
2
        <pb n="218" />
        212

Krieg.  Gaorts.)
Anderungen  der  Württ.  Postordnung.  99.  132.
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  Deutschen  Wehrordnung.  134.
Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  140.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Wilhelmskreuzes.  143.
Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des
Kriegs.  147.
Albert  Stiewing'sche  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  149.—  Berichtigung.  206.
Kriegshinterbliebene.  Stiftung  „Schwabentreue“  in  Stuttgart  für  württ.  Kriegshinterbliebene.
  17.
Kriegsinvaliden.  Albert  Stiewing'sche  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  149.  —  Berichtigung.
  206.
Kunstdenkmale.  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von  Denlmalen.
  105.

L.

Landauer,  Aron,  Bauwerkmeister.  Familienstiftung  in  Stuttgart.  144.
Landeskollegien.  Bau=  und  Bergdirektion.  Forstdirektion.  19.
Landtag  s.  Ständeversammlung.
Landwirtschaft.  Bekämpfung  des  Heu=  und  Sauerwurms.  17.
Moorgenossenschaftsgesetz.  125.  —  Vollzugsverfügung.  173.
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  140.  204.
Viehseuchenumlage  für  das  Jahr  1915.  202.
Lehramt.  Dienstprüfung  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  87.
Lehranstalten.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  dic  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  40.
Vorzeitige  Erteilung  des  Zeugnisses  über  die  wissenschaftliche  Befähigung.  134.
Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  140.

M.

Malzabgabe.  Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindesteuergesetz.  171.
Maul=  und  Klauenseuche.  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
149.  204.
Medizinalwesen.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  14.
Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Medizinalpraktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und
medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.  21.  152.
        <pb n="219" />
        213

Medizinalwesen.  (Forts.)
Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.  86.
Deutsche  Arzneitaxe  1915.  106.  148.
„  „  1916.  204.
S.  a.  Veterinärwesen.
Militärwesen.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  40.
Sicherungsbereich  der  Festung  Ulm.  102.
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §8  90  der  deutschen  Wehrordnung.  134.
Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  140.
Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Kriegs.  147.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  der
Türkei.  8.  —  Norwegen.  40.
Ministerialabteilungen.  Bau-  und  Bergdirektion.  Forstdirektion.  19.
Mobilmachung.  s.  Krieg.
Moorgenossenschaftsgesetz.  125.  —  Vollzugsverfügung.  173.

N.

aturalverpflegung.  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der
Dauer  des  Kriegs.  147.

Neckarbett,  Verbesserung.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Oberndorf  zur  Zwangsenteignung.  8.
Norwegen.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  40.

O.

Oberfinanzkammer.  Aufbebung  derselben.  19.
Oberndorf.  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung  des  Neckarbetts
  erforderlichen  Grundeigentums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  8.
(Bahnhof).  Zwangsenteignung.  139.
Offentliche  Stiftungen.  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen
Schutz  von  Denkmalen.  105..

Orden  und  Ehrenzeichen.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verdienstkreuz.  13.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Wilhelmskreuzes.  143.

P.
Patente.  Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.
Pfullingen  —  Reutlingen  Süd  (elektrische  Straßenbahn).  Zwangsenteignung.  85.
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        214

Polizeiwesen.  Vorschriften  über  die  Art  der  Ausübung  der  Jagd,  sowie  über  den  Versand  und
Verkauf  von  Wild.  15.
Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  16.
Bekämpfung  des  Heu-  und  Sauerwurms.  17.
Vorrätighalten  von  keimfreier  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.  86.
Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  89.
Verkehr  mit  Sprengstoffen.  103.
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  149.  204.
Ausübung  der  Fischerei.  151.
Postordnung.  Anderungen  der  Württ.  Postordnung.  99.  132.
Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=  und  „Reittierbesitzer.  203.
Prüfungen.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.  14.
Dienstprüfung  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  87.
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.

R.

Rebpflanzungen.  Bekämpfung  des  Heu-  und  Sauerwurms.  17.

Regenbogenforellen.  Schonzeit.  16.

Reichsversicherungsordnung.  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=
  und  Reittierbesitzer.  203.

Reittierbesitzer.  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug-=  und  Reittierbesitzer.
  203.

Reutlingen  Süd  —  Pfullinger  (elektrische  Straßenbahn).  Zwangsenteignung.  85.

Rindvieh.  Einfuhr  und  Durchfuhr  aus  der  Schweiz.  149.  204.

S.
Sanitätswesen  s.  Medizinalwesen.
Sauerwurm.  Bekämpfung  des  Heu-  und  Sauerwurms.  17.
Scheckverkehr  s.  Wechsel-  und  Scheckrecht.
Schiffahrt.  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  89.
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.
Schonzeit  für  Regenbogenforellen.  16.
Schulwesen.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  40.
Dienstprüfung  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  87.
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  deutschen  Wehrordnung.  134.
Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst.  140.
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        215

Schutz  von  Denkmalen.  Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen
Schutz.  105.
Schwabentreue.  Genehmigung  der  Stiftung  „Schwabentreue“  in  Stuttgart.  17.
Schweiz.  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  derselben.  149.  204.
Seefischverkäufe.  Befreiung  von  der  Wanderlagersteuer.  141.
Seuchenumlage  sf.  Viehseuchenumlage.
Sicherungsbereich  der  Festung  Um.  1092.
Sprengstoffe.  Verkehr  mit  solchen.  103.
Staatsbehörden.  Auphebung  der  Oberfinanzkammer.  19.
Staatseisenbahnen.  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Grundstückserwerbung
im  Wege  der  Zwangsenteignung:
Eisenbahnwagenwerkstätte  bei  Kornwestheim.  97.
Bahnstrecke  Böblingen—Entingen.  98.
Bahnhof  Oberndorf  am  Neckar.  139.

Staatshaushalt.  Siebter  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1913
bis  31.  März  1915.  9.
Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1915.  114.
Staatsprüfungen  s.  Prüfungen.
Ständeversammlung.  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Heilbronn
und  den  Oberamtsbezirk  Cannstatt.  1.  —  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  81.
Wiederzusammentritt.  7.  101.
Steuern.  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1915.  5.
Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  über  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.
  11.
Steuererhebung  vom  1.  April  1915  an.  20.
Vermögensteuergesetz.  107.
Gesetz,  betreffend  die  Zuwachssteuer.  112.  —  Bekanntmachung.  135.
Gesetz,  betreffend  den  Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  113.
Finanzgesetz  für  das  Rechnungsjahr  1915.  114.
Vollzug  des  Besitzsteuergesetzes.  137.
Befreiung  der  Seefischverkäufe  von  der  Wanderlagersteuer.  141.
Abänderung  der  Vollzugsverfügung  zum  Gemeindesteuergesetz.  171.
Viehseuchenumlage  für  das  Jahr  1915.  202.
Stiftungen.  Genehmigung  folgender  Stiftungen:
„Schwabentreue“  in  Stuttgart.  17.
Bauwerkmeister  Aron  Landauer'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart.  144.
Albert  Stiewing'sche  Kriegsinvalidenstiftung  in  Wasseralfingen.  149.—  Berichtigung.  206.
Verlängerung  der  Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vorläufigen  Schutz  von  Denkmalen.  105.
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        216

Straßenbahnen.  Zwangsenteignung  für  den  Bau  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Reutlingen
Süd  nach  Pfullingen.  85.
Stuttgart.  Stiftung  „Schwabentreue“.  17.
Bauwerkmeister  Aron  Landauer'sche  Familienstiftung.  144.

T.
Tarif.  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug-  und  -Reittierbesitzer.  203.
Taxe  für  Arzneien  1915.  106.  148.
1916.  204.
Tierheilwesen  s.  Veterinärwesen.
Türkei.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  8.

U.
Ulm.  Sicherungsbereich  der  Festung.  102.
Umlage.  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1915.  5.
Viehseuchenumlage  für  das  Jahr  1915.  202.
Unfallversicherung.  Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug=  und
Reittierbesitzer.  203.
B.
Verdienstkreuz.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verdienstkreuz.  13.
Vergütungssätze.  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer
des  Kriegs.  147.
Verkehrswesen.  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  89.
Ausstellung  der  Bodenseeschifferpatente.  91.
Anderung  der  Württ.  Postordnung.  99.  132.
Ermächtigung  zur  Zwangsenteignung:
Elektrische  Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd  nach  Pfullingen.  85.
Eisenbahnwagenwerkstätte  bei  Kornwestheim.  97.
Bahnstrecke  Böblingen—Eutingen.  98.
Bahnhof  Oberndorf  am  Neckar.  139.
Vermögensteuergesetz.  107.
Verpflegung.  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des
Kriegs.  147.
Versicherungswesen.  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1915.  5.
Deutsche  Arzneitaxe  1915.  106.  148.
„  „  1916.  204.
Viehseuchenumlage  für  das  Jahr  1915.  202.
Prämientarif  für  die  Versicherungsgenossenschaft  der  Privatfahrzeug-  und  Reittierbesitzer.
  203.  -««  ·
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        217

Veterinärwesen.  Deutsche  Arzneitaxe  1915.  106.  148.
„  „  1916.  204.
Viehseuchenumlage  für  das  Jahr  1915.  202.
Vieheinfuhr.  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  149.  204.
Viehseuchen  umlage  für  das  Jahr  1915.  202.

W.
Wahlen.  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Heilbronn  und  den  Oberamtsbezirk
Cannstatt.  1.  —  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  81.
Verschiebung  von  Gemeindewahlen  in  Zeiten  des  Kriegs.  12.  —  Gemeinderatswahlen

im  Jahr  1915.  145.
Wandergewerbesteuer.  Befreiung  der  Seefischverkäufe  von  der  Wanderlagersteuer.  141.
Wasseralfingen.  Albert  Stiewing'sche  Kriegsinvalidenstiftung.  149.  —  Berichtigung.  206.
Wechsel-  und  Scheckrecht.  Anderungen  der  Württ.  Postordnung.  99.  132.
Wehrordnung,  Deutsche.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90.  134.
Weinberge.  Bekämpfung  des  Heu=  und  Sauerwurms.  17.
Wild.  Versand  und  Verkauf.  15.
Wilhelmskreuz.  Stiftung  desselben.  143.
Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft,  Aktiengesellschaft  in  Stuttgart:

Zwangsenteignung  für  den  Bau  einer  elektrischen  Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd
nach  Pfullingen.  85.
Z.

Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  Dienstprüfung.  87.
Zeugnisse  (.  Arztliche  Zeugnisse  und  Lehranstalten.
Ziegen.  Einfuhr  und  Durchfuhr  aus  der  Schweiz.  149.  204.
Zuschlag  zu  den  Gerichtskosten  und  Notariatsgebühren.  113.
Zuwachssteuer.  Gesetz.  112.  —  Bekanntmachung.  135.
Zwangsenteignung.  Ermächtigung  zur  Erwerbung  des  für  die  nachgenannten  Unternehmungen
erforderlichen  Grundeigentums  im  Wege  der  Zwangsenteignung:
Unternehmer:  Eisenbahnwagenwerkstätte  bei  Kornwestheim.  97.
Staatseisenbahn-  Bahnstrecke  Böblingen—Eutingen.  98.

verwaltung.  Bahnhof  Oberndorf  am  Neckar.  139.
Stadtgemeinde  "
Oberndorf.  Verbesserung  des  Neckarbetts.  8.
Württembergische
Eisenbahn-Gesellschaft,

  Aktien.  Elektrische  Straßenbahn  von  Reutlingen  Süd  nach  Pfullingen.  85.
gesellschaft  in
Stuttgart.
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        —

 

—

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.

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