1 Nr. 1. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 12. Januar 1916. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Stiftung eines Charlottenkreuzes. Vom 5. Januar 1916. S. 1. — Bekannt- machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Erteilung des Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig freiwilligen Dienste. Vom 27. Dezember 1915. S. 2. — Ver- fügung des Ministeriums des Innern, betreffend Abwehrmaßregeln gegen Pferdeseuchen. Vom 5. Januar 1916. S. 3. Königliche Verordnung, betreffend die Stiftung eines Tharlottenkrenzes. Vom 5. Januar 1916. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben Uns entschlossen, zu Ehren Ihrer Majestät der Königin, Unserer Gemahlin, ein Kreuz zu stiften, das den Namen „Charlottenkreuz“ führen soll. Wir verfügen hierüber folgendes: SI. Das Charlottenkreuz werden Wir vor allem an solche Personen ohne Unterschied des Standes und des Geschlechts verleihen, die im Felde oder in der Heimat besondere Verdienste um die Pflege der Verwundeten und Erkrankten oder auf dem Gebiet der allgemeinen Kriegsfürsorge erworben haben. 82. Das Charlottenkreuz, dessen Herstellungskosten von Uns übernommen werden, besteht aus einem einfachen mattsilbernen Kreuz; seine in Kleeblattform auslaufenden gleichlangen Arme sind auf der Vorderseite mit einer einfachen Fadenfassung versehen,