19 aber auch durch die Ehefrauen einberufener Mannschaften oder sonst von letzteren bevoll- mächtigte Personen bewirkt werden. 2. Die Abhebung hat in der Regel nicht früher als am letzten Wochentag vor dem notwendigen Abgang zum Gestellungsort zu erfolgen. 3. Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungsort erhoben, so geht der Anspruch darauf — außer in den Fällen des 82, 2a (letzter Absatz) verloren. Eine nachträgliche Zahlung darf nur mit Genehmigung des Kriegsministeriums erfolgen, deren Einholung aber auf Ausnahmefälle zu beschränken ist. 87. Höhe und Berechnung der Abfindung. Neben der Militärfahrkarte oder dem Militärfahrschein wird für jede, wenn auch erst angefangene Streckeneinheit von 300 km Schienenweg folgende Vergütung (Marsch- geld) gezahlt: a) an Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Fähnriche und Unteroffiziere, welche die Löhnung der Portepeeunteroffiziere beziehen, sowie an Unterapotheker, Unterärzte und Unterveterinäre des Beurlaubtenstandes *r' b) an die übrigen Unteroffiziere im Rang eines Sergeanten oder Unteroffiziers 1 .K 50 Pf., Zc) an die Mannschaften im Rang eines Obergefreiten, Gefreiten oder Gemeinen 1 K. Diese Sätze gebühren den Mannschaften lediglich nach ihrem Dienstgrad, also auch den UÜberzähligen. Die Vergütung wird nur zur Hälfte gewährt, wenn die nach Schienenkilometern zu berechnende Entfernung überhaupt nur 100 km oder weniger beträgt. geir der ahlung. Folgen der Nicht- erhebung.