2 Art. 2. Das Finanzministerium wird ermächtigt, an die Amtskörperschaften und Gemeinden zur Erleichterung der Lage der durch den Krieg geschädigten Volkskreise, insbesondere der Kriegsteilnehmer, Darlehen aus dem Betriebs-und Vorratskapital der Staatshauptkasse bis zum Gesamtbetrag von 2 Millionen Mark zu geben. Die Darlehen sind, vom Tag der Entnahme an gerechnet, zu einem mäßigen, von dem Finanzministerium zu bestimmenden, drei vom Hundert nicht übersteigenden Zins— satz zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichenfalls Frist bis zum Ablauf des zehnten Jahres, vom Ende des Kalenderjahres, in dem das Darlehen gewährt wurde, an gerechnet, unter der Bedingung bewilligt werden, daß nach jedem der der vollen Rückzahlung vorangehenden sieben Jahre, je von dem genannten Zeitpunkt an gerechnet, mindestens je ein Achtel der Darlehenssumme und der Rest spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres abgetragen wird. In Fällen eines besonderen Bedürfnisses ist Stundung der Zinsen und Tilgungsbeträge bis zu dem für die vollständige Abtragung der Dar- lehensschuld festgesetzten Zeitpunkt zulässig. Gegeben Stuttgart, den 27. Dezember 1916. Wilhelm. Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Pistorius. Verfügung des Ministeriums des Innern, belreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1917. Vom 9. Jannar 1917. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden wird die Umlage für das Kalenderjahr 1917 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag elf Pfennig beträgt. Je die Hälfte der Umlage ist auf 1. April und 1. August 1917 an die Brand- versicherungshauptkasse einzuliefern.