4 kanzlers vom 29. März 1912, Reichs-Gesetzbl. S. 230) und der Verordnung des Bundes- rats vom 29. Juni 1916 über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen (Reichs-Gesetzbl. S. 631), unter Aufhebung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. August 1879, betreffend das Kleemeistereiwesen (Reg. Bl. S. 229), und des § 74 Abs. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Februar 1903, betreffend den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch (Reg. Bl. S. 27), folgendes bestimmt: §l 1. (1 Die Vorschriften des Reichsgesetzes, der Bestimmungen des Bundesrats und der gegenwärtigen Verfügung finden, soweit nicht durch seuchenpolizeiliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Kadaver oder Kadaverteile von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Tieren des Rindergeschlechts, ferner von Schweinen, Schafen, Ziegen, Hunden und Katzen, sowie von Geflügel. Unter Kadavern im Sinne dieser Bestimmungen sind die zum menschlichen Genuß nicht bestimmten und nicht geeigneten Leichen totgeborener, gefallener oder nicht zu Schlachtzwecken getöteter Tiere zu verstehen. 82. (0) Inwieweit und in welcher Weise eine Verwertung von Kadavern und Kadaver— teilen zulässig ist, richtet sich nach den vom Bundesrat hierüber erlassenen Ausführungs- bestimmungen vom 28. März 1912 und nach der Verordnung des Bundesrats vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. von 1912 S. 230 und von 1916 S. 631). Die Ver- wendung von Flechsen wird jedoch auf Grund des Beschlusses des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Mai 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 361) verboten. Eine Verwendung von Kadaverfleisch als Futtermittel für Tiere im eigenen Wirtschaftsbetrieb des Besitzers darf nur mit Genehmigung der Ortspolizei- behörde und nur unter der Bedingung vorherigen Kochens erfolgen. Das Kochen ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und der von frischen Schnittflächen abfließende Saft (2)