7 bis 14 Sorge zu tragen, soweit die Verwertung und Verwendung nicht nach § 2 zu- lässig ist. 2) Kommt die unschädliche Beseitigung durch eine Abdeckerei in Betracht (8 7), so ist diese durch den Wasenmeister alsbald auf kürzestem Weg zu benachrichtigen, soweit sie nicht auf die Benachrichtigung verzichtet. 86. #) Der Wasenmeister hat über die ihm erstatteten Anzeigen oder sonst von ihm er- mittelten anzeigepflichtigen Kadaver und Kadaverteile Buch zu führen. Aus dem Buch muß ersichtlich sein, was mit dem Kadaver geschehen ist. Wenn die Beseitigung in einer Abdeckerei erfolgt, genügt der Hinweis auf diese Tatsache unter Beifügung des Tages der Ablieferung in die Abdeckerei. (2) Das Buch ist auf Verlangen dem beamteten Tierarzt zur Einsicht vorzulegen. 87. Die unschädliche Beseitigung der anzeigepflichtigen Kadaver usw. hat in erster Linie durch Verarbeitung auf Tierkörpermehl und Fette in einer hiefür eingerichteten Abdeckerei zu geschehen. Das Vergraben oder Verbrennen (88 8 ff. und § 14) ist nur zulässig, wenn 1. sich in einer Entfernung von weniger als 50 km vom Aufbewahrungsort (in der Luftlinie gemessen) keine Abdeckerei befindet, die bereit ist, den Kadaver usw. abzuholen (§ 5 Abs. 2). Befindet sich der Aufbewahrungsort im Einzugs- gebiet mehrerer Abdeckereien, so hat die Abdeckerei den Vorrang, zu der der Aufbewahrungsort gehört (§ 17 Abs. 2). Ist diese zur Abholung nicht bereit, so ist vom Wasenmeister bei den übrigen in Betracht kommenden Abdeckereien anzufragen, bevor das Vergraben (§§ 8 bis 13) oder das Verbrennen (8 1) geschehen darf; 2. die Abholung nicht innerhalb angemessener Frist geschieht. Diese beträgt in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September 1 Tag nach dem Einlauf der Anzeige bei der Abdeckerei, in der übrigen Zeit 2 Tage nach diesem;