9 811. Für das Vergraben, für die Art der Benützung der Wasenplätze sowie für die Offnung und Wiederbenützung der Gruben gelten die Vorschriften der §§ 77, 78, 84 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912 und des § 3 Abs. 2, 4, 5 der Anlage C hierzu. 812. (0) Das Vergraben oder Verbrennen der Kadaver liegt, sofern der Tierbesitzer das Vergraben unter Aufsicht des Wasenmeisters nicht selbst vornehmen will, dem Wasen- meister ob. Ein solcher ist in jeder Gemeinde (zu vergl. jedoch 8 18) aufzustellen. Das Oberamt kann in besonderen Fällen von der Aufstellung eines Wasenmeisters befreien. Wenn der Wasenmeister nicht als Gemeindebeamter angestellt wird,“) so ist mit ihm ein privatrechtlicher Dienstvertrag abzuschließen. (2) Der Wasenmeister hat außer den vorerwähnten und den in § 3 Abs. 1, §8 5, 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen für die ordnungsmäßige Instandhaltung des Wasen- platzes und für die Beachtung der Betriebsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen über das Vergraben, zu sorgen. Der Wasenmeister ist zu verpflichten, auf Verlangen der Eigentümer oder auf Weisung der Ortspolizeibehörde die abgängigen Tiere zu töten und die getöteten, gefallenen oder totgeborenen Tiere abzuholen, abzuhäuten, zu zer- legen und ebenso wie Kadaverteile solcher Tiere unschädlich zu beseitigen (zu vergl. jedoch § 7). [3) Die Belohnung wird zweckmäßigerweise durch Aussetzung eines Wartgeldes und Überlassung von Gebühren erfolgen. (4) Der Wasenmeister untersteht der technischen Aufsicht des Oberamtstierarztes. g 13. (0) Bei der Verbringung der Kadaver und Kadaverteile nach den Verscharrungsplätzen sind die Vorschriften der 88 76, 82 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom *) Eine solche Anstellung wird sich für die Regel nicht empfehlen.