11 betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), und des Art. 49 Nr. 3 der Gemeindeordnung. 817. 2 Bis spätestens zum 1. Oktober 1917 müssen die vorhandenen Abdeckereien, sofern sie nicht aufgelassen werden, mit den für die Verarbeitung der Tierkadaver auf Tier- körpermehl und Fette mittels hoher Hitzegrade erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein. Die Gewerbepolizeibehörde (vergl. §§ 64 ff. der Vollzugsversügung zur Bezirks- ordnung) hat vor der Genehmigung der Anlage die Akten dem Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, mitzuteilen, damit dieses prüfen kann, ob den vom veterinär- polizeilichen Standpunkt aus zu stellenden Anforderungen entsprochen wird. (2) Wenn für einen Bezirk oder für Teile eines solchen eine den Anforderungen des Absatz 1 entsprechende Abdeckerei vorhanden ist, sind die Seuchenkadaver, deren unschäd- liche Beseitigung gemäß Art. 23 Nr. 6 des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz (Reg. Bl. von 1912 S. 279) den Gemeinden obliegt, in diesen Abdeckereien zu ver- arbeiten, sofern sie durch die Abdeckerei abgeholt werden. Zu diesem Zweck ist jeder Bezirk oder Teil eines solchen einer bestimmten Abdeckeres durch das Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, zuzuteilen. (3) Sobald eine Abdeckerei den Bestimmungen des Absatz 1 entspricht, hat das Oberamt ihres Sitzes das Einzugsgebiet festzustellen und den beteiligten Oberämtern mitzuteilen, die dieses in ihren Gemeinden wiederum unter Hinweis auf die Bestimmungen in §8 7 bekannt zu machen haben. „0 Von der Eröffnung einer neuen Abdeckerei ist unter Angabe ihres Einzugsgebiets dem Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, jeweils Anzeige zu erstatten. g 18. (9) Gemeinden, die mit einer Abdeckerei im Sinn des 817 Abs. 1 ein Übereinkommen dahin getroffen haben, daß sämtliche in ihr anfallenden anzeigepflichtigen Kadaver von der Abdeckerei abgeholt werden, sind von der Anlegung eines Wasenplatzes und der Aufstellung eines Wasenmeisters befreit.