12 2) Die dem Wasenmeister bezüglich der Entgegennahme und Weitergabe der Anzeigen sowie der Buchführung obliegenden Verpflichtungen (38 4, 5 und 6) liegen in diesen Gemeinden der Ortspolizeibehörde ob. 8 19. (1) Die größeren Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinn des §9 2 der Verord- mung des Bundesrats vom 29. Juni 1916 müssen spätestens bis 1. Oktober 1917 eben- falls mit Einrichtungen für die Verarbeitung der in ihnen anfallenden, zum mensch- lichen Genuß nicht verwendbaren Schlachtabfälle und als genußuntauglich bezeichneten Tierkörper und Tierkörperteile auf Futtermittel und Fette versehen sein, wenn sie sich nicht bis dahin einer Abdeckerei anschließen, die diese Verarbeitung vornimmt. (2) Die Schlachtabfälle der kleineren Schlachthäuser und Schlachtbetriebe sind der nächstgelegenen, auf die Verarbeitung eingerichteten Abdeckerei dann zu überlassen, wenn Gewähr dafür geboten wird, daß die Abfälle regelmäßig abgenommen und die Beförderungskosten von der Abdeckerei bezahlt werden. Stuttgart, den 31. Januar 1917. Fleischhauer. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.