17 Nr. 3. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 1. Mai 1917. Inhalt: Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend Abänderung der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom blrerr über die Erhaltung und Fort- führung der Flurkarten und Primärkataster. Vom 18. April 1917. S. 17. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die amtliche Bezeichnung der Landespolizeizentralstelle. Vom 29. März 1917. S. 18. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges. Vom 4. April 1917. S. 18. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter und der Inhaber des Anstellungsscheins im Kommunaldienst. Vom 27. April 1917. S. 19. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an das „Deutsche Ausland. Museum in Stuttgart". Vom 29. März 1917. S. 20. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Befreiung des Aufsuchens von Bestellungen auf Grabsteine von der Wandergewerbesteuer. Vom 4. April 1917. S. 20. — Berichtigung. S. 20. Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend Abänderung der Verfügung der Ministerien der Instiz, des Innern und der Finamen vom We über die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster. Vom 18. April 1917. Nachdem durch die Ziffer 1 der K. Verordnung vom 27. März 1917, betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom ### 180 über die Gebühren der öffent- 13. Januar 1909 lichen Feldmesser (Reg. Bl. S. 13), das Taggeld der öffentlichen Feldmesser auf 11 /# festgesetzt worden ist, wird der gemäß § 54 letzter Absatz der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 1. September 1899, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster (Reg. Bl. S. 667), in