18 der Fassung der Verfügung dieser Ministerien vom 9. Februar 1909, betreffend Ab— änderung der erstgenannten Verfügung (Reg. Bl. S. 26), der Berechnung des Ersatzes für die Arbeiten der Fortführungsbeamten zu Grunde zu legende einheitliche Tag- geldsatz mit Wirkung vom 1. Mai 1917 ab auf den Betrag von 11 .K bestimmt. Stuttgart, den 18. April 1917. Schmidlin. Fleischhauer. Pistorius. Bekauntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die amtliche Bezeichuung der Landespolizeizentralstelle. Vom 29. März 1917. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird die bisherige „Landespolizeizentralstelle“ künftig die amtliche Bezeichnung „Landespolizei- amt“ führen. Stuttgart, den 29. März 1917. Fleischhauer. Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des frieges. Vom 4. April 1917. Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. März 1917 (Zentral- blatt für das Deutsche Reich von 1917 Nr. 11 S. 109) wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Stuttgart, den 4. April 1917. Fleischhauer. v. Marchtaler. Bekanutmachung. Der Bundesrat hat auf Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziff. 3, 2 Abs. 2 zu § 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 5) in seiner Sitzung vom 15. März 1917 die nachstehende Verordnung, betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, erlassen: