22 drei Tagen von der Erhebung der einzelnen Vorstellung an Beschluß zu fassen (Gesetz Art. 8 Abs. 3). d) Spätestens am Mittwoch, den 6. Juni, haben die Ortsvorsteher die Wähler- listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden (Gesetz Art. 9 Abs. 1). e) Spätestens am Dienstag, den 12. Juni, sind von den Ortsvorstehern auf ortsübliche Weise die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- vertreter, die Wahlräume, der Wahltag und die Abstimmungszeit bekannt zu machen (Gesetz Art. 13 Abs. 3). f) Spätestens am Montag, den 18. Juni, hat die Ermittlung des Wahl- ergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahlkommission stattzufinden (Gesetz Art. 18ch. Stuttgart, den 14. Mai 1917. Fleischhauer. —. — Gedruckt in der Buchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.