37 815. Prüfungszeugnis. (1) Bei den ordentlichen Teilnehmern enthält das Prüfungszeugnis außer den in § 3 Abs. 1 geforderten Angaben: 1. Zeugnisse über das Verhalten, über Fleiß und wissenschaftliches Interesse; 2. die nach den durchschnittlichen Jahresleistungen berechneten Zeugnisse für den erweiterten Unterricht des sechsten Bildungsjahres in den Wahlfächern Französisch, Mathematik und Naturkunde, für den erweiterten freiwilligen Unterricht in Harmonie= lehre und für die freiwilligen Fächer der Handfertigkeit und der Kurzschrift. (11) Bei außerordentlichen Teilnehmern werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich- neten Zeugnisse durch die Bemerkung ersetzt: „Ist ohne Besuch eines württembergischen Lehrerseminars gemäß § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung als außerordentlicher Teil- nehmer zur Prüfung zugelassen worden.“ § 16. Lehrerinnenprüfung. Die Vorschriften der §§ 6 bis 15 finden auf die weiblichen Prüflinge Anwendung mit folgenden Abänderungen: 1. Die Zeugnisse in Erdkunde, Chemie und Mineralogie mit Geologie werden für die Zöglinge der württembergischen Staats= und Privatseminare bereits am Schluß des dritten, die in gebundenem Zeichnen, in Musik= und Harmonielehre am Schluß des vierten Bildungsjahres festgestellt. 2. Zu den verbindlichen Fächern der Schlußprüfung tritt weibliche Handarbeit. Auch das Geigenspiel wird erst am Schluß geprüft. Freiwillige Fächer der Schluß- prüfung sind Klavier= und Orgelspiel. 3. Für die Anforderungen in Geometrie, Arithmetik, gebundenem Zeichnen, Musik- und Harmonielehre sowie in Handarbeit gelten folgende Vorschriften: a) Geometrie. Kenntnis der wichtigsten Lehrsätze der ebenen Geometrie, Fertigkeit in der Lösung einfacherer Konstruktionsaufgaben; einfachere Berechnungen und Konstruktionen aus der Stereometrie (Prisma, Zylinder, Pyramide, Kegel, Pyramiden= und Kegelrumpf, Kugel).