38 b) Arithmetit. Bürgerliche Rechnungsarten in ihrer Anwendung auf die verschiedensten Sach— gebiete; Vertrautheit mit den grundlegenden Operationen der Arithmetik und mit den Grundzügen der graphischen Darstellung; reine und angewandte Gleichungen ersten und zweiten Grades mit einer und mit mehreren Unbekannten. c) Gebundenes Zeichnen. Einfache Körper im Grund-, Auf= und Seitenriß sowie in einfachen Schnitten mit Abwicklungen; Maßskizzen; einfache Schattenkonstruktionen. d) Musik= und Harmonielehre. Dur-- und Molltonleitern und Kirchentonarten; Intervalle, Taktsystem, Tempo und Dynamik. Kenntnis der wichtigsten Drei= und Vierklänge in Dur und Moll und ihrer wichtigsten Verbindungen; das Einfachste über die Ausweichungen. ) Handarbeit. Ubung in den einfachen weiblichen Handarbeiten und Fähigkeit zur Erteilung des Handarbeitsunterrichts in der Volksschule. 4. Als Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 sind einzusetzen diejenigen für den erweiterten Unterricht des fünften Bildungsjahres in den freiwilligen Fächern Franzö- sisch, Matheematik und Naturkunde sowie für den freiwilligen Unterricht in Hauswirt- schaft und Kurzschrift. C. Zweite Volksschuldienstprüfung. (Anstellungsprüfung.) § 17. Zweck. Wer die zweite Volksschuldienstprüfung besteht, erwirbt damit die Befähigung zur ständigen Anstellung an Volksschulen und Erziehungshäusern. § 18. Ort und Zeit. Die Prüfung wird im Geschäftskreis jedes Oberschulrats für die Regel zweimal jährlich, erforderlichenfalls in mehreren Abteilungen, in Stuttgart abgehalten. Das Nähere wird jeweils amtlich bekanntgegeben.