40 beträgt jene Frist zehn Jahre, so sind sie aus dem öffentlichen Schuldienst zu entlassen. Dasselbe gilt, soweit Anwärter wegen erheblicherer Anstände in ihrer Führung nicht zur Prüfung zugelassen werden können. Die Zeit, während deren ein Bewerber durch seinen aktiven Militärdienst oder über ein Vierteljahr hinaus durch Krankheit seiner Berufsarbeit entzogen worden ist, bleibt dabei außer Betracht. (IV) Wer die Prüfung zum zweiten Male nicht bestanden hat, ist aus dem öffent- lichen Schuldienst zu entlassen. (V) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind auf ergangene öffentliche Auf- forderung hin dem Oberschulrat auf dem Dienstweg vorzulegen. Die dem Bewerber vorgesetzte Dienststelle hat eine Außerung anzuschließen über dessen Lehrbefähigung, über seine Leistungen in der Schule und bei Konferenzen einschließlich der Führung des Unter- richtstagebuchs, über seine dienstliche und außerdienstliche Führung und seine Militärver= hältnisse sowie darüber, ob die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. (VI) In seinem Gesuch hat jeder Bewerber die von ihm für die Lehrprobe gewählte Aufgabe (vergl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 a) und den Gegenstand seiner besonderen Studien in Pädagogik, deutscher Literatur und Geschichte unter Anführung der hauptsächlich von ihm benützten Quellen und Darstellungen anzugeben. Ebenso hat er sich darüber zu äußern, ob und in welchem Umfang er in den freiwilligen Fächern der Musik geprüft sein will (vergl. § 23 Abs. 1 und 2). Männliche Teilnehmer haben ihr Gesuch um Befreiung von der Prüfung im Orgelspiel besonders zu begründen (vergl. § 23 Abs. 1). Ferner hat jeder Bewerber sämtliche für die regelmäßigen Konferenzen gelie- ferten Aufsätze und Lehrprobenentwürfe seiner beiden letzten Konferenzjahre beizulegen sowie nach Belieben andere selbständige Arbeiten größeren Umfangs aus der Zeit der unständigen Verwendung. (ull) Befindet sich der Bewerber zur Zeit seines Gesuchs außer Verwendung, so geht seine Meldung durch die ihm während seiner letzten Verwendung vorgesetzte Dienst- stelle. War er länger als ein halbes Jahr außer Verwendung, so hat er ein Leumunds- zeugnis von der Gemeindebehörde seines Aufenthaltsorts anzuschließen. (Vun)) Die Vorschriften in §9 Abs. 5 und 6 gelten auch für die zweite Dienstprüfung.