42 benützt und den Entwurf ohne fremde Hilfe verfaßt habe. Wörtliche Entlehnungen sind unter Angabe der Quelle deutlich als solche zu bezeichnen. Der Prüfungsausschuß ist berechtigt, aus besonderen Gründen die Abhaltung einer zweiten Lehrprobe mit eintägiger Vorbereitungszeit anzuordnen und das Ergebnis bei der Beurteilung der praktischen Lehrfähigkeit unter Umständen allein zugrundezulegen. b) Anfertigung einer größeren oder zweier kleineren schulmäßigen Dar— stellungen eines gegebenen Lehrstoffs (vor allem schriftlicher Lehrprobenentwürfe oder elementarer Lehrgänge, je mit methodischer Begründung) unter Aufsicht während der Prüfung selbst. Werden zwei Aufgaben gestellt, so ist die eine dem Gebiet des deutschen oder des Rechenunterrichts, die andere den übrigen Volksschulfächern ein- schließlich von Singen, Zeichnen und Turnen zu entnehmen. 2. Pädagogik. Neben entsprechender Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, die bei der ersten Volksschuldienstprüfung gefordert werden, hat der Prüfling darzulegen, daß er sich an der Hand von Quellen und anerkannten Darstellungen mit einem begrenzten Abschnitt aus der Geschichte des Bildungswesens sowie mit dem Entwicklungsgang und den Werken eines bedeutenden Pädagogen aus diesem Zeitraum oder mit einem innerlich näher zusammenhängenden Teil dieser Werke eingehend beschäftigt hat. Außerdem hat er die erforderliche Kenntnis der für die württembergische Volksschule geltenden Gesetze, Bestim- mungen und Einrichtungen sowie der Grundzüge der Schulgesundheitslehre nachzuweisen. Es ergeben sich demnach folgende besonderen Prüfungsgegenstände: a) Psychologie; b) allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrer Begründung auf Psychologie, Logik, Ethik und Gesundheitslehre sowie in ihrer An- wendung auf die Tätigkeit der Schule; c) Methodik der Lehrfächer der Volks= und der Fortbildungsschule; genaue Kenntnis der Lehrpläne sowie Vertrautheit mit den wichtigsten Lehr= und Lernmitteln und ihrer Benützung;