56 Die Verfügung über den hienach sich ergebenden Überschuß von bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten. Art. 2. 1508 127 /% Im einzelnen bleiben für den Hauptfinanzetat des Rechnungsjahrs 1917 diejenigen Bestimmungen und Beträge in Wirksamkeit, welche für das Rechnungsjahr 1916 zu den Kapiteln und Titeln des Hauptfinanzetats verabschiedet worden sind (Finanzgesetz vom 27. Juli 1916, Reg. Bl. 1916 S. 47, in Verbindung mit den Finanzgesetzen vom 31. Juli 1915, Reg. Bl. 1915 S. 114, und vom 17. Juli 1913, Reg. Bl. 1913 S. 181, samt dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Nachtrag zum letzteren, Reg. Bl. 1914 S. 85, 111, 48 und 87), mit der Maßgabe, daß bei dem Kapd ((6KHKK;;;; Departement des Innern, Kap. 20—44 b, infolge Anderung des Kap. 25 Kap. 10 ... .. ... 7" JJ. 7 77 77 7), 7) 77 an die Stelle der für 1916 verabschiedeten Beträge treten. 14 288 500 % 13599 441 „ 19 406 636 2s10000 „ 35 508 000 „ 6 395 000 7743 110, 5268 000 „ 36000 „ 980 000 „ 4923000 „ 77 Von dem Überschuß des Rechnungsjahrs 1917 bei Kap. 116 sind 100000.1 zur Abzah- lung an der Grundstocksschuld für das Steinsalzbergwerk in Kochendorf zu verwenden. Zu Kap. 118 fließen von dem Betriebsüberschuß des Rechnungsjahrs 1917 nach dem Gesetz, betreffend den Reservefonds der Staatseisenbahnen, vom 25. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 330) der Laufenden Verwaltung zunächst 22 405000 .K zu; der weitere Überschuß ist zu zwei Dritteln an die Laufende Verwaltung, zu einem Drittel an den Reservefonds der Staatseisenbahnen abzuführen. Danach erhalten von dem Betriebs-