66 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren der Hebammen. Vom 10. Juli 1917. Die Ziffern 3 und 15 der Gebührenordnung für Hebammen (Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. März 1899, Reg. Bl. S. 284) erhalten mit sofortiger Wirkung die nachstehende Fassung: 3. Für den Beistand bei einer Geburt oder Fehlgeburt bei Tag oder Nacht und die gewöhnliche Besorgung der Mutter und des Kindes in der ersten Woche nach der Entbindung a) in leichteren Fällen, bei Dauer der Anwesenheit bei der Geburt bis zu 12 Stunden. 10—25 M, b) in schwereren Fällen, bei Dauer über 12 Stunden für jede angefangene Stunde 0,50—1 K mehr bis höchstetes 15—35 M, J) für die Besorgung der Mutter und des Kindes von der zweiten Woche an, wo es verlangt wird, wöchentlich.. DP—10 K. 15. Als Reiseentschädigung bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometer für jeden zurückgelegten oder angefangenen Kilometer 20 D. Stuttgart, den 10. Juli 1917. Fleischhauer. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die gekämpfung des Wechselfiebers (Malaria). Vom 16. Juli 1917. Die in § 1 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1910, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Reg. Bl. S. 84), fest- gesetzte Anzeigepflicht wird hiemit auf das Wechselfieber (Malaria) ausgedehnt. Die Vorschriften der genannten Verfügung, mit Ausnahme von §§ 2, 3, 5 7 Abs. 2 und § 20, finden entsprechende Anwendung. Stuttgart, den 16. Juli 1917. Fleischhauer.