69 Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen den fönigreichen Württemberg und Bayern vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. Vom 30. Juli 1917. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem der zwischen Württemberg und Bayern abgeschlossene Staatsvertrag vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller beiderseitig ratifiziert worden ist, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß dieser Vertrag öffentlich bekannt gemacht werde. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 30. Juli 1917. Wilhelm. Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. Staatsvertrag zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg und Seine Majestät König Ludwig von Bayern sind übereingekommen, die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller vom Beginn der gemeinsamen Korrektion bis zur Mündung in die Donau (Km 59,286 bis km 0,0) durch Vereinbarung zu regeln. Zum Zwecke der Feststellung dieses Übereinkommens haben Ihre Majestäten Bevollmächtigte ernannt und zwar Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg 1) den Vorstand der Verwaltungsabteilung der Generaldirektion der Staatseisen- bahnen Direktor Dr. Walter Sigel,