73 Nr. 9. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 18. September 1917. Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung von Teuerungszulagen aus der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte. Vom 5. August 1917. S. 73. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs- abteilung, betreffend ÄAnderung der württ. Postscheckordnung. Vom 13. September 1917. S. 74. — Ver- fügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme der Gemeinderatswahlen im Jahr 1917. Vom 6. September 1917. S. 75. Ersetz. beireffend die Gewährung von Teuerungszulagen aus der Pensionskafse für Körperschaftsbeamte. Vom 5. August 1917. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Einziger Artikel. Empfängern von Ruhegehalten, Pensionen und Unterstützungen können im Falle der Bedürftigkeit von dem Verwaltungsrat der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte wegen der durch den Krieg verursachten Teuerung Zulagen gewährt werden. Hierüber