83 aufheben. Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (§ 11) mit Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet. V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein. VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe von 2½ Pf. (Gesetz vom 21. Juni 1916) beträgt: 1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (87, 1, 1) für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkatte 51/ Pf., für die nichtfreigemachte einfache Postkarte... l11 „;; 2. im sonstigen inländischen Verkehr für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarntte. 77½/ Pf., für die nichtfreigemachte einfache Postkanrtttete 15 „ VII Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. VIII Postkarten, die den Bestimmungen (1, 111 bis V) nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. DTruchsachen. 8 9. 1 Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle auf Papier, Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holz- schnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Bedingung zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben.