87 XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 1. im Orts- und Nachbarortsverkehr (97, 1, 1) bis 50 g einschließlig 3 Pf., über 50 „ 250 „ ,,....... 5 „ „ 250 „ 500 „ »....... 20,,, ,,5008"»1kg ,,....... 30,,, 2. im sonstigen inländischen Verkehr bis 50 g einschließlicg 3 Pf., über 50 „ 100 ,,....... 5,,, ,,100,,250,, ,,....... 10 ,,250,,500,, ,,....... 20,,, ,,500g,,1kg...... 30 Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (87, 1, 1) bis 50 g einschließlich . . . . . .. 3 Pf., über 50 „ 250 „ ,,....... 5,,, ,,250g,,1kg »....... 10,,, ,,1kg,,2» ,,....... 20,,, ,,2,,,,3,, » .......30,,; 2. im sonstigen inländischen Verkehr bis 50g einschließlich. . . . . .. 3 Pf., über 50 „ 100 „ ,,....... 5,,, „1008, 1kg ,,....... 10,,, ,,11cg,,2» ,,....... 20,,, ,,2,,,,3,, ,,....... 30,, Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. XIII Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.