98 Paketporto. § 19. 1 Das Paketporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht der Sendung erhoben. II Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aquator- grad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 2 Meilen Seitenlänge eingeteilt. Der kürzeste Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des andern Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxierung der Sen- dungen von den Postanstalten des einen nach denen des andern Quadrats maßgebend ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Quadrat zugezählt. III Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. IV Entfernungen bis 10 km einschließlich werden von Postort zu Postort gemessen. V Einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) werden erhoben: Gesamt- darunter 1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 7, 1, 1) gebühr Reichsabgabe bis 1½ kg einschließlig 20 Pf. 5 Dfo., über 14 „ 5 „ ,,........... 30,, 5,,, ,,5,,6,,- ,,........... 40,,10,,, „ 6 für jedes weitere kg oder den überschießenden Teil eine KKo 5 „ 2. im sonstigen inländischen Verkehr a) bis 5 kg auf Entfernungen bis 10 Meilen (75 km) einschließlich 30 Pf. 5 Tf., auf alle weiteren Entfernugen 50 „ 10 „„ b) über 5 kg für die ersten 5 kg auf Entfernungen bis 10 Meilen (75 km) einschließlich 35 „ 10 „„ auf alle weiteren Entfernugen 70 „ 20 „