für jedes weitere kgoder den überschießenden Teil eines kg bis 10 Meilen (75 km) . . . . . . . .. 5 Pf., über 10 „,20 10 „, „ 20 Meilen 20 „ VI Von der Reichsabgabe befreit sind gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertrieb dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen. VII Für nichtfreigemachte Pakete bis 5 kg werden 10 Pf. Gebührenzuschlag erhoben. VIII Für Sperrgut wird die Gebühr um die Hälfte der vorstehenden Sätze — jedoch ohne die Reichsabgabe und den Gebührenzuschlag für nichtfreigemachte Pakete — erhöht. Dazu treten die Reichsabgabe und bei nichtfreigemachten Paketen der Ge- bührenzuschlag von 10 Pf. Der Gesamtbetrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennig- summe nach unten abzurunden. IX Für die Paketkarte wird keine besondere Gebühr angesetzt. Gehören mehrere Pakete zu einer Pakerkarte, so wird für jedes einzelne Paket die Gebühr selbständig berechnet. Beförderungs= und Versicherungsgebühr für Wertsendungen. § 20. Für Wertsendungen wird erhoben: 1 Beförderungsgebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1910) und zwar: a) Für Briefe bis zum Meistgewichte von 250; einschließlich Gesamt. darunter gebühr Reichsabgabe 1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 7, I, 1) .. 20 Pf. 5 Pf., 2. im sonstigen inländischen Verkehr auf Entfernungen bis 10 Meilen (75 km) einschließlich 25 „ 5 „ auf alle weiteren Entfernugngen 40 „ 10 „