101 An Postanstalten zum Verteilen gerichtete Sendungen. § 22. Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender in besonderem Um- schlag an eine Postanstalt zum Verteilen gerichtet, so wird für jede im Umschlag ent- haltene Sendung die ordnungsmäßige Gebühr angesetzt. Postanfträge. § 23. 1 Die Post kann beauftragt werden, 1. Beträge bis 800 einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung); 2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung); 3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben (Post- protestaufträge). Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind: Wechsel über mehr als 800 .1 K, Wechsel in fremder Sprache, Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch das Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benann- ten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind. II Es ist beizufügen: 1. dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte Rech- nung, quittierter Wechsel, Zinsschein usw.); mehrere Papiere — bis zu 10 — dürfen beigefügt werden, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur Einlösung vorzuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 800 M nicht übersteigt; 4