103 und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechselnummer angeben; 3. bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat der Auftraggeber auf der Rüchseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der Wechsel ist vorgezeigt worden am. i (Tag der Vorzeigung)“. Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichs- währung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Post- anweisung oder Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur An- nahmeeinholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten ver- geblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zweck dienen die Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter genauer Be- zeichnung eines anderen Empfängers. Münscht der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ ohne Namensangabe. VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur