108 ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehältlich der Abtre- tung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht- zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vorschriftsmäßigen (Abs. 1 bis IV) Protestauftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber nach Abs. XII eingeliefert worden ist. Bis zum Ein- gang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Post- anstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechsel- summe gezahlt, so haftet die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf Post- anweisungen eingezahlten Beträge. Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Notar usw. weiter- gegeben werden, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. XVI Es werden erhoben einschließlich der Reichsabgabe: Gesamt. darunter gebühr Reichsabgabe 1. für den Postauftragsbeennn 35 Pf. 5 Pf.; 2. a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach §25, U dieser Postordnung oder die Zahlkartengebühr nach § 2, II der Württ. Post- scheckordnung; b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 35 „ 5 7y) 7