109 3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: Gesamt- darunter Gebühr Reichsabgabe a) für die Erhebung des Postprotestes bei Wechseln bis 500 A einschließlich . 1M, bei Wechseln über 500 KH ... 1.40 50 Pf.; b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der Protesturkunndeen 35 Pf. 5 Pf.; im Orts= und Nachbarortsverkehr (§7, 1 1) 28 „ 2½ „ Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- gebühr (2 ) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht (8§ 2, 10 und 10, 1 der Württ. Postscheckordnung). Die Gebühren unter 20 und unter 3 werden bei Ubersendung des angenommenen oder des pro- testierten Wechsels erhoben. Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt. XVII Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinn- gemäß auch für Schecke, die protestiert werden sollen. Nachnahmesendungen. 8 24. 1 Postnachnahme ist bis 800 .K einschließlich bei Briefsendungen und Paketen zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 15, 1V). Zustellungsurkunden (8 30) dürfen den Nachnahmesendungen nicht beigefügt, auch dürfen diese nicht als Bahnhofsbriefe (§ 28) befördert werden. Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft Vordrucke mit anhängender Postanweisung zum Preise von 1 Pf. für das Stück. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei dem Postscheckamt käuflich. Nicht von 0