110 der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Auf- druck mit den amtlichen genau übereinstimmen. II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Post- anweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark P6f.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittel- bar darunter Namen und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket den Vermerk enthalten „Nachnahme . . . . . . . . . . . Mark .. Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto nK. W. in M. . Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Uberweisung auf das Postscheck- konto eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. · IvAmBestimmungsortewirddieNachnahmesendungdemEmpfängervorgezeigt und gegen den Nachnahmebetrag ausgehändigt. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten Mal (VI) vorgezeigt. V. Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungs- gebühr durch Postanweisung (§ 25) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist die Nachnahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte