150 zug vor neu hinzutretenden. Von den bei der gleichen Postanstalt oder am gleichen Zwischenort zugehenden Reisenden haben die den Vorrang, die Fahrscheine für die längsten Strecken erworben haben; bei gleichen Strecken entscheidet die frühere Lösung des Fahrscheins. TLahrpreis. § 68.1 Der Fahrpreis wird von der Postverwaltung bestimmt, durch Aushang an den Post= und Verkaufstellen bekannt gegeben und auf den Fahrscheinen vermerkt. II1 Für die von den Führern am Sitz von Postanstalten oder Verkaufstellen ab- gegebenen Fahrscheine kann ein Zuschlag bis zu 10 Pf. erhoben werden. Il Der Mindestfahrpreis beträgt 20 Pf. « IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, werden frei befördert. Verschiedenes. § 69. Im übrigen finden auf die planmäßigen Fahrten mit den Kraftfahrzeugen, die als ordentliche Posten im Sinne des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 gelten, neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Paragraphen 54, 56, 57, 59, 60 1 bis 1II und v, 61 und 62 dieser Postordnung sinnge- mäß Anwendung. Die Postanstalten gelten, soweit sie bei den Fahrten außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden berührt werden, als Zwischenorte. Bonderfahrten. § 70. 1 Auf Antrag werden auch Sonderfahrten mit Kraftfahrzeugen ausgeführt, wenn Personal und Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die zu benutzenden Straßen sich in einem zur Befahrung mit Kraftfahrzeugen geeigneten Zustand befinden. Be- stellungen sind entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Postanstalt an das mit der Leitung des Betriebs der Linie betraute Postamt zu richten. II Die Fahrpreise und die sonstigen Gebühren, die durch die Postverwaltung be- stimmt werden, sind vorauszuentrichten, oder es ist, wenn eine Vorausberechnung nicht