152 Monat, für den zweiten und dritten Monat, für den dritten Monat oder für den einzelnen Monat im Vierteljahr; h) bei Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit auch für das zweite und vierte Kalendervierteljahr:; c) bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit auch zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober je für den Rest des Kalenderjahrs. II Der Verleger hat den Bezugspreis für die Bezieher getrennt für den Orts- und Nachbarortsverkehr (§ 7, 1, 1) und für den sonstigen Verkehr anzugeben und zwar je nach der regelmäßigen Bezugszeit nur entweder für das Vierteljahr, oder für das Halbjahr, oder für das Jahr. Die Preise für die kürzeren als die regelmäßigen Bezugs- zeiten werden von der Post nach Verhältnis berechnet, wobei Bruchpfennige auf den nächsten vollen Pfennig nach oben abgerundet und die Preise für Zweimonatsbezüge auf das Doppelte der Einmonatsbezüge festgesetzt werden. Der Bezugspreis im Orts- und Nachbarortsverkehr muß im Vergleich zu dem Bezugspreis für den sonstigen Verkehr im allgemeinen um so viel niedriger gestellt werden, als der Unterschied der Zeitungsgebühren in den beiderlei Verkehren ausmacht. III Anderungen in den Bezugszeiten, Bezugspreisen und sonstigen Bezugsbedingungen (andere Erscheinungsweise, Wechsel des Erscheinungsortes usw.) sind nur zum Beginn der regelmäßigen Bezugszeiten zulässig. Diese Anderungen müssen bei der Verlags- Postanstalt bis spätestens drei Tage vor Beginn des letzten Monats der laufenden regel- mäßigen Bezugszeit angemeldet werden. Wünscht der Verleger, daß Anderungen der Bezugsbedingungen, die zum 1. Januar in Kraft treten sollen, in die zu diesem Zeit- punkt alljährlich erscheinende Zeitungspreisliste noch ausgenommen werden, so müssen sie bei der Verlags-Postanstalt vor Ablauf des 28. Oktober angemeldet werden. Zeitungsgebühr. § 73. 1 Die Zeitungsgebühr beträgt: a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit,