158 nicht zugeführten Nummern entfallende Teil des Bezugspreises und des etwaigen Zeitungsbestellgeldes an alle Bezieher, welche die Zeitung bei der Post unmittelbar bestellt haben, zurückgezahlt. Bei Feststellung des auf die rückständig gebliebenen Nummern anzurechnenden Teils des Bezugspreises wird die Zeitungsgebühr für die volle Bezugszeit vom erhobenen Zeitungsgelde vorweg abgezogen. Stuttgart, den 12. September 1917. Weizsäcker.